Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 32 W (pat) 176/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 43 350
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 durch den Richter Dr. Albrecht als
Vorsitzenden, Richter Engels und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die
Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. November 1999 und vom 3. Mai 2001 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich "Knöpfe" zurückgewiesen wurde. Die Marke 396 43 350 wird für "Knöpfe" gelöscht.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 29. September 1996 angemeldete, am 20. November 1996 eingetragene und noch für
"Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe,
Haken und Ösen, Nadeln und Reißverschlüsse, Haken und
Ösen für Bekleidungsstücke und Schuhwaren; Gürtelschließen; Etiketten für Bekleidungsstücke aus Leder"
beanspruchte Wortmarke
KANGAL Sportswear Company
ist Widerspruch erhoben aus der am 15. November 1994 angemeldeten und seit
20. April 1995 für
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren"
eingetragenen Wortmarke 2 095 069
Kangol.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die angegriffene Marke auf den Widerspruch hinsichtlich der Waren
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder
gelöscht und den Widerspruch im übrigen wegen fehlender Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Knöpfe, Haken und
Ösen, Nadeln und Reißverschlüsse, Haken und Ösen für Bekleidungsstücke und
Schuhwaren, Gürtelschließen und Etiketten für Bekleidungsstücke aus Leder
keine Ähnlichkeit mit Bekleidungsstücken und Schuhwaren aufwiesen.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hält es für rechtsfehlerhaft, von einer fehlenden Warenähnlichkeit auszugehen,
da von einem funktionellen Zusammenhang zwischen den von der angegriffenen
Marke beanspruchten Waren und den durch die Widerspruchsmarke geschützten
Waren auszugehen sei. Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit der
Widerspruch zurückgewiesen wurde und die angegriffene
Marke insgesamt zu löschen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet; die angegriffene Marke ist
- soweit von ihr Knöpfe beansprucht werden - wegen des Widerspruchs zu
löschen.
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627
- IMS).
1. Eine Ähnlichkeit von Waren ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so
enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind.
a) Soweit sich Knöpfe auf Seiten der angegriffenen Marke und Bekleidungsstücke auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüberstehen, ist dies der Fall. Es
differieren zwar die Herstellungsstätten von Knöpfen und Bekleidungsstücken und
es handelt sich auch nicht um sich ergänzende Waren, da Bekleidungsstücke,
sofern sie Knöpfe aufweisen, bereits nach der Lebenserfahrung mit diesen ausgestattet sind. Eine Ähnlichkeit ergibt sich jedoch daraus, dass Knöpfe und Bekleidungsstücke - vor allem im hochpreisigen Sektor - unter derselben Marke vertrieben werden. So gibt es bei Herrenanzügen und Mänteln Knöpfe, auf denen die
Anzugmarke eingeprägt ist. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass der Verkehr, wenn er eine identische Marke auf einem Bekleidungsstück und einem
Knopf angebracht sieht, zumindest organisatorische Verbindungen zwischen den
jeweiligen Herstellern annimmt.
b) Soweit sich "Haken und Ösen, Nadeln und Reißverschlüsse, Haken und Ösen
für Bekleidungsstücke und Schuhwaren, Gürtelschließen, Etiketten für Bekleidungsstücke aus Leder" auf Seiten der angegriffenen Marke und "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüberstehen, kann
der Senat die Voraussetzungen einer Ähnlichkeit nicht feststellen. Bei den hier
gegenständlichen Waren der angegriffenen Marke handelt es sich um Teile der
von der Widerspruchmarke beanspruchten Fertigprodukte. Dem Verkehr ist
bekannt, dass diese Teile und die Fertigprodukte regelmäßig in unterschiedlichen
Herstellungsstätten produziert werden. Es handelt sich auch nicht um einander
ergänzende Produkte, da erfahrungsgemäß die Fertigprodukte komplett sind und
beim Erwerb nicht durch die entsprechenden angegriffenen Waren noch ergänzt
werden müssen. Anders als bei Knöpfen ist auch nicht feststellbar, dass diese
Produkte unter jeweils identischen Marken vertrieben werden, so dass keine ähnlichkeitsbegründenden Tatsachen festgestellt werden können.
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.
3. Die Marken sind einander klanglich überdurchschnittlich ähnlich. Die angegriffene Marke besteht zwar aus den Bestandteilen "Kangol" und "Sportswear Company". Es ist jedoch von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr dazu
neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 628 - IMS). Demzufolge ist
anzunehmen, dass der Verkehr die angegriffene Marke mit "Kangal" aussprechen
wird. Damit stehen sich "KANGAL" und "Kangol" gegenüber. Diese unterscheiden
sich lediglich im Vokal der zweiten und zugleich letzten Silbe, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr erfahrungsgemäß mehr die Wortanfänge beachtet.
Demzufolge ist von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Marken auszugehen.
Bei durchschnittlicher Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft
und überdurchschnittlicher Markenähnlichkeit ist die Gefahr von Verwechslungen
festzustellen, soweit von der angegriffenen Marke "Knöpfe" beansprucht werden.
Im übrigen scheitert die Gefahr von Verwechslungen schon an der fehlenden
Warenähnlichkeit.
Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Richter Dr. Albrecht wurde am 17. März 2003 an das Oberlandesgericht München abgeordnet und war gehindert die Entscheidung zu unterschreiben
Sekretaruk
Engels
Sekretaruk
br/Fa