Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.02.2003 – 32 W (pat) 176/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Februar 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 43 350

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 durch den Richter Dr. Albrecht als

Vorsitzenden, Richter Engels und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. November 1999 und vom 3. Mai 2001 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich "Knöpfe" zurückgewiesen wurde. Die Marke 396 43 350 wird für "Knöpfe" gelöscht.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 29. September 1996 angemeldete, am 20. November 1996 eingetragene und noch für

"Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe,

Haken und Ösen, Nadeln und Reißverschlüsse, Haken und

Ösen für Bekleidungsstücke und Schuhwaren; Gürtelschließen; Etiketten für Bekleidungsstücke aus Leder"

beanspruchte Wortmarke

KANGAL Sportswear Company

ist Widerspruch erhoben aus der am 15. November 1994 angemeldeten und seit

20. April 1995 für

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren"

eingetragenen Wortmarke 2 095 069

Kangol.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die angegriffene Marke auf den Widerspruch hinsichtlich der Waren

Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder

gelöscht und den Widerspruch im übrigen wegen fehlender Verwechslungsgefahr

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Knöpfe, Haken und

Ösen, Nadeln und Reißverschlüsse, Haken und Ösen für Bekleidungsstücke und

Schuhwaren, Gürtelschließen und Etiketten für Bekleidungsstücke aus Leder

keine Ähnlichkeit mit Bekleidungsstücken und Schuhwaren aufwiesen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie hält es für rechtsfehlerhaft, von einer fehlenden Warenähnlichkeit auszugehen,

da von einem funktionellen Zusammenhang zwischen den von der angegriffenen

Marke beanspruchten Waren und den durch die Widerspruchsmarke geschützten

Waren auszugehen sei. Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit der

Widerspruch zurückgewiesen wurde und die angegriffene

Marke insgesamt zu löschen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet; die angegriffene Marke ist

- soweit von ihr Knöpfe beansprucht werden - wegen des Widerspruchs zu

löschen.

Nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten

Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627

- IMS).

1. Eine Ähnlichkeit von Waren ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so

enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind.

a) Soweit sich Knöpfe auf Seiten der angegriffenen Marke und Bekleidungsstücke auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüberstehen, ist dies der Fall. Es

differieren zwar die Herstellungsstätten von Knöpfen und Bekleidungsstücken und

es handelt sich auch nicht um sich ergänzende Waren, da Bekleidungsstücke,

sofern sie Knöpfe aufweisen, bereits nach der Lebenserfahrung mit diesen ausgestattet sind. Eine Ähnlichkeit ergibt sich jedoch daraus, dass Knöpfe und Bekleidungsstücke - vor allem im hochpreisigen Sektor - unter derselben Marke vertrieben werden. So gibt es bei Herrenanzügen und Mänteln Knöpfe, auf denen die

Anzugmarke eingeprägt ist. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass der Verkehr, wenn er eine identische Marke auf einem Bekleidungsstück und einem

Knopf angebracht sieht, zumindest organisatorische Verbindungen zwischen den

jeweiligen Herstellern annimmt.

b) Soweit sich "Haken und Ösen, Nadeln und Reißverschlüsse, Haken und Ösen

für Bekleidungsstücke und Schuhwaren, Gürtelschließen, Etiketten für Bekleidungsstücke aus Leder" auf Seiten der angegriffenen Marke und "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" auf Seiten der Widerspruchsmarke gegenüberstehen, kann

der Senat die Voraussetzungen einer Ähnlichkeit nicht feststellen. Bei den hier

gegenständlichen Waren der angegriffenen Marke handelt es sich um Teile der

von der Widerspruchmarke beanspruchten Fertigprodukte. Dem Verkehr ist

bekannt, dass diese Teile und die Fertigprodukte regelmäßig in unterschiedlichen

Herstellungsstätten produziert werden. Es handelt sich auch nicht um einander

ergänzende Produkte, da erfahrungsgemäß die Fertigprodukte komplett sind und

beim Erwerb nicht durch die entsprechenden angegriffenen Waren noch ergänzt

werden müssen. Anders als bei Knöpfen ist auch nicht feststellbar, dass diese

Produkte unter jeweils identischen Marken vertrieben werden, so dass keine ähnlichkeitsbegründenden Tatsachen festgestellt werden können.

2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich.

3. Die Marken sind einander klanglich überdurchschnittlich ähnlich. Die angegriffene Marke besteht zwar aus den Bestandteilen "Kangol" und "Sportswear Company". Es ist jedoch von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr dazu

neigt, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 628 - IMS). Demzufolge ist

anzunehmen, dass der Verkehr die angegriffene Marke mit "Kangal" aussprechen

wird. Damit stehen sich "KANGAL" und "Kangol" gegenüber. Diese unterscheiden

sich lediglich im Vokal der zweiten und zugleich letzten Silbe, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr erfahrungsgemäß mehr die Wortanfänge beachtet.

Demzufolge ist von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Marken auszugehen.

Bei durchschnittlicher Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

und überdurchschnittlicher Markenähnlichkeit ist die Gefahr von Verwechslungen

festzustellen, soweit von der angegriffenen Marke "Knöpfe" beansprucht werden.

Im übrigen scheitert die Gefahr von Verwechslungen schon an der fehlenden

Warenähnlichkeit.

Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Richter Dr. Albrecht wurde am 17. März 2003 an das Oberlandesgericht München abgeordnet und war gehindert die Entscheidung zu unterschreiben

Sekretaruk

Engels

Sekretaruk

br/Fa