Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 165/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 165/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 78 112
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker sowie des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 15. Dezember 2000
beziehungsweise vom 4. April 2001 aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Dienstleistungen
"Suche und Auswahl von Führungskräften und sonstigem Personal für Dritte, Stellenvermittlung; Analyse von
Stellenangeboten für Dritte, Mediastrategieentwicklung,
Mediaberatung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, Vermittlung von Verträgen über
Media-Konzepte, Dienstleistungen eines Werbefachmanns, insbesondere Konzeption und Produktion von
Anzeigen und Werbespots für Printmedien, Werbebanner, Funk, Fernsehen und Internet"
zurückgewiesen wurde.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist als Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit
in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse;
Schreibwaren; Spielkarten;
Unternehmens-, Management-, Organisationsberatung, Vergütungsberatung, Personalberatung, Personalmarketing,
Suche und Auswahl von Führungskräften und sonstigem
Personal für Dritte, Stellenvermittlung; Analyse von Stellenangeboten für Dritte, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit,
Werbung für Dritte und Mediastrategieentwicklung, Mediaberatung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, Vermittlung von Verträgen über Mediakonzepte;
Dienstleistungen eines Werbefachmanns, insbesondere Konzeption und Produktion von Anzeigen und Werbespots für
Printmedien, Werbebanner, Funk, Fernsehen und Internet;
Betrieb von Hotlines für Dritte."
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit Erstbeschluß vom 15. Dezember 2000 für alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Spielkarten" zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle hinsichtlich der beanstandeten Waren und Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft, da die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als schlagwortartig verkürzte Sachinformation über die Art
und den Gegenstand der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefaßt werde. Eine Marke eines bestimmten Herstellers erkenne der Verkehr in
der angemeldeten Bezeichnung daher nicht. Die Gestaltung des Anmeldezeichens
entspreche der heutigen Gepflogenheit der Werbegraphik, wobei die rote Farbe
lediglich zur Hervorhebung bzw zur Steigerung der Aufmerksamkeit beitragen
solle. Ein Freihaltebedürfnis könne daher dahinstehen. Mit Erinnerungsbeschluß
vom 4. April 2001 wurde diese Wertung unter Hinweis auf einen Buchtitel gleichen
Namens bestätigt. Daraus ergebe sich, daß bei der Verwendung als Buchtitel die
beanspruchte Wortkombination geeignet sei, inhaltsbeschreibend auch in der Verwendung für andere Erzeugnisse und Dienste Verwendung zu finden. Auch die
graphische Ausführung im Form eines handschriftlichen Schriftzuges und des farbigen Hintergrundes stehe der inhaltlichen Aussage nicht entgegen, da Bücher
häufig mit farbigen Einbänden versehen würden.
Die Anmelderin hat mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen am 28. Mai 2001,
Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, die angemeldete Wortfolge weise keinen konkreten Warenbezug auf und lasse unzählige
Ergänzungen zu. Für Dienstleistungen sei das angemeldete Zeichen schon deshalb nicht freihaltebedürftig, da Kündigungen grundsätzlich persönlich zu erfolgen
hätten und nicht durch Dritte erbracht werden könnten. Da kein Freihaltebedürfnis
zu erkennen sei, seien die Anforderungen an die Unterscheidungskraft geringer,
daher sei das Zeichen auch eintragungsfähig.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Dezember 2000
und vom 4. April 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Umfang der Zurückweisung ein
Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sowie fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder
Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Die angemeldete Wortfolge "Ich kündige" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende
Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.
Der Wortbestandteil "Ich kündige" weist in seiner Gesamtheit lediglich beschreibend darauf hin, daß es um die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses geht.
Zudem weist die Wortfolge gleichzeitig inhaltsbeschreibend auf Druckereierzeugnisse, die Tätigkeit der Unternehmens-, Management-, Organisations-, Vergütungs- und Personalberatung sowie auf den Bereich des Personalmarketings
Betrieb von für Dritte hin, nachdem sich all diese Waren und Dienstleistungen mit
der Frage der Kündigung, insbesondere von Arbeitsverhältnissen, befassen können. Damit ist, ungeachtet der Frage, ob eine gewisse begriffliche Unschärfe vorliegt oder nicht (vgl BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE
WELT), eindeutig ausgesagt, daß es im vorliegenden Fall um Beratungstätigkeiten
im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gehen soll und
insbesondere auch der Begriff des sogenannten Outplacements, der zwischenzeitlich in den deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden hat (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM-Version, Stichwort Outplacement) thematisch behandelt wird. Insbesondere spricht nicht gegen die Annahme
eines Freihaltebedürfnisses, daß ein breites Themenspektrum durch eine Angabe
wie die vorliegend angemeldete außerordentlich präzise und treffend erfaßt wird
(vgl BGH aaO - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Insoweit steht der
Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Ich kündige" auch
mit Hilfe einer entsprechend eingetragenen Marke nicht unterbunden werden
könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr 2 MarkenG stets aus dem
Schutzbereich einer solchen Marke herausfallen würde. Auch wenn im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung zu tragen ist (vgl BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE), dient das Eintragungsverbot des
§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG dennoch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl BGH aaO - BÜCHER FÜR EINE
BESSERE WELT).
Im Rahmen der Zurückweisung fehlt dem angemeldeten Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft im sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Dabei
handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 2002, 1 070 - Bar jeder Vernunft).
Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh,
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis auszuräumen. Kann demnach einer Marke kein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO
- Bar jeder Vernunft). Da in der Gesamtheit des angemeldeten Zeichens der Wortbestandteil "Ich kündige" eindeutig hervortritt, wäre erforderlich, daß die bildliche
Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens einen über die bloßen Wortelemente
hinausreichenden Überschuß erreicht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 8 Rdn 145). Dies wird durch die schwarze Schrift auf rotem Grund nicht erreicht,
da Rot die beliebteste Farbe der Werbegraphik darstellt und stets dort Verwendung findet, wo besondere Aufmerksamkeit erregt werden soll. Auch die Wiedergabe der Wortbestandteile "Ich kündige" in einer Art Schreibschrift verhilft dem
angemeldeten Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit, da sie an dem beschreibenden
Charakter nichts ändert (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – anti Kalk).
Gleiches gilt für die gewählte farbige Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens.
Diese kann schon deshalb eine Eintragung nicht rechtfertigen, da die vorliegende,
in einem einfachen Rotton gehaltene, farbliche Ausgestaltung mit schwarzer
Schrift der absolut üblichen Werbegraphik entspricht.
Hinsichtlich der Dienstleistungen "Suche und Auswahl von Führungskräften und
sonstigem Personal für Dritte, Stellenvermittlung, Analyse von Stellenangeboten
für Dritte, Media-Strategieentwicklung, Mediaberatung in organisatorischer und
betriebswirtschaftlicher Hinsicht, Vermittlung von Verträgen über Mediakonzepte"
konnte der Senat weder ein Freihaltebedürfnis noch eine fehlende Unterscheidungskraft ausreichend sicher feststellen. Insoweit waren die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 daher aufzuheben.
Zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinderten Vorsitzenden Richterin Grabrucker
Voit
Voit
Fink
br/Fa
Abb. 1