Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.02.2003 – 32 W (pat) 355/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 01 672.4

hat der 32. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

die Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 21. August 2002

aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

academia dental

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise und zwar für die Dienstleistungen

Erziehung; Ausbildung, insbesondere Fachausbildung sowie Unterricht für Mitarbeiter anderer Unternehmen in der Dentaltechnik

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Marke in ihrem Gesamtverständnis in der

Bedeutung "Dentalakademie" erschöpfe. Der Beschluss wurde den anwaltlichen

Vertretern der Anmelderin am 23. August 2002 zugestellt. Die Beschwerde und die

Beschwerdegebühr gingen jedoch erst am 24. September 2002 beim Deutschen

Patent- und Markenamt ein. Gegen die Versäumung der Frist hat die Anmelderin

Wiedereinsetzung mit der Begründung beantragt, dass die ausgebildete, zuverlässige und überwachte nichtanwaltliche Mitarbeiterin ausnahmsweise versehentlich

den Auftrag zur Übermittlung der Beschwerde per Telefax auszuführen unterlassen

habe.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig; der Anmelderin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr

zu gewähren.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Er ist innerhalb zwei Monaten nach

Wegfall des Hindernisses beantragt worden und enthält Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, da die Anmelderin ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt gegenüber die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Eine Sorgfaltspflicht

ist weder der Anmelderin, noch ihrem Anwalt, dessen Verschulden gemäß §§ 82

Abs. 1 MarkenG, 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zu behandeln

wäre, vorzuwerfen. Insbesondere liegt kein Organisationsverschulden vor. Es ist

durch eidesstattliche Versicherung der nichtanwaltlichen Mitarbeiterinnen glaubhaft

gemacht, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung ordnungsgemäß notiert und die

Beschwerdeeinlegung sowie der diesbezügliche Postausgangsvermerk überprüft

wurde. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen hat die ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin den Beschwerdeschriftsatz entgegen der Anweisung des Anwalts nicht per

Telefax, sondern mit normaler Post hinausgegeben. Hieraus ergibt sich kein Verschulden des Anwalts. Er durfte sich - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte -

darauf verlassen, dass die ansonsten zuverlässige, ausgebildete und eingewiesene

Mitarbeiterin sowie Anweisungen ausführt; weitere organisatorische Sicherungsmaßnahmen als die ordnungsgemäße Führung eines Fristenbuchs und dessen

Kontrolle musste er nicht ergreifen.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung

der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st Rspr; vgl BGH,

BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Die von der Marke noch beanspruchten Dienstleistungen richten sich - im wesentlichen - an Mitarbeiter der Dentaltechnik. Diesen kann nach der Lebenserfahrung die

Kenntnis gewisser Grundbegriffe der lateinischen Sprache unterstellt werden.

Diejenigen, die die Marke nicht aus dem Lateinischen übersetzen können, werden in

ihr ohnehin eine Phantasiebezeichnung sehen. Diejenigen, die so gute lateinische

Sprachkenntnisse haben, dass sie die Marke ins Deutsche übersetzen können,

werden erkennen, dass keine sprachregelgerechte lateinische Wortfolge vorliegt.

Korrekte Ausdrücke wären etwa "akademia dentis" oder "akademia dentium". Nicht

sprachregelgerechte Wortzusammensetzungen wird der angesprochene Verkehr

jedoch eher als Kennzeichen, als eine im Vordergrund beschreibende Sachangabe

ansehen.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Unter das Schutzhindernis fallen nur eindeutige Angaben (vgl BGH,

BlPMZ 2001, 242, 243 - Test it), die bei nicht sprachregelgerecht gebildeten Wortzusammensetzungen nicht vorliegen.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/Na