Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 29 W (pat) 66/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 043 935
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker, des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink 6.70
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 12. Januar 2001 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Waren "Mechaniken für geldbetätigte
Apparate" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
SecureMailsystem
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Werbung und Geschäftsführung;
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von
Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluß vom
12. Januar 2001 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses sowie fehlender
Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt,
das angemeldete Zeichen bestehe aus den Begriffen "secure", "mail" und "system". Dabei handele es sich um geläufige begriffe, die als Gesamtbegriff "mailsystem" bereits Verwendung fänden, so daß sich insgesamt eher ein Fachbegriff,
denn eine phantasievolle Wortneuschöpfung ohne beschreibenden Gehalt ergebe.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und diese damit begründet, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig, da kein beschreibender Begriffsinhalt
vorliege und die Markenstelle eine unzulässige, zergliedernde Betrachtung vorgenommen habe. "Secure" sei mehrdeutig und könne nicht mit dem einfachen Wort
"sicher" übersetzt werden; auch eine "sichere Post" könne mehrere Bedeutungen
haben. Da kein beschreibender Begriffsinhalt gegeben sei, bestehe auch kein
Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
12. Januar 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Der Eintragung
der angemeldeten Bezeichnung stehe - mit Ausnahme der im Tenor aufgeführten
Waren und Dienstleistungen - sowohl das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG sowie das Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den
Warenverkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Die angemeldete Bezeichnung "SecureMailsystem" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen eine solche, unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern der Anmelderin zum Gebrauch erhalten bleiben. Die sprachüblich gebildete und ohne weiteres
verständliche Angabe weist, soweit die Geräte, Apparate und Instrumente der
Klasse 9 mit Ausnahme der Mechaniken für geldbetätigte Apparate betroffen sind,
lediglich darauf hin, daß es sich hierbei um Gerätschaften handelt, die zur Teilnahme an einem sicheren System der elektronischen Kommunikation benötigt
werden. Soweit Druckereierzeugnisse betroffen sind, kann es sich sowohl um solche handeln, die eine sichere postalische Übermittlung ermöglichen, indem sie
beispielsweise besonders gegen unbefugtes Öffnen geschützt sind, als auch um
Druckereierzeugnisse, die ein entsprechendes System beschreibend darstellen
und sich daher inhaltlich damit befassen; schließlich kann es sich um Anleitungen
zum Gebrauch eines solchen Systems handeln. Die bedruckten oder geprägten
Karten können als Zugangsmedium zu einem solchen System dienen; Lehr- und
Unterrichtsmittel wiederum können sich beschreibend mit einem solchen Verfahren befassen. Auch soweit die Dienstleistung der Werbung beansprucht wird, kann
mit der angemeldeten Bezeichnung ein Verfahren zur sicheren Durchführung des
sogenannten "direct mailings" beschreibend bezeichnet werden. In Verbindung mit
der Dienstleistung der Geschäftsführung beschreibt "SecureMailsystem" die Art
der Erbringung, nämlich dass die so bezeichnete Geschäftsführung unter Einsatz
eines sicheren Mailsystems erfolgt. Soweit die Dienstleistung der Telekommunikation insgesamt betroffen ist, ist die angemeldete Bezeichnung hierfür
geeignet, beschreibend verwendet zu werden, da diese Dienstleistung zur Erbringung elektronischer Kommunikation unerlässlich ist; dies erfaßt auch den Betrieb
sowie die Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation. Schließlich ist
die angemeldete Bezeichnung auch geeignet, das Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung sowie die Dienstleistungen einer Datenbank und das Sammeln und Liefern von Daten - etwa von Empfängerdaten -, Nachrichten und Informationen beschreibend zu bezeichnen; hierzu gehört auch die Vermietung der
Datenverarbeitungseinrichtungen und Computer sowie die Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation, da diese Dienstleistungen zur
Erbringung eines elektronischen Postsystems unerläßlich sind.
Unerheblich ist dabei, daß das Wort "secure" verschiedene Bedeutungen hat, da
diese Mehrdeutigkeit bei Berücksichtigung des gesamten Anmeldezeichens und
der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen entfällt und daher das Freihaltebedürfnis bei solchen Ausdrücken nicht deshalb in Frage zu stellen ist, weil ihr
konkreter Sinn sich erst aus dem Kontext oder anderen Umständen vom Verkehr
erschließen läßt (vgl BGH GRUR 1997, 627 - A la Carte; GRUR 1995, 269 - U-
Key). Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs, die von Haus aus verschiedene
Bedeutungen haben, wozu auch das dem englischen Grundwortschatz zugehörige
Wort "secure" zu fassen ist, können nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert
werden, weil das noch stärkere Auswirkungen hätte als im Fall eines Worts mit nur
einer Bedeutung, das demgemäß nur in engerem Umfang beschreibend verwendet werden könnte. Hinsichtlich des Bestandteils "Mailsystem" des Anmeldezeichens ist, nachdem "mail" bereits Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort mail) der beschreibende Charakter offensichtlich. In dieser Wertung ist auch keine unzulässige, zergliedernde Betrachtungsweise zu sehen, sondern diese Feststellung beruht gerade auf der Beurteilung der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit (vgl BGH WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hinzu
kommt, daß in dem Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, der
vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst aufkommen läßt, die beteiligten Verkehrskreise an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind.
Daran vermag auch die Binnengroßschreibung des Bestandteils "Mailsystem"
nichts zu ändern, da diese gerade den beschreibenden Charakter des Wortes
"Secure" hervorhebt.
Steht wie im vorliegenden Fall der Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung
fest, bedarf es zur Begründung des Eintragungsverbotes gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2
MarkenG keiner Feststellung, ob und in welchem Umfang diese Bezeichnung bereits im Verkehr Verwendung findet (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74).
Im übrigen kommt es hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Es wäre dabei verfehlt, ein Freihaltebedürfnis schon durch § 23 MarkenG oder durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts hinreichend abgesichert zu sehen. Bereits im Eintragungsverfahren erkennbar werdenden Belangen der Mitbewerber ist auch in diesem Stadium Rechnung zu tragen. Nachdem die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres verständlich ist und ihr Sinn allein in der Beschreibung der Waren bzw Dienstleistungen der
Anmelderin zu sehen ist, ist sie im Umfang des Tenors vom Eintragungshindernis
des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG erfaßt.
Darüber hinaus fehlt der Bezeichnung die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Absatz 2 Nr 1 MarkenG, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Der Ausdruck besteht aus einem Wort, das die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend bezeichnen kann, so daß die erforderliche Identifizierungsfunktion im Sinne eines Herkunftshinweises nicht erfüllt werden kann.
In bezug auf die Mechaniken für geldbetätigte Apparate konnte der Senat einen
solchen beschreibenden Bezug für das angemeldete Zeichen nicht ausreichend
sicher feststellen, so daß insoweit die Eintragungsfähigkeit gegeben ist.
Voit
Fink
Zugleich für Vorsitzende Richterin Grabrucker, die wegen Urlaubs verhindert ist, zu unterschreiben.
Voit
Hu