Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 24 W (pat) 159/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 159/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 33 004

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2000 und

vom 8. Mai 2001 sind wirkungslos.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke

398 33 004 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 098 216 angeordnet. Mit

Beschluß vom 8. Mai 2001 wurde die Erinnerung des Markeninhabers hiergegen

zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der

Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 ZPO ist auszusprechen, daß

die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Fa