Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 152/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 152/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 723 954

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 41 IR -

vom

4. Januar 2002 aufgehoben.

Für die IR-Marke 723 954

G r ü n d e

I.

V-Bank

begehrt ihre Inhaberin Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für

T-Shirts, chapellerie, vestes; publicité, gestion des affairs

commerciales; administration commerciale; travaux de bureau;

formation, divertissement; acitivités sportives et clulturelles;

organisation de concours de beauté.

Die Markenstelle

für Klasse 41 hat diesen Schutz verweigert, weil die

Wortbestandteile der IR-Marke übliche Wörter ohne jede Unterscheidungskraft

seien. MISS und MISTER stünden für Schönheitskönigin bzw. Schönheitskönig,

TEENIE für Teenager und CONTEST für Wettkampf. Es gehe also um einen

Wettbewerb

für eine Schönheitskönigin und einen Schönheitskönig

im

Teenageralter. Die IR-Marke sei damit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Art und Zweckbestimmung beschreibend. Die graphische

Ausgestaltung sei werbeüblich und nicht eigentümlich. Für die Dienstleistungen

sei die IR-Marke zudem freihaltungsbedürftig.

Gegen diese Entscheidung hat die IR-Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Sie

ist der Ansicht, MISS und MISTER seien zu TEENIE widersprüchlich, da so nur

Erwachsene angesprochen würden. An der vorliegenden Kombination bestehe

kein Freihaltungsbedürfnis. Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der IR-Marke

Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Dem Schutz der IR-Marke in der Bundesrepublik

Deutschland stehen die von der Markenstelle aufgeführten Schutzausschließungsgründe und sonstigen Schutzhindernisse gemäß §§ 8, 107, 113 Abs. 2 MarkenG i.V.m. Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ, Art. 5 MMA nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem groß

zügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH

GRUR 2002, 261, 262 - AC).

Diese (konkrete) Unterscheidungseignung weist die angemeldete Marke für die in

Betracht zu ziehenden Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit auf.

Jedenfalls die graphische Gestaltung ist zur betrieblichen Herkunftsbezeichnung

geeignet. Einer bildhaft ausgestalteten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft

nur, wenn neben dem Wortbestandteil auch die Graphik warenbeschreibend oder

übliches Dekor ist. Dass die Graphik den Eindruck eines Wortes aufhebt, ist nicht

erforderlich; eine nicht verkehrsübliche, nicht einfache Buchstabengestaltung, die

Abstand vom bekannten Formenschatz hält, genügt.

Das der Schrift unterlegte Rechteck weist drei verschiedenfarbige Streifen auf. Die

beiden schmalen Streifen sind auch deshalb kein reines Dekor, weil sie beschriftet

sind. Die Schrift von TEENIE weist mit dem dreimal vorkommenden eckigen E und

der Schattierung Besonderheiten auf. Selbst wenn einzelne Buchstaben an eine

bestimmte Schriftart erinnern oder gar zu ihr gehören, ist jedenfalls keine gängige

Schriftart feststellbar, die alle hier verwendetenElemente verwendet.

All diese Formen sind nicht zur Beschreibung von Veranstaltungen, Bekleidungsstücken sowie den übrigen Dienstleistungen geeignet.

Der optische Gesamteindruck der angemeldeten Marke vermittelt bereits beim

ersten Anschauen einen wiedererkennbaren Effekt, selbst wenn der angesprochene Verbraucher die dafür maßgeblichen Elemente nicht sofort bewusst wahrnimmt

(vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).

Da die Marke somit nicht ausschließlich aus Produktmerkmalen besteht, steht der

Eintragung auch nicht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu