Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 27 W (pat) 13/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die eingetragene Marke 395 46 091
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richtern
Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. März 1999 und vom
27. November 2001 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 1187 221 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
SPIRALCAP
die zunächst für "wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte; Filter für Laboranwendungen" beansprucht wurde und nunmehr nur noch für "Filter
für Laboranwendungen" bestimmt ist, hat Widerspruch erhoben die Inhaberin der
prioritätsälteren, am 17. März 1993 in das Register eingetragenen Wortmarke
CHIRALPAK
die unter der Nr. 1187 221 für "gepackte Chromatographiersäusen (soweit in Klasse 1 enthalten); Apparate und Instrumente zur Durchführung der Trennung von
Gemischen chemischer Verbindungen und Chromatographiersäulen (soweit in
Klasse 9 enthalten)" Schutz genießt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen
bestehender Verwechslungsgefahr aufgrund des Widerspruchs die Löschung der
jüngeren Marke angeordnet und die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen
(nach Einschränkung des Warenverzeichnisses) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Ansicht, eine relevante
Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die Eigenschaften der beanspruchten Waren
seien verschieden, was den angesprochenen Verkehrskreisen ebenso bewusst
sei wie die abweichende Bedeutung der einander gegenüberstehenden Markenwörter. Die Markeninhaberin hat
in
ihrer Beschwerdebegründung vom
2. April 2002 vorsorglich die Einrede der Nichtbenutzung erhoben.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert,
insbesondere auch nicht zur Beschwerdebegründung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde waren die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben
und der Widerspruch schon deshalb zurückzuweisen, da die Widersprechende auf
die zulässig geltend gemachte Einrede der Nichtbenutzung eine Benutzung ihrer
Die Widerspruchsmarke wurde am 17. März 1993 in das Register eingetragen; die
Nichtbenutzungseinrede im Schriftsatz vom 2. April 2002 ist mithin zulässig. Dass
die Markeninhaberin die Nichtbenutzungseinrede ausdrücklich "vorsorglich" erhoben hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da das vorsorgliche Bestreiten
der Nichtbenutzung im Gegensatz zum hilfsweisen Bestreiten eine unbedingte
Einrede darstellt (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage, § 43 Rdn 25
mwN). Da zur Zeit der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke
am 30. Mai 1996 die Widerspruchsmarke noch nicht fünf Jahre in das Register
eingetragen war, oblag es der Widersprechenden, die Benutzung ihrer Marke in
Deutschland gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG für den Zeitraum der letzten fünf
Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen. Sie hat
indes weder zur Benutzung der Widerspruchsmarke vorgetragen noch Benutzungshandlungen glaubhaft gemacht.
Daher konnten die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle keinen Bestand
haben, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob Verwechslungsgefahr besteht.
Sie waren aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 S. 2
MarkenG).
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Fa