Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 25.02.2003 – 33 W (pat) 135/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 135/02

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 56 699 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Januar 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke 397 56 699 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

396 04 920 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke 397 56 699 und der Widerspruchsmarke 396 04 920 gemäß

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1

ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl