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BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 29 W (pat) 208/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 07 136.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 6.70

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit

die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport-

und Lagerwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ zurückgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

TeleOffice

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie

entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM

und CD-I);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten

zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2001 durch eine Beamtin des höheren

Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus den beiden Wörtern „Tele“ und „Office“.

Das Präfix „tele“ werde mit seiner ursprünglichen Bedeutung von „weit, fern“ in

verschiedenen Fremdwörtern wie „Telefon, Telegraphie, Telegramm, Television“

insbesondere im Bereich der Telekommunikation verwendet. Infolge der Entwicklung vielfältiger neuer Telekommunikationsmöglichkeiten könne das Bestimmungswort „Tele-„ mittlerweile jede Form der Telekommunikation bezeichnen.

Daher seien heute Begriffe wie „Tele-Kaufhaus, Tele-Shopping, Teleconsulting,

Teledienstleistungen, Telebanking, Tele-Konto“ gebräuchlich. Das englische Wort

„office“ bedeute soviel wie „Büro, Amt“ und werde insbesondere im Bereich der

Datenverarbeitung viel verwendet. Die angemeldete Marke enthalte in ihrer Gesamtheit daher lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf, dass

die beanspruchten Waren Büroarbeiten unter Ausnutzung der Möglichkeiten der

Telekommunikation ermöglichten oder sich inhaltlich mit „Telekommunikationsbüros“ befassten. Die beantragten Dienstleistungen würden dahingehend beschrieben, dass sie im Wege der Telekommunikation von einem Büro oder für ein Büro

vermittelt, abgerechnet, angeboten oder auch nur erleichtert würden. Da die angemeldete Marke die beantragten Waren und Dienstleistungen unmittelbar

schlagwortartig beschreibe, sei sie nicht geeignet, diese nach ihrer betrieblichen

Herkunft zu unterscheiden. Auch die Großschreibung des Buchstabens „O“ in der

Mitte des Markenwortes könne nicht die Schutzfähigkeit des Zeichens begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

im Wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine der

Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung, die lexikalisch nicht nachweisbar

sei. Der Markenbestandteil „Tele“ sei unbestimmt und vieldeutig und werde nicht

nur im Zusammenhang mit der Telekommunikation sondern auch in anderen Bereichen des Wirtschaftslebens vielfältig in Begriffen wie „Telebörse, Telefunken,

Teleobjektiv, Telemeter, Teleplasma“ verwendet. Angesichts der unterschiedlichen

Deutungsmöglichkeiten sei der Markenbestandteil „Tele“ für sich gesehen bereits

ungeeignet, vom Verbraucher als beschreibende Sachangabe der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Das Wort „office“ gehöre nicht

zum englischen Grundwortschatz und sei dem inländischen Verkehr daher nicht

ohne weiteres im Sinne von „Büro“ verständlich. Außerdem habe das englische

Wort „office“ im Deutschen mindestens fünf verschiedene Bedeutungen. Angesichts der verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten der beiden Bestandteile ergäben sich auch für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit unterschiedliche

Deutungsmöglichkeiten, so dass dem Markenwort keine konkrete Sachaussage

über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnommen werden

könne. Aus diesem Grunde bestehe an der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung

des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37

Abs 1 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR

2002, 64 – INDIVIDUELLE – mwN). Für die nicht vom Tenor erfassten Waren und

Dienstleistungen stellt die Bezeichnung „TeleOffice“ eine in diesem Sinne freihaltebedürftige Sachangabe dar.

1.1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht das angemeldete Zeichen erkennbar aus den beiden Wörtern „Tele“ und „Office“. Der Bestandteil „Tele“

bedeutet im Englischen und im Deutschen soviel wie „Fern-, weit“ (vgl ua PONS

Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 2002, S 936; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, S 1569). Darüber hinaus bezeichnet „Tele“ als Wortbildungselement in beiden Sprachen Dinge, die mit dem Fernsehen zu tun haben,

wie zB Telekolleg, Teletext (vgl ua Duden, Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001, S 982;

www1.oup.co.uk/elt/oald/ - Oxford Advanced Learner´s Dictionary Home Page),

oder die mittels elektronischer Datenübertragung erfolgen (vgl Carstensen, Anglizismen-Wörterbuch, 2001, Bd 3, S 1507 f; Oxford Dictionary of New Words, 1998,

S 311). Angesichts der überragenden Bedeutung der Telekommunikation und des

Internets ist der Begriff „Tele“ auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektronik

und Informationstechnik vor allem in der letztgenannten Bedeutung in einer Vielzahl von Wortverbindungen wie Telebanking, Telebrief, Telemarketing, Telemedizin usw. gebräuchlich (vgl Duden aaO, S 1569 f und die von der Anmelderin und

der Markenstelle angeführten Beispiele). Das englische Wort „office“ ist im Deutschen ungeachtet anderer möglicher Übersetzungen vor allem mit der Bedeutung

von „Büro“ gebräuchlich (vgl Duden aaO, S 1157). In seiner Gesamtheit bedeutet

„TeleOffice“ daher soviel wie „Telebüro“. Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete

Marke dem überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne

weiteres verständlich. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich

sowohl an Fachleute als auch an Endverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 -

FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Außerdem ist das angesprochene Publikum auf dem

Gebiet der Elektronik und Informationstechnik mit der englischen Sprache als

Fach- und Werbesprache sowie den zahlreichen mit dem Bestandteil „Tele“ gebildeten Begriffen vertraut.

1.2. Die Bezeichnung „TeleOffice“ ist auch geeignet, die nicht vom Tenor erfassten

Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, ihres Inhalts oder ihrer Bestimmung zu beschreiben. Nach einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche,

deren Ergebnis der Anmelderin übersandt wurde, ist der Begriff „teleoffice“ im

Sinne von Telebüro bereits in Gebrauch. So finden sich beschreibende Verwendungen zur Bezeichnung externer Schreibbüros, die Bürodienstleistungen in Telearbeit anbieten (www.teledock.de; www.teleoffice-center.de), zur Bezeichnung der

zum Betrieb eines Telebüros notwendigen technischen Ausstattung (www.computerselbstbau.de/teleoffice.htm) oder eines Datenverarbeitungsprogramms für die

Telefaxübermittlung (www.stcarchiv.de). Außerdem wird der Begriff zur Beschreibung einer zukünftigen, von den Räumlichkeiten des Arbeitgebers unabhängigen

Büroform verwendet (www.iwi.uni-sb.de/eer/demonstration/demoteleoffice.php -

Teleoffice. Das Büro

der

Zukunft

passt

in

einen Aktenkoffer;

www.hypermedia.khm.de/projekte/teleoffice - Teleoffice. Spekulation über zukünftige Arbeitswelten, Diplomarbeit). Die Waren der Klasse 9 (mit Ausnahme der

„Mechaniken für geldbetätigte Apparate“) und die Büroartikel können mit „TeleOffice“ daher ihrer Art und Bestimmung nach beschrieben werden, nämlich dass sie

für den Einsatz in einem Telebüro geeignet sind. Bei den Druckereierzeugnissen

und den Lehr- und Unterrichtsmitteln kann es sich um solche handeln, die sich

thematisch mit dem Aufbau und Betrieb eines Telebüros befassen. Gleiches gilt

für die Dienstleistung der Ausbildung. Die Dienstleistungen der Werbung und der

Geschäftsführung können unter Einsatz eines Telebüros in Form von Telearbeit

erbracht werden. Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs zwischen Druckerzeugnissen und deren Veröffentlichung kann auch die Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und

CD-I)“ mit „TeleOffice“ dahingehend beschrieben werden, dass sie Druckerzeugnisse und elektronischen Medien zum Gegenstand hat, die sich mit dem Thema

„Telebüro“ befassen. Hinsichtlich der in den Klassen 38 und 42 beanspruchten

Dienstleistungen „Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von

Einrichtungen für die Telekommunikation“ enthält die Bezeichnung „TeleOffice“

eine Sachangabe über die Bestimmung dieser Dienstleistungen, nämlich dass sie

die technischen Voraussetzungen für den Betrieb eines Telebüros schaffen.

1.3. Der Eignung als Sachangabe steht auch nicht die von den Regeln der englischen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des angemeldeten

Zeichens entgegen. Bei der Großschreibung des Buchstabens „O“ in der Wortmitte handelt es sich um eine werbeübliche Schreibweise, die sich auf den beschreibenden Aussagegehalt des Begriffs „TeleOffice“ nicht auswirkt.

2. Da sich die Bezeichnung „TeleOffice“ in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst

das Publikum das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor

erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als

Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl BGH GRUR

2001, 1151 – marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).

3. Etwas anderes gilt für die Waren und Dienstleistungen „Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport- und Lagerwesen;

Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“, da sie keinen sachlichen Zusammenhang mit einem Telebüro aufweisen.

Mit „TeleOffice“ werden keine wesentlichen Merkmale der genannten Waren und

Dienstleistungen beschrieben noch lässt sich der Bezeichnung ein im Vordergrund

stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der

Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert

Pagenberg

Pagenberg

Fink

Cl