Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.02.2003 – 25 W (pat) 114/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 114/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 14 234
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin Sredl und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 32 347 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und ua der Widerspruchsmarke Nr 395 32 347 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den noch verbleibenden Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge auch hinsichtlich der angeordneten
Löschung auf Grund der Marke Nr 395 32 347 wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH
Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Ko