Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 26 W (pat) 86/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 47 122.7 S 55/01 Lösch
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Wortmarke 399 47 122.7
LARGE
die seit dem 8. August 2000 für die Waren
"Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen,
Zigarren- und Zigarettenspitzen, -etuis, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder damit
plattiert), Pfeifenständer, -reiniger, -bestecke, Zigarrenabschneider, Tabakpfeifen, -beutel, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier,
Zigarettenfilter, Zigarettenhülsen, Feuchthalter für Tabakwaren; Streichhölzer"
im Markenregister eingetragen ist.
Die Antragstellerin hat am 13. Februar 2001 die Löschung dieser Marke mit der
Begründung beantragt, bei dieser Kennzeichnung handele es sich um eine ohne
weiteres verständliche Beschaffenheitsangabe, die auch in Zukunft zur unmittelbaren, schlagwortartigen Beschreibung der Länge von Tabakerzeugnissen zur Verfügung stehen müsse.
Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 23. März 2001 zugestellten Löschungsantrag
innerhalb der Zweimonatsfrist widersprochen. In Alleinstellung stelle das angegriffene Markenwort "LARGE" für die betreffenden Waren keine konkrete beschreibende Angabe dar. Es entbehre deshalb auch nicht der erforderlichen Unterscheidungskraft. Ebenso wenig sei ein Freihaltebedürfnis erkennbar.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben und die Marke mit Beschluß vom 19. Februar 2002 für die Waren "Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten" gemäß § 50
Abs 1 Nr 3 MarkenG gelöscht. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, der angegriffenen Marke habe sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch
handele es sich um eine Bezeichnung, die seit langem als Hinweis für Tabakfabrikate wie etwa Zigaretten verwendet werde, die von der durchschnittlichen Produktgröße abwichen. Der Verkehr sei auch an die Verwendung dieser Größenangabe
für die genannten Waren gewöhnt und werde die aus sich heraus verständliche
Bezeichnung lediglich als Sachhinweis auffassen. Eine Mehrdeutigkeit des Markenwortes, die so weit gehe, daß ein konkreter, beschreibender Inhalt nicht mehr
feststellbar sei, liege entgegen den Ausführungen der Markeninhaberin nicht vor.
In bezug auf die weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren
habe dagegen kein Freihaltungsbedürfnis vorgelegen noch habe der Marke insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Nach ihren Feststellungen werden nur die Angaben "Long" und "King Size" auf dem Gebiet der
Tabakfabrikate als Größenangaben verwendet. Die Angabe "LARGE" werde dagegen auf dem Gebiet der Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten, nicht als Größenangabe eingesetzt. Die Bezeichnung "LARGE" zeichne sich im übrigen durch
eine Vielfalt von Bedeutungen aus. Abgesehen von der Verwendung als Größenangabe auf dem Bekleidungssektor mache das Adjektiv "LARGE" in Alleinstellung
auch keinen Sinn. Als Marke etwa auf einer Zigarettenpackung eigne sich die
Bezeichnung "LARGE" mithin sehr wohl als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Da die auf dem Gebiet der Tabakfabrikate gängigen Größenangaben seit langem etabliert seien, bestehe auch kein Bedürfnis, daß der Begriff
"LARGE" zur Größenbezeichnung freigehalten werde, zumal der Trend ohnehin zu
kleineren Zigaretten gehe.
Demgemäß beantragt die Antragsgegnerin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung der Marke für "Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten" angeordnet wurde.
Die Antragstellerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach versteht der angesprochene inländische Verkehr das englische
Wort "LARGE" als Hinweis auf eine besondere Größe der beanspruchten Tabakfabrikate. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde das angegriffene Zeichen nicht nur auf dem Bekleidungssektor, sondern allgemein als Größenangabe verstanden. Aufgrund der eindeutig warenbeschreibenden Bedeutung der
angegriffenen Bezeichnung für die Waren "Tabakfabrikate, insbesondere Zigaretten" fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn in dem von der
Markenabteilung festgestellten Umfang stand und stehen der angemeldeten
Marke Schutzhindernisse entgegen (§ 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 und Abs 4 iVm § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind alle Kennzeichnungen von der Eintragung
als Marke ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Wenngleich ein Schutzhindernis iSd genannten Bestimmung insbesondere
dann vorliegt, wenn die angemeldete Bezeichnung bereits auf dem betreffenden
Warengebiet als eindeutige Sachaussage benutzt wird, bedarf es für die Begründung des Eintragungsverbots nicht der Feststellung, daß der in Alleinstellung als
Marke beanspruchte Begriff auf dem Warengebiet, welches der Anmeldung
zugrunde liegt, als Eigenschaftswort bereits Eingang gefunden hat (vgl BGH
BlPMZ 1996, 498 – MEGA). Vielmehr genügt es, wenn die betreffende Bezeichnung zur Beschreibung der beanspruchten Warengruppe dienen kann (vgl EuGH
MarkenR 1999, 189 Rdn 35 – Chiemsee). Zu diesen Angaben gehört die Anmeldung "LARGE".
Wie bereits die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der
angemeldeten Bezeichnung "LARGE" um ein englisches Adjektiv, dessen Bedeutung "groß" dem inländischen deutschen Verkehr weitgehend geläufig ist. Die
Anmelderin räumt insoweit selbst ein, daß "Large" häufig auf dem Bekleidungssektor als Größenangabe verwendet wird. Damit ist die Anmeldung "LARGE" geeignet, ein bestimmtes Merkmal der versagten "Tabakfabrikate" zu beschreiben.
Die dagegen von der Anmelderin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Daß auf dem Tabakwarensektor als Größenangaben für Zigaretten bislang nur die
englischsprachigen Bezeichnungen "King Size", "Long Size", "Long Line" oder
"Superlong" verwendet werden, macht eine zukünftige Verwendung von "LARGE"
- als weitere Größenangabe – nicht unwahrscheinlich. Vielmehr sprechen die bisher verwendeten Größenangaben dafür, daß das Format bzw die Größe von Zigaretten für die beteiligten Verkehrskreise und damit für die Mitbewerber der Anmelderin von erheblicher Bedeutung sind. Da die englische Sprache auf dem Tabakwarensektor ohnehin dominiert (vgl zB "West", "Test it."), schließt auch die von der
Anmelderin angeführte Tendenz hin zu kleineren Zigarettengrößen die generelle
Eignung von "LARGE" zur Verwendung als Größenangabe für "Tabakfabrikate"
nicht aus.
2. Nach Ansicht des Senats weist die angemeldete Marke "LARGE" auch nicht
die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist zwar grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann danach
eine ausreichende Unterscheidungskraft nur zugesprochen werden, wenn ihr kein
für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche
Bezeichnung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung im Verkehr (vgl BGH BlPMZ 1998, 448 – TODAY) - stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1998, 349 – YES).
Hiervon ausgehend erschöpft sich die hier in Rede stehende Bezeichnung – wie
dargelegt – in einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres verständlichen
Beschreibung der versagten Waren. An der Verständlichkeit des englischen
Begriffs "large" für den inländischen Verkehr bestehen keine Zweifel. Die von der
Inhaberin der angegriffenen Marke angeführte Mehrdeutigkeit des Markenwortes
nimmt ihm angesichts seiner Verständlichkeit und dem offensichtlichen Bezug zu
den versagten Waren nicht den im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter.
Demgemäß war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Vorsitzender Richter Albert ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert
Kraft
Eder
Kraft
Bb/Fa