Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 207/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 07 134.9

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2001 wird aufgehoben, 6.70

soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport- und Lagerwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

DigitalOffice

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente

(soweit

in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung

und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare

Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten

zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2001 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus den beiden Wörtern „Digital“ und „Office“. Das Adjektiv „digital“ habe neben seiner ursprünglichen Bedeutung im Englischen und Deutschen von „in Stufen erfolgend, schrittweise“ in der Technik inzwischen auch die Bedeutung von „in Ziffern dargestellt/in Ziffern darstellend“. Es sei

darüber hinaus in der Bedeutung von „digitalisiert“, „virtuell“ oder „computerisiert“

gebräuchlich. Das englische Wort „office“ bedeute soviel wie „Büro, Amt“ und

werde insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung viel verwendet. Die angemeldete Marke enthalte daher lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis

darauf, dass die beanspruchten Waren Büroarbeiten unter Ausnutzung der digitalen Technik ermöglichten oder sich inhaltlich mit digitalen Büros befassten. Die

beantragten Dienstleistungen würden dahingehend beschrieben, dass sie mit Hilfe

von Computern von einem Büro oder für ein Büro vermittelt, abgerechnet, angeboten oder auch nur erleichtert würden. Da die angemeldete Marke die beantragten Waren und Dienstleistungen unmittelbar schlagwortartig beschreibe, sei sie

nicht geeignet, diese nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Auch die

Großschreibung des Buchstabens „O“ in der Mitte des Markenwortes könne nicht

die Schutzfähigkeit des Zeichens begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

im Wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine der

Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung, die lexikalisch nicht nachweisbar

sei. Nach den Ausführungen der Markenstelle könne das Adjektiv „digital“ drei

verschiedene Bedeutungen haben. Zusätzlich käme noch die in der Medizin

verwendete Bedeutung „mit dem Finger“ in Betracht. Das Wort „office“ gehöre

nicht zum englischen Grundwortschatz und sei dem inländischen Verkehr daher

nicht ohne weiteres im Sinne von „Büro“ verständlich. Außerdem habe das

englische Wort „office“ im Deutschen mindestens fünf verschiedene Bedeutungen.

Angesichts

der

verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten

der

beiden

Bestandteile ergäben sich auch für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit

zahlreiche Deutungsmöglichkeiten, so dass dem Markenwort keine konkrete

Sachaussage über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen

entnommen werden könne. Aus diesem Grunde bestehe an der angemeldeten

Marke auch kein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung

des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37

Abs 1 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR

2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Für die nicht vom Tenor erfassten Waren und

Dienstleistungen stellt die Bezeichnung „DigitalOffice“ eine in diesem Sinne freihaltebedürftige Sachangabe dar.

1.1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht das angemeldete Zeichen erkennbar aus den beiden Wörtern „Digital“ und „Office“. Das Adjektiv

„digital“ hat im Englischen und im Deutschen dieselbe Bedeutung. Als Fachbegriff

der Elektronik und Informationstechnik bezeichnet es eine Größe, die nur eine

endliche Anzahl von Werten annehmen kann (vgl ua Brockhaus, Computer und

Informationstechnologe, 2003, S 243;

Irlbeck/Langenau, Computer-Lexikon,

4. Aufl. 2002, S 227). Im allgemeinen Sprachgebrauch hat „digital“ auch die Bedeutung von „auf Digitaltechnik, Digitalverfahren beruhend“, wobei es sich bei der

Digitaltechnik um ein Teilgebiet der Informationstechnik und Elektronik handelt,

das sich mit der Erfassung, Darstellung, Verarbeitung und Übertragung digitaler

Größen befasst (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, S 379).

Dementsprechend existieren im Englischen und im Deutschen sowohl im

allgemeinen Sprachgebrauch als auch

in der Fachsprache zahlreiche

entsprechend gebildete Wortverbindungen mit dem Bestandteil „digital“, zB digital

cash, digital clock, digital audio disk, digital audio tape (vgl PONS Großwörterbuch

Englisch – Deutsch, 2002, S 227), Digitalanzeige, Digitalgröße, Digitalrechner,

Digitalsignal, Digitaluhr (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, aaO), Digital

Audio Tape, Digital Compacht Cassette, Digital Dolby, digitale Aufzeichnung,

digitale Bildverarbeitung, digitales Fernsehen, digitale Signatur (vgl Brockhaus

aaO, S 244f). Das englische Wort „office“ ist im Deutschen ungeachtet anderer

möglicher Übersetzungen vor allem mit der Bedeutung von „Büro“ gebräuchlich

(vgl Duden aaO, S 1157). In seiner Gesamtheit bedeutet „DigitalOffice“ daher

soviel wie „digitales Büro“. Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke dem

überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weiteres

verständlich. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl

an Fachleute als auch an Endverbraucher, die als durchschnittlich informiert,

aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812

- FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Außerdem ist das angesprochene Publikum auf dem

Gebiet der Elektronik und Informationstechnik mit der englischen Sprache als

Fach- und Werbesprache sowie den zahlreichen oben genannten mit dem

Bestandteil „digital“ gebildeten Begriffen vertraut.

1.2. Die Bezeichnung „DigitalOffice“ ist auch geeignet, die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, ihres Inhalts oder ihrer

Bestimmung zu beschreiben. Nach einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche deren Ergebnis der Anmelderin übersandt wurde, ist der Begriff „Digital

Office“ bereits zur Beschreibung digitaler Bürotechnik gebräuchlich. So wird

„Digital Office“ zB verwendet zur Bezeichnung eines Systems zur Optimierung der

Prozesse

in der Dokumenterstellung, Verwaltung und Vervielfältigung

(www.abprx.ch/Digital_Office/), zur Bezeichnung eines Systems der Dokumentenarchivierung (www.keops.at) und zur Bezeichnung eines Projekts, das sich

mit der wachsenden Bedeutung der Informationstechnologie im Bürobereich

befasst (www.schulen.eduhi.at - Digital Office für Entrepreneurship und Digital

Business). Die Waren der Klasse 9 (mit Ausnahme der „Mechaniken für

geldbetätigte Apparate“) und die Büroartikel können mit „DigitalOffice“ daher ihrer

Art und Bestimmung nach beschrieben werden, nämlich dass sie für den Einsatz

in einem digitalen Büro geeignet sind. Bei den Druckereierzeugnissen und den

Lehr- und Unterrichtsmitteln kann es sich um solche handeln, die sich thematisch

mit dem Aufbau und Betrieb eines digitalen Büros befassen. Gleiches gilt für die

Dienstleistung der Ausbildung. Die Dienstleistungen der Werbung und der Geschäftsführung können mittels eines digitalen Büros, nämlich unter Einsatz digitaler Bürotechnik erbracht werden. Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs zwischen Druckerzeugnissen und deren Veröffentlichung kann auch die Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)“ mit „DigitalOffice“ dahingehend beschrieben werden,

dass sie Druckerzeugnisse und elektronischen Medien zum Gegenstand hat, die

sich mit dem Thema „digitales Büro“ befassen. Hinsichtlich der in den Klassen 38

und 42 beanspruchten Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und

Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von

Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ enthält die Bezeichnung „DigitalOffice“ eine Sachangabe über die Bestimmung dieser Dienstleistungen, nämlich dass sie die technischen Voraussetzungen für den Betrieb

eines digitalen Büros schaffen.

1.3. Der Eignung als Sachangabe steht auch nicht die von den Regeln der englischen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des angemeldeten

Zeichens „DigitalOffice“ entgegen. Weder das bei englischer Schreibweise fehlende Leerzeichen zwischen den beiden Bestandteilen „Digital“ und „Office“ noch

die bei deutscher Schreibweise regelwidrige Großschreibung des Buchstabens

„O“ führen zu einer inhaltlichen Änderung des beschreibenden Aussagegehalts,

weil es sich um werbeübliche Schreibweisen handelt.

2. Da sich die Bezeichnung „DigitalOffice“ in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst

das Publikum das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor

erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl BGH GRUR

2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).

3. Etwas anderes gilt für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport- und Lagerwesen;

Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“, da sie keinen sachlichen Zusammenhang mit einem digitalen Büro aufweisen. Mit „DigitalOffice“ werden keine wesentlichen Merkmale der genannten

Waren und Dienstleistungen beschrieben noch lässt sich der Bezeichnung ein im

Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis

zu tun zu haben.

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert

Pagenberg

Pagenberg

Fink

Cl