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BPatG Beschluss vom 12.02.2003 – 32 W (pat) 154/02

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 23 446

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom

12. Februar 2003 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk

und Richterin k. A. Bayer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. März 2002 aufgehoben,

soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte

sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Bauwesen; Reparaturarbeiten an Möbeln, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre Anlagen;

Installationsarbeiten" zurückgewiesen wurde.

In diesem Umfang wird die Marke 398 23 446 gelöscht.

G r ü n d e

I

Gegen die am 20. August 1998 für die Waren und Dienstleistungen

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,

Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Bauwesen; Reparaturarbeiten an Möbeln, Beleuchtungs-,

Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre Anlagen;

Installationsarbeiten

eingetragene farbige (gelb/schwarz/rot) Wort-Bild-Marke 398 23 446

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der farbigen (rot/weiß/schwarz) IR-Marke (Wort-Bild-

Marke) 464 816

siehe Abb. 2 am Ende

die für

meubles, buffets, meubles de cuisine

Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie

beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie die angegriffene Marke für "Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Möbel, Spiegel, Rahmen; Bauwesen; Reparaturarbeiten an Möbeln, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trokken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitäre

Anlagen; Installationsarbeiten" zu löschen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die angegriffene Marke

ist im Umfang des Widerspruchs zu löschen; wegen ihrer klanglichen Ähnlichkeit

mit der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr von Verwechslungen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden.

Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen vom Zusammenwirken

der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der

älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad

eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 995

- HONKA).

Die noch strittigen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch (Möbel),

sonst liegen sie im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich zueinander.

Entscheidend dafür ist, dass Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,

Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Spiegel, Rahmen in ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart

als einander ergänzende Produkte Berührungspunkte aufweisen, so dass die

beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben

oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR

1998, 925, 926 – Bisotherm-Stein; 1999, 138, 159 – GARIBALDI; 1999, 164, 166

– JOHN LOBB; 1999, 245, 246 f. - LIBERO; 1999, 496, 497 f. - TIFFANY; 1999,

731, 732 – Canon II; 2000, 886, 887 – Bayer/BeiChem). Insbesondere der funktionelle Zusammenhang der Geräte mit Küchen legt den Gedanken an einen

gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich nahe. Sanitäre Anlagen kommen auch in Küchen vor (Armaturen an Waschbecken). Sanitärtechnik ist ein

Zweig der Haustechnik, der sich mit der Herstellung und Installation in Bädern,

Toiletten und Küchen befasst (vgl. Brockhaus – Die Enzyklopädie, 20. Aufl.,

Bd. 19, S. 106; Volger, Haustechnik, Stuttgart 1994, S. 22). Gemeinsam ist diesen

Einrichtungen, dass es um eine hygienische Ausführung und saubere Arbeitsbedingungen geht (vgl. Info-Dienst Kommunales Bauen 2002, S. 590).

Möbel einerseits und Spiegel sowie Rahmen sind vom Stil und Material her aufeinander oft abgestimmt. Der Handel präsentiert und bewirbt diese Waren deshalb

auch nebeneinander.

Die Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren ist zwar nicht so eng, weil grundlegende Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Leistung

und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware bestehen. Gleichwohl ist hier auch insoweit eine durchschnittliche Ähnlichkeit gegeben, weil bei

den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, die Waren und die

Reparaturarbeiten daran bzw. ihre Installation unterlägen der Kontrolle desselben

Unternehmens, weil Warenhersteller oder –vertreiber oft Service dazu anbieten,

die Reparatur und Installation umfasst. Dies gilt in besonderem Maß bei Küchen-

Anbietern.

Bauwesen ist ein weiter Begriff, unter den auch der Ausbau und die Einrichtung

von Küchen fällt. Arbeitsplatten in Küchen aus Stein erfordern Tätigkeiten, die dem

Bauhandwerk zuzuordnen sind. Ferner bieten Küchen-Einrichter die Planung von

Küchen sowie die Einrichtung der Küche aus einer Hand an, wozu auch das Verlegen von Fußböden und Wandfließen, Kamin- und Lüftungsdurchbrüche, Installationsarbeiten etc. gehören können, die alle dem Bauwesen zuzuordnen sind.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Senat

konnte keine die Kennzeichnungskraft in entscheidungserheblichem Umfang stärkenden oder schwächenden Umstände feststellen. Dass "As" eine Qualitätsangabe sein kann, ist durch die graphische Ausgestaltung der Marke ausgeglichen.

Damit unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Marken klanglich

nicht ausreichend. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die angesprochenen

Verbraucher das angegriffene Zeichen mit AS benennen werden, da die übrigen

Wortbestandteile der Marke, "Küchen" und "GmbH" beschreibender Natur sind.

Auch die Widerspruchsmarke wird jedenfalls von einem entscheidungserheblichen

Teil der Verbraucher [as] gesprochen.

Im übrigen wäre selbst bei "Küchen As" und "As" (im Zusammenhang mit Küchen-

Möbeln) ein gedankliches Inverbindungbringen ausschlaggebend, eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Für eine Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Abb. 1

Fa

Abb. 2