Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 24 W (pat) 112/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 11 533
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2000 aufgehoben, soweit der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt worden sind.
2. Im übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke
DORAL GOLF RESORT & SPA
ist unter der Nummer 399 11 533 ua für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klassen 18, 25, 28 und 42 in das Register eingetragen:
"Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18
enthalten; Reise- und Handkoffer, insbesondere auch Golftaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel soweit in Klasse 28 enthalten;
Golfbälle;
technische, betriebswirtschaftliche, organisatorische Beratung bei der
Planung, Einrichtung und Führung von Hotels, Restaurants, Bars, Golf-
und Tennissportanlagen;
Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Betrieb von Golfmanagement- und Golfanlagen, Golfschulen, Tennisschulen; Betrieb eines Unterhaltungs- und Vergnügungsparks, Vergabe von Lizenzen zu
diesem Zweck; Verpflegung, Partyservice, Beherbergung von Gästen,
insbesondere Betrieb von Hotels und Motels, Urlaubs- und Aufenthaltszentren, Gaststätten- und Freizeitbetrieben, Restaurants, Bars,
Lounges, Golfclubs, Saunen, Solarien; Gesundheits- und Schönheitspflege".
Gegen die Eintragung ist in dem genannten Umfang Widerspruch erhoben aus der
Marke
DORAL
die nach dem Vortrag der Widersprechenden in den Vereinigten Staaten von Amerika unter den Nummern 1.338.517, 1.609.083, 1.622.850 und 1.666.936 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 28 und 42 sowie in Frankreich unter
der Nummer 1.679.697 für Dienstleistungen der Klasse 42 registriert sein soll und
von der die Widersprechende behauptet, daß es sich um eine in Deutschland notorisch bekannte Marke handle. Zum Beleg hat sie gleichlautende, in englischer
Sprache abgefaßte Schreiben der Reiseveranstalter LTU Touristik, TUI Deutschland, McFlight Flugvermittlung GmbH, C & N Touristic AG, ADAC Reise GmbH
und DERTOUR GmbH & Co KG vorgelegt. Darin ist im wesentlichen ausgeführt,
daß die Marke "Doral" in der Europäischen Gemeinschaft und vor allem in
Deutschland im Zusammenhang mit den "Doral Ryder Open", einem Golfturnier,
bekannt geworden sei. Darüber hinaus werde insbesondere das Hotel "Doral Golf
Ferien- und Erholungsressort" in Miami im Katalog von "Meier´s Weltreisen"
empfohlen. "Doral"-Hotels seien für ihren 5-Sterne-Komfort und für die erstklassigen Golfplätze bekannt.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen
und der Widersprechenden insoweit die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die Widersprechende außer der
Nennung von US-amerikanischen und französischen Registernummern nichts
vorgetragen habe. Dies reiche nicht einmal ansatzweise aus, um eine Notorietät
der Marke "Doral" darzutun. Deren Notorietät sei auch nicht amtsbekannt. Bei dieser Sachlage entspreche es der Billigkeit, der Widersprechenden die Kosten des
Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, da der Inhaber der jüngeren Marke ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klarheit über den Bestand seines Schutzrechts habe und auch die Patentbehörden nicht mit offensichtlich erfolglosen Widersprüchen belastet werden dürften.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, zu
deren Begründung sie im wesentlichen ihren Vortrag im Verfahren vor der Markenstelle wiederholt.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der Marke 399 11 533 im Umfang der Waren und
Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 28 und 42 anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bestreitet, daß die Marke "Doral" im Inland notorisch bekannt sei. Bei den vorgelegten Bestätigungen von Reiseveranstaltern handle es sich um bloße Gefälligkeitsschreiben, die von hierzu nicht befugten Personen unterzeichnet seien und
sich im übrigen auf die Verhältnisse auf dem US-amerikanischen Markt bezögen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses im Kostenpunkt führt. Im übrigen ist sie nicht begründet.
1. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann ein Widerspruch auch auf eine notorisch
bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3, § 10 MarkenG gestützt werden, wobei ein Notorietätsschutz – über Art. 6bis PVÜ hinausgehend, aber in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 TRIPs-Übereinkommen – auch für Dienstleistungsmarken in Betracht kommt (vgl Regierungsbegründung zum MarkenG-Entwurf, Bl. f. PMZ 1994, Sonderheft, S 60).
Die Markenstelle ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß die Anerkennung eines Notorietätsschutzes strengen Anforderungen unterliegt. Nach
der in Deutschland herrschenden Auffassung ist der Begriff der notorischen
Bekanntheit im Sinne einer gesteigerten Verkehrsgeltung zu verstehen, die
grundsätzlich in allen angesprochenen Verkehrskreisen (Verbraucher, Händler,
Wettbewerber) vorliegen muß, wobei eine allgemeine Bekanntheit der Marke
gefordert wird, die deutlich über 50%, nämlich im Bereich von 60-70% angesetzt wird (vgl BGH GRUR Int 1969, 257, 258 "Recrin"; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, Rn 5 zu Art. 6bis PVÜ; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 4
Rn 24; Ekey/Klippel, Markenrecht, 2003, § 4 Rn 88; von Schultz, Markenrecht,
2002, § 4 Rn 19; Noelle-Neumann/Schramm GRUR 1966, 70, 81; vgl auch
schweizBG sic! 2001, 317, 319 "Central Perk"; schweizRKGE sic! 2001, 415,
416 "Elcode/Elcode"; aA Kur GRUR 1994, 330, 337). Hiervon abweichend
sollen bei der Auslegung des Notorietätsbegriffs nach der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) herausgegebenen, rechtlich jedoch
nicht verbindlichen "Gemeinsamen Empfehlung betreffend die Bestimmungen
über den Schutz notorisch bekannter Marken" (s hierzu Kur GRUR 1999, 866;
Locher sic! 2000, 41) neben dem Bekanntheitsgrad der Marke im Schutzland
auch die sonstigen wertbildenden Faktoren der Marke wie zB Dauer, Umfang
und geographische Ausdehnung des Markengebrauchs und der Bewerbung
der Marke Berücksichtigung finden.
Im vorliegenden Fall kann nach keinem der beiden Auslegungsansätze eine
Notorietät der Widerspruchsmarke festgestellt werden. Die Widersprechende
hat keine Angaben zum Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen gemacht. Auch zu sonstigen wertbildenden Faktoren
fehlt jeder Vortrag. Die Vorlage von einigen gleichlautenden, offenbar vorformulierten Erklärungen von Reiseveranstaltern genügt insoweit nicht, zumal die
dortigen Angaben sehr allgemein gehalten sind. Als greifbarer Anhaltspunkt
wird lediglich der Umstand angeführt, daß ein "Doral"-Hotel der Widersprechenden in einem Katalog von "Meier´s Weltreisen" empfohlen werde. Das
reicht nicht aus, um eine notorische Bekanntheit der Widerspruchsmarke in
Deutschland zu belegen. Diese ist – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat – auch nicht amtsbekannt. Der Widerspruch ist daher zu Recht zurückgewiesen worden.
2. Demgegenüber kann die
in dem angefochtenen Beschluß getroffene
Kostenentscheidung keinen Bestand haben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG
hat im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte
seine Kosten selbst zu tragen. Eine hiervon abweichende Kostenentscheidung
ist nur vorgesehen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist (§ 63
Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Widerspruch von vornherein aussichtslos war. Das ist hier nicht der Fall. Die Widersprechende hat mit der Vorlage der genannten Bestätigungsschreiben einiger bedeutender Reiseveranstalter einen zwar letztlich nicht ausreichenden,
gleichwohl nicht von vornherein untauglichen Versuch unternommen, die erforderliche notorische Bekanntheit der Widerspruchsmarke darzulegen. Die von
der Markenstelle des weiteren angeführte Bewahrung der Patentbehörden vor
offensichtlich unbegründeten Widersprüchen stellt kein Kriterium im Rahmen
der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zu treffenden Billigkeitsentscheidung
dar.
3. Es bestand kein Anlaß, einem der Beteiligten die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Bb