Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 21 W (pat) 35/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 06 240.0-34

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 01 R des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 29. Mai 2002 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Überwachungsvorrichtung und Überwachungsverfahren

A n m e l d e t a g :

10. Februar 2001.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2,

überreicht

in

der mündlichen Verhandlung

vom

18. März 2003,

2 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 10. Februar 2001.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde am 10. Februar 2001 unter der Bezeichnung "Überwachungsvorrichtung und Überwachungsverfahren" beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 5. Dezember 2002.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 R hat mit Beschluss vom 29. Mai 2002 die

Patentanmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 vom

6. Dezember 2001, eingegangen am 14. Dezember 2001, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren gemäß einem Hauptantrag und zwei

Hilfsanträgen weiter.

Nach Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1, eingegangen am 14. Dezember 2001:

"Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustands einer Starterbatterie in einem Fahrzeug

mit einem Batterieenergiemodul (10), durch das der Ladungszustand der Starterbatterie (12) ermittelbar ist, der

ermittelte Ladungszustand mit einem Ladungszustandsgrenzwert vergleichbar ist und bei Unterschreiten des Ladungszustandsgrenzwerts ein Warnsignal erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Überwachungsvorrichtung ein Telematikmodul (22)

mit einer Sendeeinheit (24) aufweist, um das Warnsignal an

eine Servicestation zu übermitteln, wobei das Warnsignal

eine Aufforderung an die Servicestation umfaßt, einen Mitarbeiter an den Standort des Fahrzeugs zu schicken, um die

Batterie zu wechseln oder zu laden."

Nach Hilfsantrag 1 lautet der geltende Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2003:

"Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustands einer Starterbatterie in einem Fahrzeug

mit einem Batterieenergiemodul (10), durch das der Ladungszustand der Starterbatterie (12) ermittelbar ist, der

ermittelte Ladungszustand mit einem Ladungszustandsgrenzwert vergleichbar ist und bei Unterschreiten des Ladungszustandsgrenzwerts ein Warnsignal erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Überwachungsvorrichtung ein Telematikmodul (22)

mit einer Sendeeinheit (24) aufweist, um das Warnsignal an

eine Servicestation zu übermitteln, wobei mit dem Warnsignal ein Code an die Servicestation übertragbar ist, der

einem Mitarbeiter der Servicestation den Zugang zu dem

Fahrzeug ermöglicht."

Für den Wortlaut des nebengeordneten Patentanspruchs 7 nach Hauptantrag

bzw. 6 nach Hilfsantrag 1 und der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akten

verwiesen.

Nach Hilfsantrag 2 lauten die geltenden Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 18. März 2003:

"1. Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustands einer Starterbatterie in einem Fahrzeug

mit einem Batterieenergiemodul (10), durch das der Ladungszustand der Starterbatterie (12) ermittelbar ist,

der ermittelte Ladungszustand mit einem Ladungszustandsgrenzwert vergleichbar ist und bei Unterschreiten

des Ladungszustandsgrenzwerts ein Warnsignal erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Überwachungsvorrichtung ein Telematikmodul (22) mit einer Sendeeinheit (24) aufweist, um das

Warnsignal an eine Servicestation zu übermitteln,

wobei mit dem Warnsignal Angaben zur aktuellen Fahrzeugposition und ein Code an die Servicestation übertragbar sind, der einem Mitarbeiter der Servicestation

den Zugang zu dem Fahrzeug ermöglicht.

2. Überwachungsvorrichtung nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Telematikmodul (22) einen GPS-Empfänger

und eine Speichereinheit für eine Zwischenspeicherung

von Ortskoordinaten des Fahrzeugs aufweist.

3. Überwachungsvorrichtung nach Anspruch 2,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Ortskoordinaten von dem Zwischenspeicher

an die Sendeeinheit (24) ausgebbar und mit dem Warnsignal an die Servicestation übertragbar sind.

4. Überwachungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 2

oder 3,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Telematikmodul (22) eine Servicestationsbestimmungseinheit zur Bestimmung der nächstliegenden

Servicestation aufweist, wobei die Ortskoordinaten des

Fahrzeugs an die Servicestationsbestimmungseinheit

übermittelbar und durch die Servicestationsbestimmungseinheit mit Ortskoordinaten mehrerer Servicestationen vergleichbar sind, wobei die nächstliegende Servicestation identifizierbar und an die Sendeeinheit (24)

übertragbar ist, wobei das Warnsignal an die nächstliegende Servicestation übermittelbar ist.

5. Überwachungsvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet,

dass mit dem Warnsignal ein Autokennzeichen und/

oder eine Wagennummer und/oder ein Hersteller und/

oder ein Typ und/oder eine Lackierung des Fahrzeugs

an die Servicestation übertragbar ist/sind.

6. Überwachungsverfahren zum Überwachen eines Ladungszustands einer Starterbatterie in einem Fahrzeug,

umfassend die folgenden Schritte:

a) Ermitteln (28) des Ladungszustands der Starterbatterie (12);

b) Vergleichen (30) des ermittelten Ladungszustands

mit einem Ladungszustandsgrenzwert;

c) Erzeugen (32) eines Warnsignals bei Unterschreiten des Ladungszustandsgrenzwerts, wobei das

Warnsignal einen Code umfaßt, der einem Mitarbeiter einer Servicestation den Zugang zu dem

Fahrzeug ermöglicht sowie Angaben zur aktuellen

Fahrzeugposition; und

d) Übertragen (32) des Warnsignals an die Servicestation.

7. Überwachungsverfahren nach Anspruch 6,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Schritte a) und b) (28, 30) in vorbestimmten

Zeitintervallen wiederholt werden oder kontinuierlich

ablaufen.

8. Überwachungsverfahren nach einem der Ansprüche 6

oder 7,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Ladungszustand der Starterbatterie bei abgestelltem Fahrzeug mit einem ersten Ladungszustandsgrenzwert verglichen (30) wird und der Ladungszustand

der Starterbatterie bei angelassenem Motor mit einem

zweiten Ladungszustandsgrenzwert

verglichen (30)

wird, der sich von dem ersten Ladungszustandsgrenzwert unterscheidet.

9. Überwachungsverfahren nach Anspruch 6,

dadurch gekennzeichnet,

dass bei Unterschreiten des zweiten Ladungszustandsgrenzwerts, insbesondere über einen vorbestimmten

Zeitraum, mit dem Warnsignal eine Meldung an die Servicestation übertragen wird, aus der hervorgeht, dass

eine Lichtmaschine des Fahrzeugs defekt ist.

10. Überwachungsverfahren nach einem der Ansprüche 6

bis 9,

dass das Warnsignal an einen Fahrzeugbenutzer, insbesondere über einen Festnetzanschluß und/oder über

ein Mobiltelefon und/oder über einen Internetanschluß,

übertragen wird."

Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

(E1) DE 35 20 985 C2

(E2) DE 196 50 047 A1

(E3) WO 99/28160 A1

(E4) DE 197 22 267 A1

(E5) DE 39 36 638 C1

(E6) DE 38 08 559 A1.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die - für Haupt- und Hilfsanträge gleichlautende - Aufgabe zugrunde, eine Überwachungsvorrichtung der im Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 angegebenen Art bzw. ein Überwachungsverfahren der im

Oberbegriff des nebengeordneten Patentanspruchs angegebenen Art derart weiterzubilden, dass diese bzw. dieses auch bei einem abgestellten Fahrzeug und

einem Starterbatterieladungszustand, mit dem ein Start des Motors nicht mehr

möglich ist, Abhilfe verschafft (zweiter Absatz der Beschreibungsseite 2a gemäß

Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung).

Zur Begründung ihrer Beschwerde legt die Anmelderin zunächst ihre Auffassung

dar, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und

nach den Hilfsanträgen neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Insbesondere sei in keiner der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen ein Hinweis

dahingehend zu finden, bei einem nicht mehr startfähigen Fahrzeug einen Mitarbeiter der Servicestation an den Standort des Fahrzeugs zu schicken, um dort die

Batterie zu wechseln oder zu laden. Im Übrigen gebe es auch für die Übermittlung

eines Codes, der den Zugang zum Fahrzeug ermöglicht, keine Anregungen im

Stand der Technik.

Weiterhin macht die Anmelderin geltend, dass der Patentanspruch 1 nach Haupt-

und Hilfsantrag 1 sämtliche für die Erfindung wesentlichen Merkmale angebe. Eine

ausdrückliche Angabe der Fahrzeugposition sei im Patentanspruch 1 für eine vollständige Lehre zur Lösung der gestellten Aufgabe nicht erforderlich.

Schließlich führt die Anmelderin aus, dass ihrer Auffassung nach die im Prüfungsverfahren beantragte Anhörung zu Unrecht versagt worden sei. Denn unter anderem habe die Prüfungsstelle nicht davon ausgehen können, dass sich die bis

dahin bestehenden Meinungsdifferenzen in einer Anhörung fortgesetzt hätten.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent

mit den am 14. Dezember 2001 eingegangenen Ansprüchen

vom 6. Dezember 2001, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis

10 sowie der Beschreibung gemäß Hilfsantrag 1, überreicht

in der mündlichen Verhandlung sowie mit 2 Blatt ursprünglich

eingereichter Zeichnungen, Figuren 1 und 2, weiter hilfsweise gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 10 nebst Beschreibung gemäß Hilfsantrag 2, im Übrigen wie zum Hilfsantrag 1 zu erteilen.

Die Anmelderin erklärt außerdem,

dass sie die in der mündlichen Verhandlung übergebenen

"Ansprüche für Teilung" 1 bis 10, betreffend eine Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustands

einer Starterbatterie in einem Fahrzeug, abtrennt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt nur im Umfang des Hilfsantrags 2

zum Erfolg.

Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilungserklärung ist formgerecht

und rechtzeitig vor der Beschlusskraft des Beschlusses über die Beschwerde

erklärt worden (Bl.f.PMZ 2000, 245, II2c – Graustufenbild).

Zuständig für die Prüfung der entstehenden Teilanmeldung ist die Stelle, die für

die betroffene Stammanmeldung im Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung

zuständig ist (BGH GRUR 1998, 458, III3 – Textdatenwiedergabe; BGH GRUR

1999, 148 III1b – Informationsträger). Vorliegend ist dies das Bundespatentgericht.

Die Entscheidung über die Stammanmeldung kann erfolgen, da kein "Schwebezustand" dahin gehend besteht, dass im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung

nicht möglich ist, solange nicht feststeht, ob für die abgetrennte Anmeldung innerhalb von drei Monaten die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldungsunterlagen eingereicht und die gemäß § 39 Abs. 2 PatG nachzuzahlenden

Gebühren entrichtet sind oder die Teilung rückwirkend beseitigt wird, falls die

Anmeldungsunterlagen und Gebühren nicht fristgerecht eingehen. Denn die wirksame Teilung einer Patentanmeldung setzt nicht voraus, dass durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von

dieser abgetrennt wird (vgl. BGH Bl.f.PMZ 2003, 66 - Sammelhefter; vgl. auch

Melullis, GRUR 2001, 971). Demnach gibt es auch keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil, der wieder in die Stammanmeldung zurückfallen könnte,

wenn die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird.

Hauptantrag:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Er findet seine Stütze in den am

Anmeldetag eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 und 2 sowie Beschreibung, Seite 3, erster und dritter Absatz und Seite 8, Absatz 3).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu. Die beanspruchte

Überwachungsvorrichtung beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,

denn sie ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik nach E1 und E3.

Die E1 beschreibt eine Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustandes einer Starterbatterie in einem Fahrzeug, mit einem Batterieenergiemodul (1,2,9,10,14,15), durch das der Ladungszustand der Starterbatterie

ermittelbar ist (Anspruch 7 in Verbindung mit Anspruch 1). Der ermittelte Ladungszustand ist bei dieser Überwachungsvorrichtung mit einem Ladungszustandsgrenzwert vergleichbar, und bei Unterschreiten des Ladungszustandsgrenzwerts

ist schließlich ein Warnsignal erzeugbar (Anspruch 8 bzw. 2).

Diese aus der E1 bekannte Überwachungsvorrichtung weist somit sämtliche Merkmale im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 auf. Bezüglich der Übermittlung des Warnsignals an eine Servicestation finden sich in der E1 keine Angaben.

Im Unterschied zu dieser Überwachungsvorrichtung wird beim Gegenstand des

Anspruchs 1 das Warnsignal nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgelöst, den

Fahrer im Fahrzeug auf den kritischen Ladungszustand hinzuweisen (vergleiche

E1, Spalte 6, Zeilen 29 bis 33), sondern dieser weist ein Telematikmodul mit einer

Sendeeinheit auf, um das Warnsignal an eine Servicestation zu übermitteln, wobei

das Warnsignal eine Aufforderung an die Servicestation umfasst, einen Mitarbeiter

an den Standort des Fahrzeugs zu schicken, um die Batterie zu wechseln oder zu

laden.

Diese Unterschiede können jedoch die Patentfähigkeit des Gegenstandes des

Patentanspruchs 1 nicht begründen. Denn der Fachmann, ein in der Entwicklung

von Überwachungsvorrichtungen für Kraftfahrzeuge tätiger Diplom-Ingenieur der

Elektrotechnik erhält aus der E3 die Anregung, mit im Fahrzeug befindlichen Sensoren aufgenommene betriebsrelevante Daten, die beispielsweise die technische

Diagnose des elektrischen Systems und andere fahrzeugspezifische Parameter

wie etwa den Luftdruck der Räder, den Ölstand und die Bremsbelagstärke betreffen, mit einem Sender-Empfänger (1), also einem Telematikmodul, an eine Zentrale (200), die eine Servicestation sein kann (Seiten 2 und 3 umgreifender

Absatz), zu übermitteln. Der Fachmann wird selbstverständlich auch den für einen

einwandfreien Betrieb des Fahrzeugs wesentlichen Ladungszustand der Starterbatterie zu den in der E3 angegebenen Überwachungsdaten hinzuzählen. Dann

wird er ohne erfinderische Überlegungen daran denken, ein gemäß der E1 im

Fahrzeug bei Unterschreiten eines Ladungszustandsgrenzwertes erzeugtes Warnsignal an eine entfernte Servicestation zu senden. Denn er erhält in der E3 zusätzlich den Hinweis, dass die Datenübermittlung unbemerkt vom Fahrer und damit

ohne dessen Zutun stattfindet, ein Vorteil, der dem Fachmann besonders im Hinblick auf die Lösung des zugrundeliegenden Problems bei einem abgestellten

Fahrzeug ins Auge springt. Somit liegt es nahe, die in E1 beschriebene Überwachungsvorrichtung zur Übermittlung des Warnsignals an eine Servicestation mit

einem Telematikmodul mit einer Sendeeinheit auszubilden.

Schließlich kann auch das somit noch verbleibende Merkmal, wonach das Warnsignal eine Aufforderung an die Servicestation umfasst, einen Mitarbeiter an den

Standort des Fahrzeugs zu schicken, um die Batterie zu wechseln oder zu laden,

nicht zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 beitragen, da

diese Maßnahme keiner erfinderischen Überlegung bedarf. Denn ein Fachmann

wird für den Fall, dass ein Warnsignal übermittelt wird, je nach Anwendungsziel

eine geeignete Servicemaßnahme vorschreiben und, falls der Standort des Fahrzeugs bekannt ist, abhängig von dem etwa im Rahmen einer Mobilitätsgarantie

vereinbarten Umfang an Serviceleistungen beispielsweise vorsehen, einen

Mechaniker dorthin zu schicken, um den Fehler am einfachsten durch Austausch

oder Aufladen der Starterbatterie vor Ort zu beheben.

Wie auch schon der angefochtene Beschluss zutreffend feststellt, ergibt sich

daher die Überwachungsvorrichtung mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit wegen fehlender Patentfähigkeit

seines Gegenstandes nicht gewährbar. Da über den gestellten Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit dem Patentanspruch 1 auch der nebengeordnete Patentanspruch 7 und die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11.

Im Übrigen ist auch das Überwachungsverfahren des nebengeordneten Patentanspruchs 7 für sich genommen nicht patentfähig, da dieser Gegenstand ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dabei gelten die oben zur fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ausgeführten

Gründe auch hier. Denn das mit dem Anspruch 7 beanspruchte Überwachungsverfahren stellt nichts anderes dar, als die Gesamtheit der Schritte, die sich aus

dem bestimmungsgemäßen Betrieb der im Anspruch 1 angegebenen Überwachungsvorrichtung ergeben.

Hilfsantrag 1:

Der Patentanspruch 1 erfüllt nicht die nach § 34 III 3 PatG in Verbindung mit § IV

PatAnmV zu stellenden inhaltlichen Forderungen hinsichtlich der Angabe der

wesentlichen Merkmale des als patentfähig unter Schutz zu stellenden Gegenstandes.

Nach § 4 IV PatAnmV sind die wesentlichen Merkmale anzugeben. Wesentlich

sind alle Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, also sämtliche Merkmale, die für einen Fachmann erforderlich sind, um die Erfindung ausführen zu können.

Vorliegend ist die Kenntnis des Standortes des Fahrzeuges zur Ausführung der

Erfindung zwingend erforderlich. Ohne diese Angaben kann die dem Anmeldungsgegenstand objektiv zugrundeliegende Aufgabe (s.o.) nicht gelöst werden, da

weder das "Warnsignal" noch der "Code" Angaben über die Übertragung der Fahrzeugposition enthalten.

Vom Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass im kennzeichnenden Teil anstelle der Angabe "wobei das

Warnsignal eine Aufforderung an die Servicestation umfasst, einen Mitarbeiter an

den Standort des Fahrzeugs zu schicken, um die Batterie zu wechseln oder zu

laden" nunmehr angegeben ist "wobei mit dem Warnsignal ein Code an die Servicestation übertragbar ist, der einem Mitarbeiter der Servicestation den Zugang

zu dem Fahrzeug ermöglicht".

Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 weist die beanspruchte Überwachungsvorrichtung ein Telematikmodul mit einer Sendeeinheit auf, um das bei

Unterschreiten des Ladungszustandsgrenzwerts erzeugbare Warnsignal an eine

Servicestation zu übermitteln. Dabei ist anspruchsgemäß mit dem Warnsignal ein

Code an die Servicestation übertragbar, der einem Mitarbeiter der Servicestation

den Zugang zu dem Fahrzeug ermöglicht.

Weitere Angaben hinsichtlich der Übermittlung von Daten bzw. Information zur

Servicestation enthält der Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere findet sich dort

kein Hinweis auf die Übermittlung einer Angabe zur Fahrzeugposition. Entgegen

der Auffassung der Anmelderin hält es der Senat für erforderlich, in den Patentanspruch ein solches, die Fahrzeugposition betreffendes Merkmal, wie es ursprünglich in der Beschreibung auf Seite 7, Absatz 3 offenbart ist, aufzunehmen. Denn

damit sich der Mitarbeiter der Servicestation überhaupt Zugang zu dem entsprechend der zugrundeliegenden Aufgabe abgestellten Fahrzeug verschaffen und

dann tätig werden kann, und zwar auch ohne Anwesenheit des Fahrzeugführers,

wie es in der geltenden Beschreibung auf Seite 3, Absatz 3 dargelegt ist, ist es

unumgänglich, dass die Servicestation zunächst erfährt, wo das Fahrzeug steht.

Eine solche Angabe zum Standort des Fahrzeugs ist entgegen der Einwendung

der Anmelderin auch nicht in den Merkmalen "Code" und "Warnsignal" enthalten.

Nach Auffassung des Senats kann unter Heranziehung der gesamten Unterlagen

auch weder das gemäß dem geltenden Anspruch 1 übermittelte Warnsignal, noch

der mit diesem Warnsignal übertragbare Code so aufgefasst werden, dass diese

Datensätze auch die Angabe zur Fahrzeugposition einschließen. Denn aus der

Gesamtheit der Unterlagen lässt sich nichts anderes entnehmen, als dass das mit

dem anspruchsgemäßen Batterieenergiemodul bei Unterschreiten des Ladungszustandsgrenzwerts erzeugbare Warnsignal ausschließlich den Ladungszustand

der Starterbatterie betrifft und somit eine Interpretation dahingehend, dass es die

Information über den Standort des Fahrzeugs mit umfasst, nicht zulässt. Das Gleiche trifft auf den mit dem Warnsignal übertragbaren Code zu, der einzig und allein

darauf gerichtet ist, den Zugang zum Fahrzeug zu ermöglichen, was nach Auffassung des Senats beispielsweise das Ausschalten von Sicherungsmaßnahmen wie

der Diebstahlsicherung und der Wegfahrsperre einschließt, nicht aber die Feststellung des Standorts des Fahrzeuges.

An dieser Betrachtungsweise ändert auch der Einwand der Anmelderin nichts,

dass ihrer Meinung nach ein Ausführungsbeispiel denkbar sei, bei dem die Servicestation nach Erhalt des Warnsignals in einem Telefonat mit dem Fahrzeugbesitzer den Ort des Fahrzeuges erfragen könne. Eine solche Maßnahme findet

nämlich in der ursprünglichen Offenbarung keine Stütze. Denn die Einbeziehung

des Fahrzeugführers, um einem Mitarbeiter der Servicestation den Zugang zum

Fahrzeug zu verschaffen, ist nur für den Fall vorgesehen, dass kein Zugangscode

übermittelt wird, wie dies aus der Beschreibung (Offenlegungsschrift, Spalte 5,

Zeilen 3 bis 10) hervorgeht.

Da über den gestellten Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit

dem Patentanspruch 1 auch der nebengeordnete Patentanspruch 6 und die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 10.

Im Übrigen ist auch der nebengeordnete Patentanspruch 6 für sich genommen

nicht gewährbar, da dort ebenfalls das für die Erfindung wesentliche, auf die aktuelle Fahrzeugposition gerichtete Merkmal fehlt. Dabei gelten die oben zur fehlenden Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 ausgeführten Gründe auch hier. Denn

das mit dem Anspruch 6 beanspruchte Überwachungsverfahren stellt nichts anderes dar, als die Gesamtheit der Schritte, die sich aus dem bestimmungsgemäßen

Betrieb der im Anspruch 1 angegebenen Überwachungsvorrichtung ergeben.

Hilfsantrag 2:

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig, und sein Gegenstand ist

auch patentfähig.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig, denn die Gesamtheit seiner Merkmale ist in

den ursprünglichen Unterlagen (Ansprüche 1 und 3 sowie Beschreibung Seite 7,

Absatz 3) als zur beanspruchten Erfindung gehörend offenbart. Und mit der Aufnahme des zusätzlichen Merkmals, wonach mit dem Warnsignal "Angaben zur

aktuellen Fahrzeugposition" übertragbar sind, ist der im Zusammenhang mit dem

Hilfsantrag 1 aufgezeigte Mangel hinsichtlich der Angabe der wesentlichen Merkmale des als patentfähig unter Schutz zu stellenden Gegenstandes beseitigt.

Wie der Patentanspruch 1 gehen auch die übrigen Unterlagen nicht über den

Inhalt der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinaus. Der nebengeordnete

Anspruch 6 findet seine Stütze in den Ansprüchen 8 und 3 sowie der Beschreibung Seite 7, Absatz 3 der ursprünglichen Unterlagen. Die Merkmale in den Unteransprüchen sind in den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 7 und 9 bis 12 offenbart.

Die Änderungen in der Beschreibung sind ebenfalls zulässig, denn sie betreffen

die notwendig gewordene Anpassung an die geltende Anspruchsfassung sowie

die Aufnahme des auf die Erfindung zutreffenden Inhalts der Entgegenhaltungen E1 bis E3.

Die Überwachungsvorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu. Denn ein

Gegenstand mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in

keiner der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen E1 bis E6 beschrieben. So

ist aus diesem Stand der Technik keine Überwachungsvorrichtung zum Überwachen eines Ladungszustandes einer Starterbatterie in einem Fahrzeug bekannt,

bei dem ein bei Unterschreiten eines Ladungszustandsgrenzwerts erzeugbares

Warnsignal mit einem Telematikmodul mit einer Sendeeinheit an eine Servicestation übermittelt wird.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist der geltende Patentanspruch 1 den Zusatz auf, dass mit dem Warnsignal "Angaben zur aktuellen

Fahrzeugposition" übertragbar sind. Somit stimmt der geltende Patentanspruch 1

im Oberbegriff und im ersten kennzeichnenden Merkmal, wonach die Überwachungsvorrichtung ein Telematikmodul (22) mit einer Sendeeinheit (24) aufweist,

um das Warnsignal an eine Servicestation zu übermitteln, mit dem Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag überein.

Wie oben zum Hauptantrag näher dargelegt ist, wird der Fachmann zur Lösung

des der Erfindung zugrundeliegenden Problems ausgehend von der E1 die daraus

bekannte Überwachungsvorrichtung zwar mit einem Telematikmodul mit einer

Sendeeinheit ausstatten, wie es in der E3 beschrieben ist, um das beim Unterschreiten eines Ladungszustandsgrenzwertes erzeugte Warnsignal an eine Servicestation zu übermitteln.

Die auf seinen Überlegungen aufbauende Maßnahme, dass mit dem Warnsignal

Angaben zur aktuellen Fahrzeugposition und ein Code an die Servicestation übertragbar sind, der einem Mitarbeiter der Servicestation den Zugang zu dem Fahrzeug ermöglicht, wie es weiterhin im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1

angegeben ist, übersteigt jedoch in Verbindung mit den übrigen beanspruchten

Merkmalen das, was ein Durchschnittsfachmann an Maßnahmen noch ergreifen

wird. Die vom Ausgangspunkt nach E1 bis zur beanspruchten Überwachungsvorrichtung insgesamt erforderlichen Maßnahmen haben nach Überzeugung des

Senats vielmehr eine erfinderische Leistung des Fachmanns erfordert. Denn

weder die E1, die ausschließlich die Lehre vermittelt, das erzeugte Warnsignal im

Fahrzeug selbst bereitzustellen, noch die Entgegenhaltung E3 geben einen Hinweis darauf, zusammen mit dem Warnsignal einen Zugangscode für das Fahrzeug

gemäß der beanspruchten Lehre zu übermitteln. Dies trifft auch auf die E2 zu, die

die Übermittlung von Zustandsdaten eines Fahrzeuges mit einer Kommunikationseinrichtung an eine Servicestation beschreibt, wobei der Fahrer selbst einen

Auslösebefehl für die Datenübermittlung geben muss (Anspruch 1 und Spalte 1,

Zeilen 26 bis 42).

Auch die übrigen Entgegenhaltungen E4 bis E6, die in der mündlichen Verhandlung keine Rolle spielten, können keine Anregung in diese Richtung geben. Denn

diese Entgegenhaltungen beschäftigen sich zwar jeweils mit der Überwachung

des Ladungszustandes einer Starterbatterie in einem Fahrzeug, sie gehen jedoch

nicht auf die Übermittlung von Warnsignalen an eine Servicestation ein. Auch ist

dort nirgends ein Hinweis auf einen Zugangscode zu finden. So beschreibt die E4

die Überprüfung des Ladungszustands einer Starterbatterie in Verbindung mit

einem über ein Anschlusskabel mit dem Fahrzeug elektrisch verbundenen Motortester (Anspruch 1). Gemäß den bereits von der Anmelderin in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen genannten Entgegenhaltungen E5 und E6 werden bei

Unterschreiten eines kritischen Ladungszustands Warnsignale ausschließlich im

Fahrzeug ausgegeben, in der E5 in Verbindung mit der gezielten Reduzierung der

Leistungsaufnahme elektrischer Verbraucher im Fahrzeug, und in der E6 um den

Fahrer über eine optische bzw. akustische Anzeige zu informieren. Diese Entgegenhaltungen geben somit weder für sich noch in der Zusammenschau mit der E1

eine Anregung für die erfindungsgemäße Lösung des zugrundeliegenden Problems.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 ist ebenfalls zulässig, und das darin beanspruchte Überwachungsverfahren ist auch patentfähig. So ist im Patentanspruch 6

das für die Erfindung wesentliche Merkmal der Übertragung von Angaben zur

aktuellen Fahrzeugposition angegeben. Außerdem beruht das beanspruchte Überwachungsverfahren auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dabei gelten die oben zur

Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 und zur Patentfähigkeit der darin beanspruchten Überwachungsvorrichtung ausgeführten Gründe auch hier. Denn das

mit dem Anspruch 6 beanspruchte Überwachungsverfahren stellt nichts anderes

dar, als die Gesamtheit der Schritte, die sich aus dem bestimmungsgemäßen

Betrieb der im Anspruch 1 angegebenen Überwachungsvorrichtung ergeben.

Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Überwachungsvorrichtung gemäß dem Anspruch 1 bzw. des Überwachungsverfahrens gemäß Anspruch 6.

III.

Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht anzuordnen, da die Einbehaltung der Gebühr nicht unbillig ist. Unbillig ist die Einbehaltung der Gebühr unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dann, wenn der Beschwerdeführer durch

eine gesetzwidrige oder unangemessene Sachbehandlung oder durch einen

offensichtlichen Fehler des Patentamts genötigt worden ist, die Beschwerde einzulegen und die Beschwerdegebühr zu entrichten (BPatGE 16, 289, 31 f; Benkard,

PatG 9. Aufl., § 80, Rn 23 mwN).

Eine gesetzwidrige oder unangemessene Sachbehandlung bzw. ein offensichtlicher Fehler ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Insbesondere bestand für die

Prüfungsstelle keine Veranlassung, die von der Anmelderin in ihrer Eingabe vom

25. April 2002 hilfsweise beantragte mündliche Anhörung durchzuführen.

Die Prüfungsstelle hat einen sorgfältig begründeten Beanstandungsbescheid

erlassen, in dem sie auch zum Ausdruck gebracht hat, in welcher Form – nach

ihrer vorläufigen Meinung – die Ansprüche schutzfähig sein könnten. Die Anmelderin hat hierauf mit Eingabe vom 6. Dezember 2001 einen neuen Anspruch vorgelegt. Der Hinweis der Prüfungsstelle war nicht berücksichtigt. In der ablehnenden Stellungnahme zu diesem Vorbringen hat die Prüfungsstelle nochmals auf

ihre im Erstbescheid gemachte Anregung verwiesen. In ihrer Erwiderung ist die

Anmelderin wiederum mit keinem Wort auf die Anregung der Prüfungsstelle eingegangen, sondern hat dargelegt, warum sie entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle diese Anspruchsfassung für schutzfähig erachtet und um Anhörung

gebeten. Die Anmelderin hatte auf den wiederholten Hinweis der Prüfungsstelle

hin weder einen Hilfsantrag gestellt, noch zu erkennen gegeben, auf welche Merkmale sie in einer Anhörung gegebenenfalls ein beschränktes Patentbegehren richten würde. Daher musste die Prüfungsstelle davon ausgehen, dass sich lediglich

unterschiedliche Beurteilungen über die erfinderische Tätigkeit gegenüberstehen.

In einem solchen Fall ist die Zurückweisung der Anmeldung geboten.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Kraus

Dr. Maksymiw

Fa