Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 12.03.2003 – 32 W (pat) 323/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 323/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 00 925
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 12. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse
11 – vom 31. Juli 2002 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 398 00 925 wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die am 10. Januar 1998 angemeldete und am 30. Oktober 1998 u.a. für die
Waren
Toilettenbrillen; Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20
enthalten), aus Holz, Rohr, Binsen, Weide, Horn oder aus
Kunststoffen; Behälter
für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert)
eingetragene Wortmarke 398 00 925
DUO-SITZ
hat die Widersprechende hinsichtlich der genannten Waren aus ihrer Wortmarke
EU 85 589
DUO-SIT
Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist seit 27. Februar 1998 für
Möbel, insbesondere Sitzmöbel und Tische, Konferenz- und
Sitzgruppen, besonders Sessel, Stühle, Drehsessel, Drehstühle
auch mit Rollen und Gleitern, insbesondere für den Büro-, Sozial-,
Schul- und Werkstattbereich; Teile von Sitzmöbeln, nämlich
Fußstützen, Rollen, Rückenlehnen und Mechanismen zur
Höhenverstellung des Sitzes und Neigungsverstellung der Lehnen
aus Metall oder Nichtmetall
eingetragen.
Die Markenstelle
für Klasse 11 hat den Widerspruch wegen
fehlender
Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen und zur
Begründung u.a. ausgeführt, die Warenähnlichkeit sei trotz nahezu identischer
Marken nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen; teilweise
sei keinerlei Warenähnlichkeit gegeben.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 31. Juli 2002
aufzuheben und die Marke 398 00 925 zu löschen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die angegriffene Marke
ist zu löschen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht die
Gefahr von Verwechslungen § 125b § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines
Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang und wegen der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich
der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht
werden.
Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen vom Zusammenwirken
der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der
älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander
unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der
Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren
Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999,
995 – HONKA).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, da ein
möglicher beschreibender Sinngehalt (im Duo sitzen, zweifach Sitzen, sitz
zweimal!, Zweisitzer) fernliegend ist.
Die durch die beiden Marken erfassten Waren sind ähnlich.
Entscheidend dafür ist, dass sie unter Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, die
ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen –
insbesondere
Beschaffenheit,
regelmäßige
betriebliche Herkunft
und
Vertriebsart,
Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftlicher Bedeutung. Eigenart als
miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte-, so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung
sein können, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1998, 925, 926 – Bisotherm-Stein;
1999, 138, 159 – GARIBALDI; 1999, 164, 166 – JOHN LOBB; 1999, 25, 246 f –
LIBERO; 1999, 496, 497 f – TIFFANY; 1999, 731, 732 – Canon II; 2000, 886, 887
– Bayer/BeiChem).
Toilettenbrillen sind zu Badezimmermöbeln (z.B. Duschhocker) ähnlich, auch weil
sie farblich und vom Material her auf Schränke u.ä. abgestimmt werden.
Spiegel und Rahmen sind ähnlich zu Möbeln, da sie in gleichen Verkaufsstätten
angeboten und vom Stil her aufeinander abgestimmt werden. Sie bestehen zudem
oft aus Holz bzw. gleichen Materialien.
Der weite Oberbegriff "Waren der Klasse 20 aus ..." umfasst die Möbel der
Widerspruchsmarke und deren Teile.
Behälter
für Haushalt und Küche sind ähnlich zu Küchenmöbeln, weil
Küchenhersteller für bestimmte Einbauschränke (Drehtürschränkchen etc.) die
passenden Behälter zusammen mit den Schränken anbieten.
Die Marken sind sich vom Klangbild sowie vom Schriftbild her ähnlich. Das Fehlen
des Z in SIT fällt klanglich nicht entscheidungserheblich auf, weil Z als [ts]
gesprochen wird und das [t] in SIT erhalten bleibt.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden DUO-SIT auch dann nicht sehr
verschieden von DUO-SITZ aussprechen, wenn sie "sit" als englisches Wort
verstehen.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Na