Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 25/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 359 17 753

(hier: Löschungsverfahren S 162/99)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

Würzmittelkomprimat mit geschmacksbestimmendem Zusatz

von Kräutern

seit 30. Januar 1996 eingetragene Wortmarke 359 17 753

KRÄUTERLINGE

ist Löschungsantrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gestellt worden, dem die Markeninhaberin widersprochen hat. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Kräuterlinge im Geschäftsverkehr nicht als Hinweis auf kleine Kräuter Verwendung finde und deshalb

nicht freihaltebedürftig sei. Auch habe die Marke Unterscheidungskraft durch hinreichenden Phantasiegehalt wegen der Endung "-LINGE", die keine konkrete warenbeschreibende Bedeutung aufweise. Deshalb sei auch der Gesamtmarke keine

im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Sie trägt vor, dass die Markenabteilung zu Unrecht von einem bedeutenden

Phantasiegehalt der Marke ausgegangen sei und die Marke wegen der üblichen

Wortbildung wie "Feiglinge" jeglicher Unterscheidungskraft entbehre.

Sie beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. September 2000 aufzuheben und die Löschung der Marke

KRÄUTERLINGE zu veranlassen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass an die Unterscheidungskraft nur geringe Anforderungen

gestellt werden dürften. Fehlende lexikalische Nachweisbarkeit des Markenbegriffs sei bereits ein starkes Indiz. Der Zusatz der Endung "-LINGE" zum Begriff

der "Kräuter" führe zur Schutzfähigkeit der Marke.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Löschung wegen Nichtigkeit der Marke liegen nicht vor.

Nach § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist die Eintragung einer Marke auf

Antrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn sie entgegen § 8 eingetragen ist. Dabei ist Voraussetzung, dass das Schutzhindernis am Tag der Eintragung vorlag

und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

Es ist schon nicht feststellbar, dass Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Eintragung

der Marke, dem 30. Januar 1996, vorlagen.

a) Es kann nicht festgestellt werden, dass zum vorgenannten Zeitpunkt der angegriffenen Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlte. Unterscheidungskraft ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion

der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (st. Rspr.; vgl BGH,

BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren sind

- vereinfacht dargestellt - Gewürze in gepresster Form und richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Diesen ist bekannt, dass Kräuter als Würzmittel Verwendung finden, weshalb der Begriff der "Kräuter" im Hinblick auf Würzmittel durchaus vordergründig beschreibend ist. Eine Übertragung dieses Sachverhalts auf die Marke "KRÄUTERLINGE" ist nicht veranlasst. "KRÄUTERLINGE"

ist keine im Vordergrund stehende Sachangabe zu entnehmen. Es findet sich

zwar ein gewisser Hinweis auf Kräuter. Die Wortendung "-LINGE" enthält jedoch

eine durchaus eigenständige Abwandlung ohne jeden beschreibenden Gehalt, so

dass der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

Der Vortrag der Antragstellerin zu häufigen Wortbildungen mit der entsprechenden

Wortendung führt zu keiner abweichenden Betrachtung, da es diese Beispiele

nicht ermöglichen, der Wortendung eine bestimmte beschreibende Funktion zuzuweisen.

Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst feststellbar, dass der Verkehr bereits zum

Eintragungszeitpunkt das Wort "KRÄUTERLINGE" - beispielsweise wegen einer

Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft verstanden hat oder jetzt versteht.

b) Es ist auch nicht feststellbar, dass die Marke bereits zum Eintragungszeitpunkt

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen war. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen

können. Wie oben dargestellt, lässt sich zwar dem Markenbestandteil "KRÄUTER"

ein Merkmal der beanspruchten Würzmittel entnehmen. Die Marke besteht aber

noch zusätzlich aus der Endung "-LINGE", die nicht merkmalsbeschreibend ist, so

dass auch die Gesamtmarke "KRÄUTERLINGE" nicht zur Merkmalsbezeichnung

dienen kann.

Winkler

Rauch

Sekretaruk

br/Ko