Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.02.2003 – 27 W (pat) 7/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 20 063
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden,
Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. November 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortbildmarke
für
"Integrierte Schaltkreise, elektrische Steuerschaltkreise, gedruckte
Schaltungen, elektrische Schalter, Computer."
ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortbildmarke
eingetragen unter der Nr 398 41 620 für
"Elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte; Meß-,
Prüf- und Überwachungsapparate; Stromversorgungseinrichtungen; Computer, Computer-Hardware sowie Computer-Peripheriegeräte; Datenanzeigegeräte, insbesondere Monitore; Geräte zur
Daten- und Befehlseingabe; Geräte zur Erzeugung, Aufzeichnung,
Übertragung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton oder
sonstigen Signalen; Datenverarbeitungsgeräte; Schnittstellengeräte; Software; Computerprogramme; mit Programmen versehene
maschinenlesbare Datenträger; elektrische Kabel und Leitungen;
Steckverbinder, Anschluß- und Verbindungsteile für elektrische
Kabel und Leitungen; Teile sämtlicher vorgenannter Waren; Telekommunikation; EDV-Beratung; Erstellen von EDV-Programmen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch zurückgewiesen, weil die jüngere Marke ungeachtet der Frage der
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit einen hinreichend großen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte. Denn wegen der beiden kennzeichnungsschwachen
Bestandteile "chip" und "@" sei der Schutzumfang der älteren Marke auf deren Eigenprägung beschränkt, von der die vom Verkehr anders ausgesprochene angegriffene Marke deutlich abweiche.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Sie bestreitet,
dass die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach sei. Zwar würden Schaltkreise bisweilen auch als "Chips" bezeichnet, das weitere aus dem "@"-Zeichen
bestehende Element sei aber für Hardware nicht beschreibend, weil es lediglich im
Softwarebereich für die Bildung von E-Mail-Adressen üblich sei; dementsprechend
sei der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Angesichts der bestehenden Warenidentität, jedenfalls aber hochgradigen
Warenähnlichkeit reiche der vorhandene Abstand der jüngeren Marke keineswegs
aus. Die Widerspruchsmarke werde von den Verkehrskreisen in der Regel in einem Wort als "Ätschip" oder "Atschip" ausgesprochen, was nicht nur der entsprechenden (auf dem hier in Rede stehenden Warensektor bevorzugten) englischen
("Äschip"), sondern auch der deutschen ("Aschip") Aussprache der angegriffenen
Marke sehr nahe komme. Neben der klanglichen komme daneben auch eine
schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken in Betracht, weil das "@"-Zeichen
häufig nur als Abwandlung des Buchstaben "A" aufgefasst werde.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat mitgeteilt, an der aktiven Weiterverfolgung
des Verfahrens nicht interessiert zu sein und hat um Entscheidung nach Lage der
Akten gebeten.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Markenstelle zu Unrecht den Widerspruch der Widersprechenden zurückgewiesen hat; denn die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG lässt sich im Ergebnis nicht verneinen.
Die Vergleichsmarken, die jeweils für zumindest hochgradig ähnliche Waren
Schutz genießen, sind - wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen
ist - klanglich stark ähnlich, wenn nicht gar identisch. Soweit der Verkehr sie - wovon sowohl im Hinblick auf die Gepflogenheiten im hier in Rede stehenden Warensektor als auch wegen des bei Teilen des Verkehrs möglichen Verständnisses des
übereinstimmenden englischsprachigen Bestandteils "chip" als Anspielung an die
jeweiligen Waren auszugehen ist - englisch, dh die Widerspruchsmarke wie
"Ättschip" und die jüngere Marke wie "Ätschip", ausspricht, kommen sie sich
klanglich sehr nahe; aber auch die zahlenmäßig weitaus geringeren Teile der angesprochenen Verkehrskreise, welche sie wie deutsche Wörter artikulieren, werden sie klanglich kaum auseinander halten können. Ob daneben auch schriftbildliche Verwechslungen zu befürchten sind, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen.
Der klanglichen Verwechslungsgefahr steht nicht aus Rechtsgründen eine originäre Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegen. Denn
entgegen der Auffassung der Markenstelle ist das in der Widerspruchsmarke enthaltene "@"-Zeichen - anders als das weitere Element "chip" - nicht unmittelbar
warenbeschreibend. Zwar hat sich dieses Zeichen, das in seiner Grundbedeutung
im englischsprachigen kaufmännischen Verkehr seit langer Zeit als Symbol statt
des englischen Wortes "at" zur Angabe einer Zuordnung üblich und seit Jahrzehnten im EDV-Bereich nicht nur als Sonderzeichen im Rahmen des genormten
ASCII-Zeichensatzes geführt, sondern auch seit langem unverzichtbarer Bestandteil von E-mail-Adressen ist, um den Provider-Server-Rechner zu bezeichnen und
ihn zugleich von der übrigen Adresse zu unterscheiden, über diese konkreten Bedeutungen hinaus zu einem umfassenden Symbol für das Internet und seine Kultur weiterentwickelt (vgl 29 W (pat) 195/98 - @). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass dieses Symbol zur Bezeichnung der Waren, für welche die Widerspruchsmarke Schutz genießt, üblich geworden ist, auch wenn die Verwendung
des "@"-Symbols im gesamten EDV-Bereich, zu dem auch die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren zu zählen sind, einer beschreibenden Angabe sehr nahe kommt (vgl aaO - @; 30 W (pat) 198/01 - @ctive IO). Auch wenn die
Gesamtmarke demnach wegen des beschreibenden Bestandteils "chip" und des
die beanspruchten Waren andeutenden, aber nicht unmittelbar beschreibenden
weiteren Elements "@" durchaus sprechend ist, ist ihr Schutzumfang zwar eng,
aber über die bloße Eigenprägung hinaus zu bemessen. Hierfür spricht schließlich
auch, dass dieses Symbol in der allgemeinen Werbesprache üblicherweise auch
als grafisch abweichende Gestaltung des Buchstabens "A" gebraucht wird, so
dass nicht vernachlässigbare Teile des Verkehr es weniger als bloße Anspielung
auf die beanspruchten Waren, sondern vielmehr allein als eine andere Form des
Buchstabens "A" verstehen werden. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist daher wegen ihres sprechenden Charakters nicht insoweit geschwächt,
dass ihre Verwechselbarkeit mit der jüngeren Marke - die ja, worauf die Widersprechende zu Recht hingewiesen hat, wegen ihrer Nähe zur englischen Wortfolge "a chip", welche ebenfalls als erkennbare Andeutung der beanspruchten Waren
aufgefasst werden kann, gleichermaßen als beschreibend angesehen werden
kann - aus Rechtsgründen auszuschließen wäre.
Wegen der im übrigen bestehenden hochgradigen Waren- und Markenähnlichkeit
hält daher die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke
nicht ein. Aus diesem Grund war auf die Beschwerde der Widersprechenden der
den Widerspruch zurückweisende Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Dr. van Raden
Friehe-Wich
Schwarz
Pü