Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.03.2003 – 24 W (pat) 164/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die international registrierte Marke 665 001
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Gewährung des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland für die
nachstehend wiedergegebene IR-Marke 665 001
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
" 9 Lunettes.
12 Voitures, motocyclettes, bicyclettes.
14 Horloges, chronomètres.
18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux malles et valises; parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie.
25 Vêtements, chaussures, chapellerie.
28 Articles de gymnastique et de sport."
ist Widerspruch aufgrund der rangbesseren, für die Waren
"02 Graisses contre la rouille.
03 Produits de polissage, produits de nettoyage, huiles de
nettoyage.
04 Graisses pour le cuir.
09 Casques de protection, vêtements de protection, lunettes de
protection.
12 Accessoires pour véhicules comme selles, porte-bagages
pour véhicules, siège de véhicules, garde-boue, protèges
carter et réservoir, coffres et top cases avec fixations, coffre
à outils, carénages et déflecteurs contre le vent et la boue.
18 Cuir et imitations du cuir et produits de ces matières, sacs de
voyage, sacs à dos.
25 Vêtements, bottes et chaussures, casquettes (chapellerie).
28 Vêtements de protection pour motocyclistes à savoir protège-coudes, protège-genoux, ceintures dorsales et de protection."
in der Bundesrepublik Deutschland geschützten IR- Marke 641 333
"IXS"
erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 10. April 2001 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes zurückgewiesen. Die Waren, für die die Marken geschützt seien, könnten
sich größtenteils sehr nahe kommen, so daß insgesamt strenge Anforderungen an
den Abstand der angegriffenen Marke von der normal kennzeichnungskräftigen
Widerspruchsmarke zu stellen seien, um Verwechslungen auszuschließen. Diese
Anforderungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die sich gegenüberstehenden
Marken wiesen am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang unterschiedliche
Buchstaben/Laute auf, die weder schriftbildlich noch klanglich ähnlich seien. Dies
gelte um so mehr, weil es sich um kurze, nicht als Wort aussprechbare Marken
handele. Auch eine Verwechslungsgefahr aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten sei nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die keine Anträge
gestellt und ihr Rechtsmittel auch nicht begründet hat.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich ebenfalls weder in der Sache geäußert noch Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
1.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist
die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden
Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und
zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei
der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken
auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen. Hierbei
kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1996, 198
"Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 200 "Innovadiclophont"). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad
der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int.
2000, 899 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/
TISSERAND"; GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; BGH GRUR 2002, 544,
545 "BANK 24"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von
Verwechslungen nicht gegeben.
1.2. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, liegen die Waren der angegriffenen Marke zum großen Teil im engen Ähnlichkeitsbereich der
Waren der Widerspruchsmarke oder können teilweise identisch sein
(etwa die Waren der Klassen 9, 18, 25 und 28). Anhaltspunkte für eine
erhöhte oder verminderte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
bestehen nicht. Die gegenseitigen Waren wenden sich an breite Verkehrskreise und sind zum großen Teil weder besonders hochwertig noch
speziell, so daß hinsichtlich der meisten Waren ein deutlicher Abstand
der Marken bestehen muß, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen
Abstand halten die Marken jedoch im vorliegenden Fall ein.
1.3. Klanglich zeigen die Markenwörter sowohl bei der Aussprache als Buchstabenzeichen als auch bei der vorwiegend zu erwartenden Aussprache
als Wörter eine prägnante Abweichung im jeweiligen Anfangslaut. Der
helle, markante Vokal "i" unterscheidet sich akustisch vom wesentlich
dunkler klingenden "o" sehr deutlich.
Schriftbildlich sind bei Gegenüberstellung der Marken in ihrer registrierten Form wegen des wesentlich größer als die übrigen Buchstaben geschriebenen X sowie der zusätzlichen Quadrate zwischen den Buchstaben in der Widerspruchsmarke die Abweichungen von dem älteren Wortzeichen "IXS" nicht zu übersehen. Bei hand- oder maschinenschriftlicher
Wiedergabe, die nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (vgl.
dazu EuG Urteil vom 23. Oktober 2002 T-388/00 Rn 67 "ELS/ils"; BGH
WRP 2002, 1152
"DKV/OKV"; Althammer/Ströbele, Markengesetz,
6. Aufl., § 9 Rn 106; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 1998, § 14 Rn 347f)
fallen die unterschiedlichen Formen der Anfangsbuchstaben - bei der angegriffenen Marke rund und relativ voluminös – bei der Widerspruchsmarke ein schlanker, langer Buchstabe, meist nur ein vertikaler Strich –
auf.
Diese Unterschiede befinden sich am Wortanfang, der im allgemeinen
besonders stark beachtet wird, und beeinflussen damit den Gesamteindruck der Kurzwörter, bei denen ohnehin bereits relativ geringfügige Abweichungen auffallen und eine Verwechslungsgefahr ausschließen können (vgl. BGH WRP 2002, 1152 "DKV/OKV"; Althammer/Ströbele, aaO.,
§ 9 Rn 97, 101; Ingerl/Rohnke, aaO., § 14 Rn 339f), sehr stark. Hinzu
kommen als weitere Unterscheidungshilfen die abweichenden Sinnanklänge. Die Widerspruchsmarke stellt die phonetische Wiedergabe des
Buchstaben "X" dar, die jüngere Marke klingt an die Bezeichnung "Ochse" an. Daher wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH
GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; BGH, GRUR 2000, 506
"ATTACHÉ/TISSERAND"), die sich gegenüberstehenden Marken sicher
auseinanderhalten können.
Eine Verwechslungsgefahr aus anderen als klanglichen oder schriftbildlichen Gesichtspunkten ist nicht ersichtlich.
2. Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Ströbele
Kirschneck
Guth
Ko