Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 165/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 165/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 78 112

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker sowie des Richters Voit und der Richterin k. A. Fink 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 15. Dezember 2000

beziehungsweise vom 4. April 2001 aufgehoben, soweit

die Anmeldung für die Dienstleistungen

"Suche und Auswahl von Führungskräften und sonstigem Personal für Dritte, Stellenvermittlung; Analyse von

Stellenangeboten für Dritte, Mediastrategieentwicklung,

Mediaberatung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, Vermittlung von Verträgen über

Media-Konzepte, Dienstleistungen eines Werbefachmanns, insbesondere Konzeption und Produktion von

Anzeigen und Werbespots für Printmedien, Werbebanner, Funk, Fernsehen und Internet"

zurückgewiesen wurde.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist als Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

soweit

in Klasse 16 enthalten, Druckereierzeugnisse;

Schreibwaren; Spielkarten;

Unternehmens-, Management-, Organisationsberatung, Vergütungsberatung, Personalberatung, Personalmarketing,

Suche und Auswahl von Führungskräften und sonstigem

Personal für Dritte, Stellenvermittlung; Analyse von Stellenangeboten für Dritte, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit,

Werbung für Dritte und Mediastrategieentwicklung, Mediaberatung in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, Vermittlung von Verträgen über Mediakonzepte;

Dienstleistungen eines Werbefachmanns, insbesondere Konzeption und Produktion von Anzeigen und Werbespots für

Printmedien, Werbebanner, Funk, Fernsehen und Internet;

Betrieb von Hotlines für Dritte."

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Erstbeschluß vom 15. Dezember 2000 für alle beanspruchten

Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Papier, Pappe (Karton) und

Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Spielkarten" zurückgewiesen. Zur Begründung ist angeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle hinsichtlich der beanstandeten Waren und Dienstleistungen jegliche

Unterscheidungskraft, da die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als schlagwortartig verkürzte Sachinformation über die Art

und den Gegenstand der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefaßt werde. Eine Marke eines bestimmten Herstellers erkenne der Verkehr in

der angemeldeten Bezeichnung daher nicht. Die Gestaltung des Anmeldezeichens

entspreche der heutigen Gepflogenheit der Werbegraphik, wobei die rote Farbe

lediglich zur Hervorhebung bzw zur Steigerung der Aufmerksamkeit beitragen

solle. Ein Freihaltebedürfnis könne daher dahinstehen. Mit Erinnerungsbeschluß

vom 4. April 2001 wurde diese Wertung unter Hinweis auf einen Buchtitel gleichen

Namens bestätigt. Daraus ergebe sich, daß bei der Verwendung als Buchtitel die

beanspruchte Wortkombination geeignet sei, inhaltsbeschreibend auch in der Verwendung für andere Erzeugnisse und Dienste Verwendung zu finden. Auch die

graphische Ausführung im Form eines handschriftlichen Schriftzuges und des farbigen Hintergrundes stehe der inhaltlichen Aussage nicht entgegen, da Bücher

häufig mit farbigen Einbänden versehen würden.

Die Anmelderin hat mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen am 28. Mai 2001,

Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, die angemeldete Wortfolge weise keinen konkreten Warenbezug auf und lasse unzählige

Ergänzungen zu. Für Dienstleistungen sei das angemeldete Zeichen schon deshalb nicht freihaltebedürftig, da Kündigungen grundsätzlich persönlich zu erfolgen

hätten und nicht durch Dritte erbracht werden könnten. Da kein Freihaltebedürfnis

zu erkennen sei, seien die Anforderungen an die Unterscheidungskraft geringer,

daher sei das Zeichen auch eintragungsfähig.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Dezember 2000

und vom 4. April 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung

zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Umfang der Zurückweisung ein

Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sowie fehlende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder

Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Die angemeldete Wortfolge "Ich kündige" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende

Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

Der Wortbestandteil "Ich kündige" weist in seiner Gesamtheit lediglich beschreibend darauf hin, daß es um die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses geht.

Zudem weist die Wortfolge gleichzeitig inhaltsbeschreibend auf Druckereierzeugnisse, die Tätigkeit der Unternehmens-, Management-, Organisations-, Vergütungs- und Personalberatung sowie auf den Bereich des Personalmarketings

Betrieb von für Dritte hin, nachdem sich all diese Waren und Dienstleistungen mit

der Frage der Kündigung, insbesondere von Arbeitsverhältnissen, befassen können. Damit ist, ungeachtet der Frage, ob eine gewisse begriffliche Unschärfe vorliegt oder nicht (vgl BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE

WELT), eindeutig ausgesagt, daß es im vorliegenden Fall um Beratungstätigkeiten

im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gehen soll und

insbesondere auch der Begriff des sogenannten Outplacements, der zwischenzeitlich in den deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden hat (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, CD-ROM-Version, Stichwort Outplacement) thematisch behandelt wird. Insbesondere spricht nicht gegen die Annahme

eines Freihaltebedürfnisses, daß ein breites Themenspektrum durch eine Angabe

wie die vorliegend angemeldete außerordentlich präzise und treffend erfaßt wird

(vgl BGH aaO - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Insoweit steht der

Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen, daß die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Ich kündige" auch

mit Hilfe einer entsprechend eingetragenen Marke nicht unterbunden werden

könnte, weil eine solche Verwendung nach § 23 Nr 2 MarkenG stets aus dem

Schutzbereich einer solchen Marke herausfallen würde. Auch wenn im Eintragungsverfahren nicht jeder denkbaren Behinderungsmöglichkeit Rechnung zu tragen ist (vgl BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE), dient das Eintragungsverbot des

§ 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG dennoch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender Angaben und das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten (vgl BGH aaO - BÜCHER FÜR EINE

BESSERE WELT).

Im Rahmen der Zurückweisung fehlt dem angemeldeten Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft im sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Dabei

handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 2002, 1 070 - Bar jeder Vernunft).

Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh,

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis auszuräumen. Kann demnach einer Marke kein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO

- Bar jeder Vernunft). Da in der Gesamtheit des angemeldeten Zeichens der Wortbestandteil "Ich kündige" eindeutig hervortritt, wäre erforderlich, daß die bildliche

Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens einen über die bloßen Wortelemente

hinausreichenden Überschuß erreicht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,

§ 8 Rdn 145). Dies wird durch die schwarze Schrift auf rotem Grund nicht erreicht,

da Rot die beliebteste Farbe der Werbegraphik darstellt und stets dort Verwendung findet, wo besondere Aufmerksamkeit erregt werden soll. Auch die Wiedergabe der Wortbestandteile "Ich kündige" in einer Art Schreibschrift verhilft dem

angemeldeten Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit, da sie an dem beschreibenden

Charakter nichts ändert (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – anti Kalk).

Gleiches gilt für die gewählte farbige Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens.

Diese kann schon deshalb eine Eintragung nicht rechtfertigen, da die vorliegende,

in einem einfachen Rotton gehaltene, farbliche Ausgestaltung mit schwarzer

Schrift der absolut üblichen Werbegraphik entspricht.

Hinsichtlich der Dienstleistungen "Suche und Auswahl von Führungskräften und

sonstigem Personal für Dritte, Stellenvermittlung, Analyse von Stellenangeboten

für Dritte, Media-Strategieentwicklung, Mediaberatung in organisatorischer und

betriebswirtschaftlicher Hinsicht, Vermittlung von Verträgen über Mediakonzepte"

konnte der Senat weder ein Freihaltebedürfnis noch eine fehlende Unterscheidungskraft ausreichend sicher feststellen. Insoweit waren die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 daher aufzuheben.

Zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinderten Vorsitzenden Richterin Grabrucker

Voit

Voit

Fink

br/Fa

Abb. 1