Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.03.2003 – 11 W (pat) 19/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 19/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Patent 196 17 829

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Dellinger sowie der

Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz

(Ph.D./M.I.T./Cambridge), Sekretaruk und

Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Patentabteilung 43 – vom 14. Februar 2002

aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung des Einspruchs und zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 43 hat das Patent mit der Bezeichnung

Lufttrocknungsanlage, insbesondere für Schienenfahrzeuge

mit Beschluss vom 14. Februar 2002 widerrufen. Diese Entscheidung wurde am

15. Februar 2002 zur internen Postabfertigungsstelle gegeben. Am Tag der Entscheidung ging ein Schriftsatz der Patentinhaberin ein, der einen geänderten

Hauptantrag sowie einen (neuen) Hilfsantrag enthielt. Diesen hat die Patentabteilung bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zur Fortsetzung der Prüfung des Einspruchs und zur erneuten

Entscheidung.

Nach § 79 Abs 3 Nr 2 PatG kann das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor

dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier der Fall. Die

Patentabteilung hat den Anspruch des Patentinhabers auf rechtliches Gehör nach

Artikel 103 Abs 1 GG verletzt. Diese Vorschrift enthält zwar nach ihrer wörtlichen

Fassung nur den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Es ist jedoch seit

langem anerkannt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfahrensrang für alle Verfahren vor Behörden und Gerichten gilt

(vgl BGH GRUR 1966, 583 – Abtastverfahren). Die Patentabteilung hat den am

Tag ihrer Entscheidung eingegangenen Schriftsatz der Patentinhaberin mit ihrem

Haupt- und Hilfsantrag nicht mehr berücksichtigt, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl BGH GRUR 1967, 435 – Isoharnstoffäther).

2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Dies erfordert Billigkeitserwägungen, die es als nicht

sachgerecht erscheinen lassen, die erfolgsunabhängige Beschwerdegebühr in

Ausnahmefällen zurückzuzahlen. Dies ist für den Fall anerkannt, dass das Verfahren vor dem Patentamt an einem schweren Mangel leidet. Bei Verstößen gegen

den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfassungsrang als besonders schwerem Verfahrensverstoß entspricht die Rückzahlung der Billigkeit.

Dellinger

Skribanowitz

Sekretaruk

Schmitz

Bb