Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 24 W (pat) 159/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 159/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 33 004
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2000 und
vom 8. Mai 2001 sind wirkungslos.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke
398 33 004 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 098 216 angeordnet. Mit
Beschluß vom 8. Mai 2001 wurde die Erinnerung des Markeninhabers hiergegen
zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der
Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 ZPO ist auszusprechen, daß
die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Fa