Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.01.2003 – 6 W (pat) 21/02

6. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 04 958.0-25

Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dr. Dirk Helmke und Koll.,

Rathausmarkt 5, 20095 Hamburg,

hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als

Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing.

Sperling 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die Patentanmeldung

199 04 958.0- 25 mit der Bezeichnung "System zur Reinigung von See- und

Flußgründen" hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts

mit Beschluß vom 26. Juni 2001 den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf den Bescheid vom 13. September 2000

mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen.

Gegen den Beschluß der Patentabteilung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu bewilligen und Patentanwalt

Dipl.-Ing. Heun als Vertreter beizuordnen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren

Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.

Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2, wonach das

Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der

Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem

wesentlichen Mangel leidet.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, denn der Beschluß ist

nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen.

Zur Begründung der Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wird in dem Beschluß

auf die Gründe des Bescheids der Patentabteilung 11 vom 13. September 2000

verwiesen. Dieser Bescheid erschöpft sich jedoch sachlich in dem bloßen Hinweis

auf den Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse E 02 F vom 8. Mai 2000, der sich

lediglich auf die beiden vom Anmelder vorgelegten Ansprüche 1 und 2 bezieht.

Hierauf hat der Anmelder mit Eingabe vom 24. November 2000 hingewiesen und

vorgetragen, daß die in der Anmeldung beschriebenen Trennzylinder 14 sowie

deren Aufbau und Arbeitsweise den entgegengehaltenen Druckschriften

ersichtlich nicht zu entnehmen seien und die Anmeldung somit durchaus einen

Überschuß gegenüber dem ermittelten Stand der Technik enthalte.

Hierzu ist in dem Beschluß lediglich ausgeführt, daß durch die Eingabe des Anmelders vom 24. November 2000 die Patentabteilung nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts veranlaßt werden konnte. Es ist somit nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher der im Bescheid der Prüfungsstelle genannten sechs

Entgegenhaltungen die Patentabteilung den Aufbau und die Arbeitsweise des in

der Anmeldung beschriebenen Trennzylinders 14 nicht als patentfähig ansieht

oder weshalb sie sonst der Ansicht ist, daß für den Anmeldungsgegenstand eine

Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht besteht.

Die Verfahrensweise der Patentabteilung veranlaßt den Senat erneut (vgl

6 W (pat) 68/01 und 6 W (pat) 83/01) darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber

dem Anmelder gemäß § 130 PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung

der §§ 114 bis 116 der ZPO ein Recht auf Verfahrenskostenhilfe zugebilligt hat,

wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Das verpflichtet die Patentabteilung, den Gesamtinhalt der ursprünglich eingereichten

Unterlagen sorgfältig darauf hin zu prüfen, ob in ihm ein Gegenstand enthalten ist,

bei dem eine Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

Da zumindest der Aufbau und die Arbeitsweise des Trennzylinders 14 bislang

noch nicht geprüft worden sind, hält es der Senat für geboten, dem Anmelder die

vom Gesetz gewollten vollständigen zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten (vgl

BGH - "Pökelvorrichtung", GRUR 1981, Heft 3, Seite 185, 186 re Sp) und der Patentabteilung nochmals Gelegenheit zu geben, über die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der den Anmeldungsunterlagen entnehmbaren Lehre zu entscheiden.

Die Sache war daher unter Aufhebung des Beschlusses gemäß PatG § 79 Abs 3

Satz 1 Nr 2 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl