Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 323/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 323/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 00 925

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 12. März 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse

11 – vom 31. Juli 2002 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 398 00 925 wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die am 10. Januar 1998 angemeldete und am 30. Oktober 1998 u.a. für die

Waren

Toilettenbrillen; Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20

enthalten), aus Holz, Rohr, Binsen, Weide, Horn oder aus

Kunststoffen; Behälter

für Haushalt und Küche (nicht aus

Edelmetall oder plattiert)

eingetragene Wortmarke 398 00 925

DUO-SITZ

hat die Widersprechende hinsichtlich der genannten Waren aus ihrer Wortmarke

EU 85 589

DUO-SIT

Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist seit 27. Februar 1998 für

Möbel, insbesondere Sitzmöbel und Tische, Konferenz- und

Sitzgruppen, besonders Sessel, Stühle, Drehsessel, Drehstühle

auch mit Rollen und Gleitern, insbesondere für den Büro-, Sozial-,

Schul- und Werkstattbereich; Teile von Sitzmöbeln, nämlich

Fußstützen, Rollen, Rückenlehnen und Mechanismen zur

Höhenverstellung des Sitzes und Neigungsverstellung der Lehnen

aus Metall oder Nichtmetall

eingetragen.

Die Markenstelle

für Klasse 11 hat den Widerspruch wegen

fehlender

Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen und zur

Begründung u.a. ausgeführt, die Warenähnlichkeit sei trotz nahezu identischer

Marken nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen; teilweise

sei keinerlei Warenähnlichkeit gegeben.

Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 31. Juli 2002

aufzuheben und die Marke 398 00 925 zu löschen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die angegriffene Marke

ist zu löschen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht die

Gefahr von Verwechslungen § 125b § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines

Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen

Marke mit älterem Zeitrang und wegen der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich

der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden.

Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen vom Zusammenwirken

der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der

älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander

unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der

Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren

Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999,

995 – HONKA).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, da ein

möglicher beschreibender Sinngehalt (im Duo sitzen, zweifach Sitzen, sitz

zweimal!, Zweisitzer) fernliegend ist.

Die durch die beiden Marken erfassten Waren sind ähnlich.

Entscheidend dafür ist, dass sie unter Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, die

ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen –

insbesondere

Beschaffenheit,

regelmäßige

betriebliche Herkunft

und

Vertriebsart,

Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftlicher Bedeutung. Eigenart als

miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte-, so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung

sein können, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich

verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1998, 925, 926 – Bisotherm-Stein;

1999, 138, 159 – GARIBALDI; 1999, 164, 166 – JOHN LOBB; 1999, 25, 246 f –

LIBERO; 1999, 496, 497 f – TIFFANY; 1999, 731, 732 – Canon II; 2000, 886, 887

– Bayer/BeiChem).

Toilettenbrillen sind zu Badezimmermöbeln (z.B. Duschhocker) ähnlich, auch weil

sie farblich und vom Material her auf Schränke u.ä. abgestimmt werden.

Spiegel und Rahmen sind ähnlich zu Möbeln, da sie in gleichen Verkaufsstätten

angeboten und vom Stil her aufeinander abgestimmt werden. Sie bestehen zudem

oft aus Holz bzw. gleichen Materialien.

Der weite Oberbegriff "Waren der Klasse 20 aus ..." umfasst die Möbel der

Widerspruchsmarke und deren Teile.

Behälter

für Haushalt und Küche sind ähnlich zu Küchenmöbeln, weil

Küchenhersteller für bestimmte Einbauschränke (Drehtürschränkchen etc.) die

passenden Behälter zusammen mit den Schränken anbieten.

Die Marken sind sich vom Klangbild sowie vom Schriftbild her ähnlich. Das Fehlen

des Z in SIT fällt klanglich nicht entscheidungserheblich auf, weil Z als [ts]

gesprochen wird und das [t] in SIT erhalten bleibt.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden DUO-SIT auch dann nicht sehr

verschieden von DUO-SITZ aussprechen, wenn sie "sit" als englisches Wort

verstehen.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Na