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BPatG Beschluss vom 20.02.2003 – 25 W (pat) 74/01

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

15. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 396 07 539

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und der Richterin k.A. Bayer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke

wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die Löschung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet worden

ist. Insoweit wird der Widerspruch aus der Marke 2 097 632 zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

insoweit aufgehoben, als für die Dienstleistung "Verpflegung

von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" die Löschung der

Marke nicht angeordnet worden ist. Die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" ist wegen

des Widerspruchs aus der Marke 2 097 632 zu löschen.

3. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke

ist am 27. Mai 1997 ua für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung

(ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars), Selbstbedienungsrestaurants; Catering; technische Projektplanung" in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Juni 1997.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für die Dienstleistungen "Beherbergung und Bewirtung von Gästen, Durchführung von musikalischen Veranstaltungen, Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, insbesondere

Modeschauen, Werbeveranstaltungen; Franchising von gastronomischen Betrieben sowie Unternehmen auf dem Unterhaltungssektor, nämlich Vermittlung von Lizenzen und wirtschaftlichem und technischem Know-how an Verpflegungs- und

Beherbergungsunternehmen sowie Unternehmen auf dem Unterhaltungssektor,

betriebswirtschaftliche Beratung für diese Unternehmen einschließlich technischer

Beratung bei Planung und Führung solcher Unternehmen" am 7. Juli 1995 eingetragenen Marke 2 097 632

.

Im Beschwerdeverfahren wurde die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Für die

Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" ist die Einrede fallen gelassen worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 21. Dezember 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 097 632 die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen

Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants; Catering; technische Projektplanung". Im Übrigen

wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der zu löschenden Dienstleistungen liege eine Verwechslungsgefahr vor (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Es bestehe teilweise eine Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen. Die den Gesamteindruck beider Marken prägenden Bestandteile ("Gekko") seien klanglich, schriftbildlich und begrifflich identisch. Die jüngere Marke sei

daher teilweise zu löschen.

Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Sie meint, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die von der Widersprechenden

eingereichten Benutzungsunterlagen belegten lediglich eine rechtserhaltende Benutzung für die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen", nicht dagegen für eine Unterhaltung Dritter, da in dem in den eingereichten Benutzungsunterlagen der Widersprechenden erwähnten Bistro lediglich Life-Musik bei freiem Eintritt angeboten

werde. Auch das von der Widersprechenden eingereichte Konzept für ein Betriebsfest reiche nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung der Marke für weitere

Dienstleistungen glaubhaft zu machen. "Bewirtung von Gästen" sei mit den

Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung,

sportliche und kulturelle Aktivitäten; Beherbergung von Gästen; gewerbsmäßige

Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in

Schnellimbissrestaurants, Selbstbedienungsrestaurants; Catering; technische Projektplanung" nicht ähnlich. Insoweit komme es auf die Marken nicht mehr an. Soweit den Dienstleistungen "Bewirtung von Gästen" die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen, Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias,

Restaurants" gegenüber stünden, bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Widerspruchsmarke eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und die

jeweilige bildliche Umsetzung der für einen Gaststättenbetrieb üblichen und häufig

verwendeten Bezeichnung "GECKO" in den Marken erheblich unterschiedlich sei.

Außerdem ist sie der Auffassung, dass "Bewirtung von Gästen" mit der im Tenor

des angegriffenen Beschlusses nicht aufgeführten Dienstleistung "Verpflegung

von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" nicht ähnlich sei, da die Speisen für

den Gast in Selbstbedienungsrestaurants nur bereitgehalten würden und eine Bewirtung nicht erfolge.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung, Verpflegung

von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist und die angegriffene Marke auch insoweit zu löschen, mit

der Maßgabe, dass der im Tenor des angegriffenen Beschlusses

der Markenstelle für Klasse 42 nicht aufgeführte Begriff "(Snackbars)" vom Beschwerdeantrag umfasst ist.

Sie ist der Auffassung, dass die Marken sehr ähnlich seien, da der prägende Bestandteil übereinstimme. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien

ebenfalls ähnlich. Die Markenstelle habe den Widerspruch zu Unrecht hinsichtlich

einiger Dienstleistungen der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" könne nämlich identisch mit der "Verpflegung von

Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" sein. "Werbung" sei ähnlich mit ihrer

