Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 33 W (pat) 338/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 300 62 877
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die Waren
"Elektrische Kleingeräte für Haushalt, nämlich Staubsauger sowie
Teile von Staubsaugern, nämlich Staubsaugerbeutel"
am 22. August 2000 angemeldeten Marke 300 62 877
varia Family
aufgrund der für die Waren und Dienstleistungen
geschützten Gemeinschaftsmarke 000 996 215
FAMILY
am 19. März 2001 Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat den Widerspruch mit Beschluß vom 2. Juli 2002
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Widerspruchsmarke
in Anbetracht von 292 Drittmarken mit dem Bestandteil "Family" in Alleinstellung
oder in Verbindung mit anderen Markenbestandteilen an einem Originalitätsmangel leide und deshalb als kennzeichnungsschwach zu werten sei. Hinzu komme
der beschreibende Anklang der Widerspruchsmarke, der den Verwendungszweck
der damit beanspruchten Waren für die (ganze) Familie signalisiere. Obwohl die
angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke in dem Bestandteil "Family" eine
Gemeinsamkeit habe, werde der Verkehr keinerlei Veranlassung sehen, den in
sich geschlossenen Gesamtbegriff "varia Family" der jüngeren Marke auseinanderzureißen und die Marke nur mit "Family" zu benennen, da das Markenelement
"varia" die Marke mitpräge. Somit stünden sich Marken gegenüber, die trotz des
gemeinsamen Bestandteils "Family" den erforderlichen Abstand einhalten würden,
um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verhindern.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
trägt vor, daß vor allem diejenigen Teile des Verkehrs, die in dem Bestandteil "varia" der angegriffenen Marke einen Hinweis auf "variabel" sehen und/oder die bisherige Benutzung der Marke "Family" für einschlägige Waren kennen würden, sich
hinsichtlich der angegriffenen Marke vor allem an dem Bestandteil "Family" orientierten. Weiter sei nicht auszuschließen, daß beachtliche Teile des Verkehrs, die
die Unterschiede zwischen "varia Family" und "Family" erfaßten und die Marken
nicht unmittelbar verwechselten, die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in
Verbindung bringen würden, so daß
insoweit
jedenfalls eine assoziative
Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Für einen zumindest durchschnittlichen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke spreche die Tatsache, daß diese seit
1996/97 intensiv benutzt worden sei und zwar für Kühlgeräte und Gefriergeräte,
Wasch- und Trockengeräte, Geschirrspüler sowie Herde und Mikrowellengeräte.
Bei den in den Jahren 2000, 2001 und 2002 hergestellten und vertriebenen Waren
habe der Durchschnittsumsatz jährlich bei etwa 150.000 Geräten gelegen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, daß die Widersprechende seit
vielen Jahren mit dem Slogan werbe: "Wir gehören zur Familie". Die Widersprechende hat diesbezüglich Unterlagen zu den Werbungskosten vorgelegt.
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 7 vom
2. Juli 2002 die Löschung der angegriffenen Marke 300 62 877 anzuordnen.
Sie regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß bei der angegriffenen Marke "Family" nicht der allein prägende
Bestandteil sei, beide Markenteile stünden gleichwertig nebeneinander. Die Widerspruchsmarke weise im Hinblick auf zahlreiche Drittmarken mit identischen
Waren und dem Bestandteil "Family" eine Originalitätsschwäche auf. Es lägen
auch Zurückweisungen der Marke "Family" vor. Eine Verwechslungsgefahr könne
daher nicht bejaht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von
Verwechslungen der Marken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht für gegeben.
Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2
MarkenG zurückgewiesen.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten
Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH
GRUR
Int. 1999, 734, 736
- Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÈ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO
-ATTACHÈ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen
höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr vgl BGH
GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/ETOP). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden.
Nachdem Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die
Frage der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Waren der angegriffenen Marke, nämlich Staubsauger sowie Teile davon, finden sich auch im
Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke, so daß Warenidentität angenommen
werden kann.
Hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geht der Senat davon aus, daß dieser eine Originalitätsschwäche anhaftet. Für verschiedenste
Haushaltsgeräte sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 41 und 42 enthält die
Marke zumindest einen deutlich beschreibenden Anklang dahingehend, daß die
so gekennzeichneten Waren für die Zielgruppe "Familie" bestimmt sind (vgl. auch
24 W (pat) 188/95 - Beschluß vom 17. Dezember 1996, wonach die Eintragung
von "Family" für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit der Begründung
versagt wurde, daß es sich um eine warenbeschreibende Angabe handle). Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Registerlage. Die
Markeninhaberin hat diesbezüglich zutreffend in der mündlichen Verhandlung vom
28. Januar 2003 auf zahlreiche Drittmarken mit dem Bestandteil "family"
hingewiesen, die für identische oder ähnliche Marken eingetragen worden sind.
Auch sieht der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine wesentliche
Erstarkung der Marke. Soweit sie sich insoweit auf den - in vollem Wortlaut
verwendeten - Slogan "Siemens: Wir gehören zur Familie" bezieht und
diesbezügliche Unterlagen zu den aufgewendeten Werbekosten vorlegt, kann dies
auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keinen Einfluß haben, da der
in der Widerspruchsmarke enthaltene Begriff "Family" von dem von der
Widersprechenden angeführten Slogan erheblich abweicht, der Slogan
insbesondere auch den Firmennamen
"Siemens" aufweist. Soweit die
Widersprechende vorträgt, daß der jährliche Durchschnittsumsatz bezüglich der
Waren Kühlgeräte und Gefriergeräte, Wasch- und Trockengeräte, Geschirrspüler
sowie Herde und Mikrowellengeräte in den Jahren 2000 bis 2002 bei je etwa
150.000 Geräten gelegen haben soll, hat die Markeninhaberin dies bestritten. Die
Widersprechende hat keine entsprechenden Unterlagen zur Glaubhaftmachung
vorgelegt. Im übrigen könnten allenfalls Verkaufszahlen für das Jahr 2000
berücksichtigt werden, weil die angegriffene Marke am 22. August 2000
angemeldet worden ist (BGH BlPMZ 1962, 157 - Almglocke).
Selbst wenn man jedoch zugunsten der Widersprechenden hinsichtlich der Widerspruchsmarke eine Erstarkung zu einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
unterstellt, halten die sich gegenüberüberstehenden Marken den insoweit erforderlichen Abstand nach ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck
ohne weiteres ein. Dabei ist davon auszugehen, daß die jüngere Marke "varia
Family" ein einheitlicher Gesamtbegriff ist, der nicht durch einen Einzelbestandteil,
jedenfalls nicht durch den Bestandteil "Family" geprägt wird.
Grundsätzlich ist es nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke ein
Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 1996 - Springende Raubkatze). Dies gilt insbesondere dann, wenn keinem der Markenteile eine so eigenständig kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zukommt, daß darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen werden kann (BGH GRUR
1996, 775 – Sali Toft; GRUR 1998, 930 - Fläminger).
Die angegriffene Marke stimmt mit der Widerspruchsmarke in dem Bestandteil
"Family" überein. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier das allgemeine Publikum, werden sich jedoch nicht nur an diesem Bestandteil der angegriffenen Marke
als allein prägend orientieren. Der Markenteil "varia" bedeutet laut Duden (Duden
Online 3.0) "Vermischtes, Allerlei". Dies vermittelt allenfalls einen beschreibenden
Anklang dahingehend, daß die Waren der angegriffenen Marke einem vermischten Sortiment von Haushaltsgeräten angehören. "Family" werden die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend interpretieren, daß es sich um große robuste
und damit familiengeeignete Staubsauger mit entsprechendem Zubehör handelt,
ein Aspekt, der keineswegs fern liegt, zumal auch spezielle "Industriestaubsauger"
auf dem Markt angeboten werden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, daß
der Begriff "Family" allenfalls gleichwertig neben dem Begriff "varia" steht.
Der Verkehr wird sich daher bei der angegriffenen Marke an der Gesamtbezeichnung orientieren. Zwischen den Marken "varia family" und "Family" sind die Abweichungen in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht jedoch so erheblich, daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden
muß.
Auch für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gibt es keinerlei
Anhaltspunkte. Der für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr erforderliche Hinweischarakter eines gemeinsamen Stammbestandteils ist insbesondere schutzunfähigen oder jedenfalls kennzeichnungsschwachen Markenteilen, wie dem hier vorliegenden Bestandteil "Family" abzusprechen (BGH GRUR
1998, 932, 934 - MEISTERBRAND). Abgesehen davon hat die Widersprechende
nicht dargetan, daß sie die Widerspruchsmarke in der Art einer Serie verwendet.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil insbesondere keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 2 Nr 1
MarkenG). Entscheidungserheblich waren im vorliegenden Fall nur tatsächliche
Umstände.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl