Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.02.2003 – 25 W (pat) 74/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
15. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 396 07 539
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke
wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die Löschung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet worden
ist. Insoweit wird der Widerspruch aus der Marke 2 097 632 zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
insoweit aufgehoben, als für die Dienstleistung "Verpflegung
von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" die Löschung der
Marke nicht angeordnet worden ist. Die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" ist wegen
des Widerspruchs aus der Marke 2 097 632 zu löschen.
3. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke
ist am 27. Mai 1997 ua für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung
(ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars), Selbstbedienungsrestaurants; Catering; technische Projektplanung" in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Juni 1997.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für die Dienstleistungen "Beherbergung und Bewirtung von Gästen, Durchführung von musikalischen Veranstaltungen, Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, insbesondere
Modeschauen, Werbeveranstaltungen; Franchising von gastronomischen Betrieben sowie Unternehmen auf dem Unterhaltungssektor, nämlich Vermittlung von Lizenzen und wirtschaftlichem und technischem Know-how an Verpflegungs- und
Beherbergungsunternehmen sowie Unternehmen auf dem Unterhaltungssektor,
betriebswirtschaftliche Beratung für diese Unternehmen einschließlich technischer
Beratung bei Planung und Führung solcher Unternehmen" am 7. Juli 1995 eingetragenen Marke 2 097 632
.
Im Beschwerdeverfahren wurde die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Für die
Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" ist die Einrede fallen gelassen worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 21. Dezember 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 097 632 die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen
Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants; Catering; technische Projektplanung". Im Übrigen
wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der zu löschenden Dienstleistungen liege eine Verwechslungsgefahr vor (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Es bestehe teilweise eine Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen. Die den Gesamteindruck beider Marken prägenden Bestandteile ("Gekko") seien klanglich, schriftbildlich und begrifflich identisch. Die jüngere Marke sei
daher teilweise zu löschen.
Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Sie meint, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die von der Widersprechenden
eingereichten Benutzungsunterlagen belegten lediglich eine rechtserhaltende Benutzung für die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen", nicht dagegen für eine Unterhaltung Dritter, da in dem in den eingereichten Benutzungsunterlagen der Widersprechenden erwähnten Bistro lediglich Life-Musik bei freiem Eintritt angeboten
werde. Auch das von der Widersprechenden eingereichte Konzept für ein Betriebsfest reiche nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung der Marke für weitere
Dienstleistungen glaubhaft zu machen. "Bewirtung von Gästen" sei mit den
Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung,
sportliche und kulturelle Aktivitäten; Beherbergung von Gästen; gewerbsmäßige
Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in
Schnellimbissrestaurants, Selbstbedienungsrestaurants; Catering; technische Projektplanung" nicht ähnlich. Insoweit komme es auf die Marken nicht mehr an. Soweit den Dienstleistungen "Bewirtung von Gästen" die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen, Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias,
Restaurants" gegenüber stünden, bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Widerspruchsmarke eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und die
jeweilige bildliche Umsetzung der für einen Gaststättenbetrieb üblichen und häufig
verwendeten Bezeichnung "GECKO" in den Marken erheblich unterschiedlich sei.
Außerdem ist sie der Auffassung, dass "Bewirtung von Gästen" mit der im Tenor
des angegriffenen Beschlusses nicht aufgeführten Dienstleistung "Verpflegung
von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" nicht ähnlich sei, da die Speisen für
den Gast in Selbstbedienungsrestaurants nur bereitgehalten würden und eine Bewirtung nicht erfolge.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung, Verpflegung
von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist und die angegriffene Marke auch insoweit zu löschen, mit
der Maßgabe, dass der im Tenor des angegriffenen Beschlusses
der Markenstelle für Klasse 42 nicht aufgeführte Begriff "(Snackbars)" vom Beschwerdeantrag umfasst ist.
Sie ist der Auffassung, dass die Marken sehr ähnlich seien, da der prägende Bestandteil übereinstimme. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien
ebenfalls ähnlich. Die Markenstelle habe den Widerspruch zu Unrecht hinsichtlich
einiger Dienstleistungen der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" könne nämlich identisch mit der "Verpflegung von
Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" sein. "Werbung" sei ähnlich mit ihrer
Dienstleistung "betriebswirtschaftliche Beratung" und der "Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, insbesondere Modeschauen, Werbeveranstaltungen". Die Widersprechende macht geltend, dass ihre Marke zumindest für
die Dienstleistungen "Beherbergung und Bewirtung von Gästen, Durchführung von
Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, betriebswirtschaftliche Beratung bzw Beratung auf dem Gebiet des Caterings" benutzt worden sei. Zur Glaubhaftmachung
der Benutzung legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers
und Kopien von Zeitungsartikeln, von Speise- und Getränkekarten, einem Konzeptvorschlag für ein Betriebsfest, einem Hemd und einer Visitenkarte vor. In der
eidesstattlichen Versicherung sind Umsatzzahlen für ein Bistro bezüglich der Jahre 1993-1994 und für die Geschäftstätigkeit "Veranstaltungen zur Unterhaltung
Dritter" für die Jahre 1992-2000 angegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache jeweils teilweise
Erfolg, nämlich in dem aus dem Tenor des Beschlusses sich ergebenden Umfang.
1. Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.
Soweit die Löschung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet wurde, ist der Beschwerde stattzugeben, im Übrigen ist
sie dagegen zurückzuweisen.
Die im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede mangelnder Benutzung ist nach
§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig. Da die Inhaberin der angegriffenen Marke
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen "Bewirtung von Gästen" nicht mehr bestreitet, und nach Ansicht des Senats
zusätzlich nur noch hinsichtlich der unter die eingetragene Dienstleistung "Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter"
fallende Dienstleistung "Durchführung von Festveranstaltungen" von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen ist, sind bei der Widerspruchsmarke lediglich diese beiden
Dienstleistungen zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG).
Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Widersprechende ihre Marke für einen Teil der Dienstleistung "Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter" benutzt. Sie hat hierfür in der eidesstattlichen Versicherung erhebliche Umsätze angegeben, insbesondere für das Jahr 2000 mit
DM 2.500.000.--. Als Beispiel für eine solche Veranstaltung hat sie einen von ihr
erstellten Konzeptvorschlag für die Durchführung eines Betriebsfestes eingereicht.
Die Mitarbeiter tragen dabei Hemden mit der Marke. Außerdem werden Visitenkarten verteilt. Auf den entsprechenden eingereichten Anlagen ist jeweils die Widerspruchsmarke mit lediglich geringfügigen Abweichungen zu sehen. Die Abweichungen erschöpfen sich in einer leicht anderen Schrift beim Buchstaben "o" und
der Hinzufügung rein beschreibender Zusätze.
Nach den eingereichten Unterlagen hat die Widersprechende hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Durchführung von Veranstaltungen als selbständige
Dienstleistung angeboten wird, da das eingereichte Konzept eines Betriebsfestes
sowie die angegebenen Umsatzangaben zu umfangreich sind, um eine bloße
Hilfsdienstleistung zu sein. Es ist daher unschädlich, dass die Abrechnung des Betriebsfestes nicht vorgelegt wurde. Die Beurteilung von Glaubhaftmachungsunterlagen hat verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige Überspannung zu erfolgen, wobei insbesondere nicht ohne weiteres auf die strengen Regeln über die
Beweisführung zurückgegriffen werden darf (Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl § 43 Rdn 36). Für eine Glaubhaftmachung genügt eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen
muss (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 43 Rdn 36). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann daher eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen anerkannt werden.
Jedoch kann hier nicht die Marke für den eingetragenen Oberbegriff als benutzt
angesehen werden, da für solche Veranstaltungen zB auch in Form von Modeschauen und Werbeveranstaltungen keine Benutzungsunterlagen eingereicht wurden. Das Benutzungsbeispiel betrifft ein Betriebsfest. Im Wege der Integration (vgl
Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 26 Rdn 105) geht der Senat daher
lediglich von einer Benutzung für "Durchführung von Festveranstaltungen" aus.
Für noch weitergehende Dienstleistungen oder Waren der Widerspruchsmarke
sind dagegen keine Benutzungsunterlagen eingereicht, bzw keine Umsatzzahlen
angegeben worden, so dass bei der Widerspruchsmarke nur die oben genannten
Dienstleistungen berücksichtigt werden können.
Die zu berücksichtigenden Dienstleistungen "Durchführung von Festveranstaltungen" und "Bewirtung von Gästen" sind mit den Dienstleistungen der angegriffenen
Marke "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen
Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars); Catering; technische Projektplanung"
ähnlich und zum Teil sogar identisch.
Die "Bewirtung von Gästen" kann die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen,
Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants,
Schnellimbissrestaurants; Catering" umfassen. "Durchführung von Festveranstaltungen" können mit den Dienstleistungen "Unterhaltung" identisch sein.
Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen "sportliche und kulturelle Aktivitäten" besteht eine Ähnlichkeit mit "Durchführung von Festveranstaltungen", da bei
solchen Festen auch sportliche und kulturelle Aktivitäten angeboten werden können. Außerdem besteht eine Ähnlichkeit mit "Bewirtung von Gästen", da Gaststätten teilweise auch kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen , Theaterstücke,
Konzerte und sportliche Veranstaltungen wie zB Kegeln, Dartspiele oder Billiard
organisieren. Der Verkehr nimmt deshalb bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung an, die Dienstleistungen werden unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens angeboten.
Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" besteht eine Ähnlichkeit zu "Bewirtung von Gästen", da zahlreiche Gaststätten beide
Dienstleistungen anbieten.
Die angegriffenen Dienstleistungen "gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen
Unternehmensberatung); technische Projektplanung" sind ähnlich mit "Durchführung von Festveranstaltungen", da solche Veranstaltungen Gegenstand der Beratung und technischen Projektplanung sein können. Dies resultiert daraus, dass
diese angegriffenen Dienstleistungsbegriffe ein sehr weites Spektrum umfassen
können. Die "gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung)"
kann sich auf ganz unterschiedliche Bereiche beziehen, da insoweit keine gegenständliche Einschränkung vorliegt. Soweit sich daraus Bedenken bezüglich der erforderlichen Bestimmtheit ergeben können, ist diesen im vorliegenden Verfahren
nicht nachzugehen. Diese Beratung kann sich daher auch auf die Durchführung
von Festveranstaltungen erstrecken. Ähnliches gilt für die "technische Projektplanung", die sich auf die Planung von Festveranstaltungen im Hinblick auf die technischen Erfordernisse für eine solche Veranstaltung beziehen kann. Es liegt daher
nahe, dass jemand, der Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter wie zB Festveranstaltungen durchführt, daneben auch bloße Beratung und/oder technische Projektplanung anbietet, ohne die Unterhaltungsveranstaltung selbst durchzuführen,
da Erfahrungen, die man mit eigenen Veranstaltungen gewonnen hat, regelmäßig
auch anderen Veranstaltern, die professionelle Beratung ebenso wie Hinweise zur
technischen Ausführung hierfür benötigen, von Nutzen sein können und damit zu
rechnen ist, dass auch insoweit danach gefragt wird. Zumindest aber ist damit zu
rechnen, dass der Verkehr bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung annimmt,
die Dienstleistungen werden unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens angeboten.
Soweit eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den zu
berücksichtigenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke vorliegt, besteht
auch eine Verwechslungsgefahr, da die Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht
ähnlich sind.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist zwar grundsätzlich vom Gesamteindruck der jeweiligen Marke auszugehen, jedoch kann dieser auch durch
einen einzelnen Zeichenbestandteil geprägt werden. Die sich hier gegenüberstehenden Zeichen werden in klanglicher Hinsicht jeweils von dem Wortbestandteil "Gecko" geprägt. Bei der angegriffenen Marke gibt es zwar daneben weitere
Wortbestandteile, die der Verkehr jedoch eher als Sachangaben auffassen wird,
nämlich dass es sich um ein Café und eine wüste Kneipe handelt. Zudem ist der
Wortbestandteil "Gecko" auch optisch gegenüber den anderen Wortbestandteilen
hervorgehoben. Der zusätzliche Bildbestandteil der angegriffenen Marke spielt bei
der klanglichen Wiedergabe der Marke keine eigenständige Rolle, auch wenn er
gegenüber den Wortbestandteilen eine etwas größere Fläche einnimmt, denn die
bildliche Darstellung eines Geckos illustriert lediglich zusätzlich den prägenden
Wortbestandteil der Marke. Auch bei der Widerspruchsmarke prägt der Wortbestandteil "Gecko" den Gesamteindruck. Er enthält zwar durch die kleine Geckodarstellung einen zeichnerischen Akzent, jedoch verhindert dieser bei der klanglichen
Wiedergabe eine Verwechslungsgefahr nicht. Der identische Begriffsgehalt des
Wort- und des Bildbestandteils verstärkt vielmehr noch die Verständlichkeit des
Wortes "Gecko", da die bildliche Darstellung dieses Tieres es ausschließt, dass
man zwischen dem Bestandteil "Geck" und dem Buchstaben "o" eine sinnentstellende Zäsur macht. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke
ist der Bestandteil "Gecko" für Gaststätten nicht so verbraucht und kennzeichnungsschwach, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre. Wenn in
einigen Firmen oder auch Gaststättenbezeichnungen dieses Wort verwendet wird,
so ergibt sich daraus noch keine solche Kennzeichnungsschwäche, dass der Verkehr "Gecko" nicht als den Gesamteindruck prägend ansähe.
Danach ist wegen des übereinstimmenden Wortbestandteils "Gecko" mit erheblichen Verwechslungen zu rechnen. Bei der registerrechtlichen Beurteilung spielt es
keine Rolle, wenn wegen der Ortsverschiedenheit der Zeicheninhaber die Marken
sich derzeit im geschäftlichen Verkehr nicht unmittelbar begegnen. Die Eintragung
einer Marke wirkt für die ganze Bundesrepublik und nicht nur für einzelne Orte, in
denen entsprechende Gaststätten bereits existieren.
Die Beschwerde der Markeninhaberin konnte daher insoweit keinen Erfolg haben.
Dagegen sind die bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Dienstleistungen "Durchführung von Festveranstaltungen" und "Bewirtung von Gästen"
nicht ähnlich mit "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung", da damit nicht die
Geschäftsführung und Verwaltung des eigenen Unternehmens bei der Durchführung einer solchen Festveranstaltung oder Bewirtung, sondern die selbstständige
Erbringung solcher Dienstleistungen für Dritte gemeint sind. Die Anbieter und die
Art der Dienstleistungen sind regelmäßig verschieden. Es gibt daher keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Ähnlichkeit dieser sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen. Insoweit musste daher die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke Erfolg haben.
2. Beschwerde der Widersprechenden
Die Beschwerde hat Erfolg, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung in Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist.
Die Löschung der angegriffenen Marke hierfür wurde nicht in den Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgenommen, obwohl in den Gründen ausgeführt worden
ist, dass es sich dabei um mit "Bewirtung von Gästen" identische Dienstleistungen
handeln kann. Die Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke, eine Bewirtung
sei bei Selbstbedienungsrestaurants ausgeschlossen, ist unzutreffend. Eine Bewirtung setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die Speisen und Getränke an den
Platz gebracht werden. Außerdem würde es die Ähnlichkeit der Dienstleistungen
keinesfalls ausschließen, wenn eine Bewirtung von Gästen enger zu verstehen
sein sollte. Die Marken sind aus den oben dargelegten Gründen ähnlich.
Dem Widerspruch ist deshalb hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung von
Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" stattzugeben und die angegriffene Marke
auch für diese Dienstleistungen zu löschen, da insoweit ebenfalls eine Verwechslungsgefahr besteht. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses geht nicht
eindeutig und klar hervor, dass die Marke hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" gelöscht werden sollte. Daher
konnte dies nicht im Wege der Berichtigung des Tenors durch die Rechtsmittelinstanz (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl § 319 Rdn 5) erfolgen, sondern der angegriffene Beschluss ist insoweit auf die Beschwerde der Widersprechenden abzuändern. Soweit dagegen im Tenor des angegriffenen Beschlusses die Angabe
"(Snackbars)" hinter "Schnellimbissrestaurants" weggelassen wurde, ergibt sich
dagegen eindeutig, dass es sich bei dem Ausdruck "(Snackbars)" lediglich um eine Verdeutlichung des Begriffs "Schnellimbissrestaurants" handelt, und daher die
Marke für "Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants (Snackbars)" sowohl nach dem Tenor als auch nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses gelöscht werden sollte. Insoweit musste daher der angefochtene Beschluss
nicht aufgehoben werden.
Hinsichtlich der zusätzlich angegriffenen Dienstleistung "Werbung" hat die Beschwerde dagegen keinen Erfolg, da "Werbung" und "Durchführung von Festveranstaltungen" sowie "Bewirtung von Gästen" nicht ähnlich sind. Unter der Dienstleistung "Werbung" versteht man nicht die Werbung in eigener Sache, sondern die
gewerbsmäßige Werbung für andere. Werbeagenturen bieten jedoch regelmäßig
nicht Bewirtung von Gästen und Unterhaltung an. Selbst wenn eine Werbeagentur
ihrem Kunden zu Veranstaltungen rät, bei denen Gäste bewirtet und unterhalten
werden, um damit einen Werbeeffekt zu erzielen, bietet eine Agentur diese Veranstaltungen selbst nicht als eigene Dienstleistungen an. Da es insoweit daher an einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen mangelt, konnte
die Beschwerde der Widersprechenden bezüglich der Dienstleistung "Werbung"
keinen Erfolg haben.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle teilweise aufzuheben, nämlich soweit aufgrund des Widerspruchs die Löschung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet worden ist und
soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in
Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" war der Widerspruch zurückzuweisen, hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" war dem Widerspruch stattzugeben.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
Kliems
Sredl
Bayer
Pü