Dienstleistung "betriebswirtschaftliche Beratung" und der "Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, insbesondere Modeschauen, Werbeveranstaltungen". Die Widersprechende macht geltend, dass ihre Marke zumindest für

die Dienstleistungen "Beherbergung und Bewirtung von Gästen, Durchführung von

Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, betriebswirtschaftliche Beratung bzw Beratung auf dem Gebiet des Caterings" benutzt worden sei. Zur Glaubhaftmachung

der Benutzung legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers

und Kopien von Zeitungsartikeln, von Speise- und Getränkekarten, einem Konzeptvorschlag für ein Betriebsfest, einem Hemd und einer Visitenkarte vor. In der

eidesstattlichen Versicherung sind Umsatzzahlen für ein Bistro bezüglich der Jahre 1993-1994 und für die Geschäftstätigkeit "Veranstaltungen zur Unterhaltung

Dritter" für die Jahre 1992-2000 angegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache jeweils teilweise

Erfolg, nämlich in dem aus dem Tenor des Beschlusses sich ergebenden Umfang.

1. Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.

Soweit die Löschung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet wurde, ist der Beschwerde stattzugeben, im Übrigen ist

sie dagegen zurückzuweisen.

Die im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede mangelnder Benutzung ist nach

§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig. Da die Inhaberin der angegriffenen Marke

die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen "Bewirtung von Gästen" nicht mehr bestreitet, und nach Ansicht des Senats

zusätzlich nur noch hinsichtlich der unter die eingetragene Dienstleistung "Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter"

fallende Dienstleistung "Durchführung von Festveranstaltungen" von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen ist, sind bei der Widerspruchsmarke lediglich diese beiden

Dienstleistungen zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG).

Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Widersprechende ihre Marke für einen Teil der Dienstleistung "Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter" benutzt. Sie hat hierfür in der eidesstattlichen Versicherung erhebliche Umsätze angegeben, insbesondere für das Jahr 2000 mit

DM 2.500.000.--. Als Beispiel für eine solche Veranstaltung hat sie einen von ihr

erstellten Konzeptvorschlag für die Durchführung eines Betriebsfestes eingereicht.

Die Mitarbeiter tragen dabei Hemden mit der Marke. Außerdem werden Visitenkarten verteilt. Auf den entsprechenden eingereichten Anlagen ist jeweils die Widerspruchsmarke mit lediglich geringfügigen Abweichungen zu sehen. Die Abweichungen erschöpfen sich in einer leicht anderen Schrift beim Buchstaben "o" und

der Hinzufügung rein beschreibender Zusätze.

Nach den eingereichten Unterlagen hat die Widersprechende hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Durchführung von Veranstaltungen als selbständige

Dienstleistung angeboten wird, da das eingereichte Konzept eines Betriebsfestes

sowie die angegebenen Umsatzangaben zu umfangreich sind, um eine bloße

Hilfsdienstleistung zu sein. Es ist daher unschädlich, dass die Abrechnung des Betriebsfestes nicht vorgelegt wurde. Die Beurteilung von Glaubhaftmachungsunterlagen hat verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige Überspannung zu erfolgen, wobei insbesondere nicht ohne weiteres auf die strengen Regeln über die

Beweisführung zurückgegriffen werden darf (Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl § 43 Rdn 36). Für eine Glaubhaftmachung genügt eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen

muss (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 43 Rdn 36). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann daher eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen anerkannt werden.

Jedoch kann hier nicht die Marke für den eingetragenen Oberbegriff als benutzt

angesehen werden, da für solche Veranstaltungen zB auch in Form von Modeschauen und Werbeveranstaltungen keine Benutzungsunterlagen eingereicht wurden. Das Benutzungsbeispiel betrifft ein Betriebsfest. Im Wege der Integration (vgl

Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 26 Rdn 105) geht der Senat daher

lediglich von einer Benutzung für "Durchführung von Festveranstaltungen" aus.

Für noch weitergehende Dienstleistungen oder Waren der Widerspruchsmarke

sind dagegen keine Benutzungsunterlagen eingereicht, bzw keine Umsatzzahlen

angegeben worden, so dass bei der Widerspruchsmarke nur die oben genannten

Dienstleistungen berücksichtigt werden können.

Die zu berücksichtigenden Dienstleistungen "Durchführung von Festveranstaltungen" und "Bewirtung von Gästen" sind mit den Dienstleistungen der angegriffenen

Marke "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen

Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars); Catering; technische Projektplanung"

ähnlich und zum Teil sogar identisch.

Die "Bewirtung von Gästen" kann die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen,

Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants,

Schnellimbissrestaurants; Catering" umfassen. "Durchführung von Festveranstaltungen" können mit den Dienstleistungen "Unterhaltung" identisch sein.

Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen "sportliche und kulturelle Aktivitäten" besteht eine Ähnlichkeit mit "Durchführung von Festveranstaltungen", da bei

solchen Festen auch sportliche und kulturelle Aktivitäten angeboten werden können. Außerdem besteht eine Ähnlichkeit mit "Bewirtung von Gästen", da Gaststätten teilweise auch kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen , Theaterstücke,

Konzerte und sportliche Veranstaltungen wie zB Kegeln, Dartspiele oder Billiard

organisieren. Der Verkehr nimmt deshalb bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung an, die Dienstleistungen werden unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens angeboten.

Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" besteht eine Ähnlichkeit zu "Bewirtung von Gästen", da zahlreiche Gaststätten beide

Dienstleistungen anbieten.

Die angegriffenen Dienstleistungen "gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen

Unternehmensberatung); technische Projektplanung" sind ähnlich mit "Durchführung von Festveranstaltungen", da solche Veranstaltungen Gegenstand der Beratung und technischen Projektplanung sein können. Dies resultiert daraus, dass

diese angegriffenen Dienstleistungsbegriffe ein sehr weites Spektrum umfassen

können. Die "gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung)"

kann sich auf ganz unterschiedliche Bereiche beziehen, da insoweit keine gegenständliche Einschränkung vorliegt. Soweit sich daraus Bedenken bezüglich der erforderlichen Bestimmtheit ergeben können, ist diesen im vorliegenden Verfahren

nicht nachzugehen. Diese Beratung kann sich daher auch auf die Durchführung

von Festveranstaltungen erstrecken. Ähnliches gilt für die "technische Projektplanung", die sich auf die Planung von Festveranstaltungen im Hinblick auf die technischen Erfordernisse für eine solche Veranstaltung beziehen kann. Es liegt daher

nahe, dass jemand, der Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter wie zB Festveranstaltungen durchführt, daneben auch bloße Beratung und/oder technische Projektplanung anbietet, ohne die Unterhaltungsveranstaltung selbst durchzuführen,

da Erfahrungen, die man mit eigenen Veranstaltungen gewonnen hat, regelmäßig

auch anderen Veranstaltern, die professionelle Beratung ebenso wie Hinweise zur

technischen Ausführung hierfür benötigen, von Nutzen sein können und damit zu

rechnen ist, dass auch insoweit danach gefragt wird. Zumindest aber ist damit zu

rechnen, dass der Verkehr bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung annimmt,

die Dienstleistungen werden unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens angeboten.

Soweit eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den zu

berücksichtigenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke vorliegt, besteht

auch eine Verwechslungsgefahr, da die Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht

ähnlich sind.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist zwar grundsätzlich vom Gesamteindruck der jeweiligen Marke auszugehen, jedoch kann dieser auch durch

einen einzelnen Zeichenbestandteil geprägt werden. Die sich hier gegenüberstehenden Zeichen werden in klanglicher Hinsicht jeweils von dem Wortbestandteil "Gecko" geprägt. Bei der angegriffenen Marke gibt es zwar daneben weitere

Wortbestandteile, die der Verkehr jedoch eher als Sachangaben auffassen wird,

nämlich dass es sich um ein Café und eine wüste Kneipe handelt. Zudem ist der

Wortbestandteil "Gecko" auch optisch gegenüber den anderen Wortbestandteilen

hervorgehoben. Der zusätzliche Bildbestandteil der angegriffenen Marke spielt bei

der klanglichen Wiedergabe der Marke keine eigenständige Rolle, auch wenn er

gegenüber den Wortbestandteilen eine etwas größere Fläche einnimmt, denn die

bildliche Darstellung eines Geckos illustriert lediglich zusätzlich den prägenden

Wortbestandteil der Marke. Auch bei der Widerspruchsmarke prägt der Wortbestandteil "Gecko" den Gesamteindruck. Er enthält zwar durch die kleine Geckodarstellung einen zeichnerischen Akzent, jedoch verhindert dieser bei der klanglichen

Wiedergabe eine Verwechslungsgefahr nicht. Der identische Begriffsgehalt des

Wort- und des Bildbestandteils verstärkt vielmehr noch die Verständlichkeit des

Wortes "Gecko", da die bildliche Darstellung dieses Tieres es ausschließt, dass

man zwischen dem Bestandteil "Geck" und dem Buchstaben "o" eine sinnentstellende Zäsur macht. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke

ist der Bestandteil "Gecko" für Gaststätten nicht so verbraucht und kennzeichnungsschwach, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre. Wenn in

einigen Firmen oder auch Gaststättenbezeichnungen dieses Wort verwendet wird,

so ergibt sich daraus noch keine solche Kennzeichnungsschwäche, dass der Verkehr "Gecko" nicht als den Gesamteindruck prägend ansähe.

Danach ist wegen des übereinstimmenden Wortbestandteils "Gecko" mit erheblichen Verwechslungen zu rechnen. Bei der registerrechtlichen Beurteilung spielt es

keine Rolle, wenn wegen der Ortsverschiedenheit der Zeicheninhaber die Marken

sich derzeit im geschäftlichen Verkehr nicht unmittelbar begegnen. Die Eintragung

einer Marke wirkt für die ganze Bundesrepublik und nicht nur für einzelne Orte, in

denen entsprechende Gaststätten bereits existieren.

Die Beschwerde der Markeninhaberin konnte daher insoweit keinen Erfolg haben.

Dagegen sind die bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Dienstleistungen "Durchführung von Festveranstaltungen" und "Bewirtung von Gästen"

nicht ähnlich mit "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung", da damit nicht die

Geschäftsführung und Verwaltung des eigenen Unternehmens bei der Durchführung einer solchen Festveranstaltung oder Bewirtung, sondern die selbstständige

Erbringung solcher Dienstleistungen für Dritte gemeint sind. Die Anbieter und die

Art der Dienstleistungen sind regelmäßig verschieden. Es gibt daher keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Ähnlichkeit dieser sich gegenüberstehenden

Dienstleistungen. Insoweit musste daher die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke Erfolg haben.

2. Beschwerde der Widersprechenden

Die Beschwerde hat Erfolg, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung in Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist.

Die Löschung der angegriffenen Marke hierfür wurde nicht in den Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgenommen, obwohl in den Gründen ausgeführt worden

ist, dass es sich dabei um mit "Bewirtung von Gästen" identische Dienstleistungen

handeln kann. Die Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke, eine Bewirtung

sei bei Selbstbedienungsrestaurants ausgeschlossen, ist unzutreffend. Eine Bewirtung setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die Speisen und Getränke an den

Platz gebracht werden. Außerdem würde es die Ähnlichkeit der Dienstleistungen

keinesfalls ausschließen, wenn eine Bewirtung von Gästen enger zu verstehen

sein sollte. Die Marken sind aus den oben dargelegten Gründen ähnlich.

Dem Widerspruch ist deshalb hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung von

Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" stattzugeben und die angegriffene Marke

auch für diese Dienstleistungen zu löschen, da insoweit ebenfalls eine Verwechslungsgefahr besteht. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses geht nicht

eindeutig und klar hervor, dass die Marke hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" gelöscht werden sollte. Daher

konnte dies nicht im Wege der Berichtigung des Tenors durch die Rechtsmittelinstanz (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl § 319 Rdn 5) erfolgen, sondern der angegriffene Beschluss ist insoweit auf die Beschwerde der Widersprechenden abzuändern. Soweit dagegen im Tenor des angegriffenen Beschlusses die Angabe

"(Snackbars)" hinter "Schnellimbissrestaurants" weggelassen wurde, ergibt sich

dagegen eindeutig, dass es sich bei dem Ausdruck "(Snackbars)" lediglich um eine Verdeutlichung des Begriffs "Schnellimbissrestaurants" handelt, und daher die

Marke für "Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants (Snackbars)" sowohl nach dem Tenor als auch nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses gelöscht werden sollte. Insoweit musste daher der angefochtene Beschluss

nicht aufgehoben werden.

Hinsichtlich der zusätzlich angegriffenen Dienstleistung "Werbung" hat die Beschwerde dagegen keinen Erfolg, da "Werbung" und "Durchführung von Festveranstaltungen" sowie "Bewirtung von Gästen" nicht ähnlich sind. Unter der Dienstleistung "Werbung" versteht man nicht die Werbung in eigener Sache, sondern die

gewerbsmäßige Werbung für andere. Werbeagenturen bieten jedoch regelmäßig

nicht Bewirtung von Gästen und Unterhaltung an. Selbst wenn eine Werbeagentur

ihrem Kunden zu Veranstaltungen rät, bei denen Gäste bewirtet und unterhalten

werden, um damit einen Werbeeffekt zu erzielen, bietet eine Agentur diese Veranstaltungen selbst nicht als eigene Dienstleistungen an. Da es insoweit daher an einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen mangelt, konnte

die Beschwerde der Widersprechenden bezüglich der Dienstleistung "Werbung"

keinen Erfolg haben.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle teilweise aufzuheben, nämlich soweit aufgrund des Widerspruchs die Löschung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet worden ist und

soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in

Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" war der Widerspruch zurückzuweisen, hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" war dem Widerspruch stattzugeben.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer