Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 180/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 180/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 69 359.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

Linux User

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16:

Magazine, Druckerzeugnisse;

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke,

Telefon- und ISDN-Leitung sowie jegliche weitere Übertragungsmedien, einschließlich Internet; Anbieten und Liefern von

auf Datenbanken gespeicherten Informationen, insbesondere

auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;

Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen;

Klasse 42:

Internetdienstleistungen,

insbesondere Entwickeln elektronischer Messe- und Einkaufsführer; Einrichten und Betreiben von

Datenbanken; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwickeln, Vermitteln und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen, insbesondere für das Internet.

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 11. Mai 2001 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Zeichen sei

sprachüblich aus dem Namen des Computer-Betriebssystems „Linux“ und dem

englischen Wort „user“ zusammengesetzt. Das Wort „User“ habe im Sinne von „jemand, der mit einem Computer arbeitet“ bereits Eingang in den deutschen

Sprachgebrauch gefunden. Eine von der Markenstelle durchgeführte Internet-Recherche habe eine vielfältige Verwendung der angemeldeten Wortverbindung ergeben, z. B. gebe es in Deutschland zahlreiche sogenannte „Linux User Groups“.

Der im Sinne von „Linux-Benutzer/Anwender“ ohne weiteren verständlichen

Gesamtbegriff weise lediglich auf die Bestimmung der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen für die Benutzer des Betriebssystems „Linux“ hin. Aus der Tatsache, dass das angemeldete Zeichen in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen worden sei, ergebe sich kein Anspruch des Anmelders auf Eintragung.

Ebenso wenig könnten die vom Anmelder angeführten nationalen Voreintragungen einen solchen Anspruch begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Bezeichnung „Linux

User“ sei als reine Phantasiebezeichnung unterscheidungskräftig und weise keinen konkreten Sinngehalt auf. Der Bestandteil „User“ könne sowohl „Benutzer,

Gebraucher“ als auch „Verbraucher“ oder „Sachbearbeiter“ bedeuten. Dementsprechend sei auch der Gesamtbegriff mehrdeutig und interpretationsbedürftig.

Das Deutsche Patent- und Markenamt habe zahlreiche Wortkombinationen mit

dem Bestandteil „Linux“ eingetragen, die für die Frage der Schutzfähigkeit eine indizielle Bedeutung haben könnten. Auch die Bezeichnung „User“ sei in verschiedenen Kombinationen in das Markenregister eingetragen worden. Außerdem komme der Eintragung der angemeldeten Marke in das Gemeinschaftsmarkenregister

eine Indizwirkung zu. Im Übrigen bestehe an der Bezeichnung „Linux User“ auch

kein Freihaltebedürfnis, da die Bezeichnung die angemeldeten Waren und Dienstleistungen weder in ihrer Beschaffenheit noch in sonstigen Merkmalen konkret beschreibe und ein Interesse der Mitbewerber an der Verwendung des Gesamtbegriffs nicht erkennbar sei.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1,

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des

angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002,

64 – INDIVIDUELLE – mwN). Dies ist hier der Fall. Nach Auffassung des Senats

beschreibt die Bezeichnung „Linux User“ unmittelbar die Bestimmung der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen für die Anwender des Betriebssystems

Linux.

1.1. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Linux“ und „User“ zusammen. Das Wort „Linux“ bezeichnet ein Betriebssystem. Der englische Begriff „user“ ist auf dem für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen maßgeblichen Gebiet der Datenverarbeitung und Informationstechnologie als Bezeichnung für den Anwender einer Software, den Nutzer eines

Computers oder den Teilnehmer des Internets gebräuchlich (vgl GABLER Kompakt-Lexikon eBUSINESS, 2002, S 262). In Verbindung mit dem Bestandteil

„Linux“ und den beantragten Waren und Dienstleistungen erfasst das angesprochene Publikum den Gesamtbegriff „Linux User“ ohne weiteres im Sinne von „Linux-Anwender“. Andere mögliche Bedeutungen des Wortes „user“ (vgl PONS

Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 1. Aufl. 2002, S 1007 – „Verbraucher“;

DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM – „jemand, der

Drogen nimmt“) treten demgegenüber in den Hintergrund, weil sie keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren

und Dienstleistungen aufweisen.

1.2. Die angemeldete Bezeichnung ist auch geeignet, die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Die Besonderheit des Betriebssystems Linux besteht darin, dass der Quellcode über das Internet frei zugänglich

ist und weltweit mehrere Tausend Anwender an der Weiterentwicklung beteiligt

sind, indem sie Linux an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen (vgl ua GABLER

Kompakt-Lexikon eBUSINESS, 2002, S 131 f; Microsoft Press, 7. Aufl. 2003,

S 537; www.glossary.ges-training.de/glossar/ - Die aktuelle Begriffsdatenbank der

GES). Fester Bestandteil dieses Konzepts der Weiterentwicklung durch freie Programmierer sind die sogenannten „Linux User Groups“, die als eine Art Interessengemeinschaft der Linux-Anwender den Informationsaustausch untereinander

organisieren und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen (vgl www.linux.org

- What is a Linux User Group?). Wie von der Markenstelle zutreffend im Rahmen

einer Internet-Recherche ermittelt, gibt es mittlerweile zahlreiche solcher „Linux

User Groups“ in Deutschland.

In Verbindung mit den Waren „Magazine, Druckerzeugnisse“ beschreibt die Bezeichnung „Linux User“ damit lediglich die Zielgruppe und den Inhalt dieser Waren, nämlich dass sie Informationen für Linux-Anwender enthalten und sich thematisch mit der Anwendung von Linux befassen. Auch bezüglich der Telekommunikations- und der Internetdienstleistungen erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in einer reinen Bestimmungsangabe dahingehend, dass sich diese Dienstleistungen an Linux-Anwender richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbreitung und Weiterentwicklung von Linux sowie der Informations- und Datenaustausch der „Linux User Groups“ nahezu ausschließlich über das Internet erfolgt

und die Dienstleistung der Telekommunikation wesentliche technische Voraussetzung für das Internet ist. Auch zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen „Einrichten und Betreiben von Datenbanken; Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung; Entwickeln, Vermitteln und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen, insbesondere

für das Internet“ ist die angemeldete Bezeichnung daher ohne weiteres geeignet,

denn sie weist darauf hin, dass diese Dienstleistungen für Linux-Anwender erbracht werden.

2. Da sich die Bezeichnung „Linux User“ in einer beschreibenden Sachaussage

erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen auch nur als Sachangabe und nicht

als Unterscheidungsmittel (vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).

3. Die vom Anmelder aufgeführten Marken, die das Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig erachtet hat, geben keinen Anlass für eine abweichende

Beurteilung. Zum Teil ist der diesen Markenanmeldungen zugrunde liegende

Sachverhalt schon nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung zu vergleichen. Im Übrigen kann grundsätzlich selbst aus der Eintragung gleicher oder

vergleichbarer Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des

Art. 3 GG kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern

um eine gebundene Entscheidung handelt. Weiter muss die Beachtung des

Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen

Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine

fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen darf (vgl BGH

GRUR 1989, 420, 421 –KSÜD; EuG MarkenR 2002, 260, 266 – SAT.2).

4. Auch die Voreintragung des angemeldeten Zeichens in das Gemeinschaftsmarkenregister kann aus diesem Grund keinen Anspruch auf Eintragung begründen.

Das Gemeinschaftsmarkensystem ist wegen der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften

und ihm eigenen Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl EuG GRUR Int 2002, 600, 603 – ELLOS).

Pagenberg

Fink

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

Pagenberg

Cl/Ko