Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 152/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 152/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 723 954
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 41 IR -
vom
4. Januar 2002 aufgehoben.
Für die IR-Marke 723 954
G r ü n d e
I.
V-Bank
begehrt ihre Inhaberin Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für
T-Shirts, chapellerie, vestes; publicité, gestion des affairs
commerciales; administration commerciale; travaux de bureau;
formation, divertissement; acitivités sportives et clulturelles;
organisation de concours de beauté.
Die Markenstelle
für Klasse 41 hat diesen Schutz verweigert, weil die
Wortbestandteile der IR-Marke übliche Wörter ohne jede Unterscheidungskraft
seien. MISS und MISTER stünden für Schönheitskönigin bzw. Schönheitskönig,
TEENIE für Teenager und CONTEST für Wettkampf. Es gehe also um einen
Wettbewerb
für eine Schönheitskönigin und einen Schönheitskönig
im
Teenageralter. Die IR-Marke sei damit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Art und Zweckbestimmung beschreibend. Die graphische
Ausgestaltung sei werbeüblich und nicht eigentümlich. Für die Dienstleistungen
sei die IR-Marke zudem freihaltungsbedürftig.
Gegen diese Entscheidung hat die IR-Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Sie
ist der Ansicht, MISS und MISTER seien zu TEENIE widersprüchlich, da so nur
Erwachsene angesprochen würden. An der vorliegenden Kombination bestehe
kein Freihaltungsbedürfnis. Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der IR-Marke
Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Dem Schutz der IR-Marke in der Bundesrepublik
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem groß
zügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH
GRUR 2002, 261, 262 - AC).
Diese (konkrete) Unterscheidungseignung weist die angemeldete Marke für die in
Betracht zu ziehenden Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit auf.
Jedenfalls die graphische Gestaltung ist zur betrieblichen Herkunftsbezeichnung
geeignet. Einer bildhaft ausgestalteten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft
nur, wenn neben dem Wortbestandteil auch die Graphik warenbeschreibend oder
übliches Dekor ist. Dass die Graphik den Eindruck eines Wortes aufhebt, ist nicht
erforderlich; eine nicht verkehrsübliche, nicht einfache Buchstabengestaltung, die
Abstand vom bekannten Formenschatz hält, genügt.
Das der Schrift unterlegte Rechteck weist drei verschiedenfarbige Streifen auf. Die
beiden schmalen Streifen sind auch deshalb kein reines Dekor, weil sie beschriftet
sind. Die Schrift von TEENIE weist mit dem dreimal vorkommenden eckigen E und
der Schattierung Besonderheiten auf. Selbst wenn einzelne Buchstaben an eine
bestimmte Schriftart erinnern oder gar zu ihr gehören, ist jedenfalls keine gängige
Schriftart feststellbar, die alle hier verwendetenElemente verwendet.
All diese Formen sind nicht zur Beschreibung von Veranstaltungen, Bekleidungsstücken sowie den übrigen Dienstleistungen geeignet.
Der optische Gesamteindruck der angemeldeten Marke vermittelt bereits beim
ersten Anschauen einen wiedererkennbaren Effekt, selbst wenn der angesprochene Verbraucher die dafür maßgeblichen Elemente nicht sofort bewusst wahrnimmt
(vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
Da die Marke somit nicht ausschließlich aus Produktmerkmalen besteht, steht der
Eintragung auch nicht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu