Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 24 W (pat) 132/01

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 39 139.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdensenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

ACTIVE FRESH

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel, Mittel für die Pflege, Behandlung

und Verschönerung von Textilien; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf ein bestehendes Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Die Bezeichnung „ACTIVE FRESH“ erschöpfe sich in einer für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen produktbeschreibenden Angabe dahingehend, daß die so gekennzeichneten Waren eine aktive, dh wirksame Frische (Sauberkeit) der damit behandelten Wäsche bzw Oberflächen bewirken würden.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine ungewöhnliche neue Wortkombination handle, die keine eindeutige Interpretation zulasse. Die

von der Anmeldung erfaßten Waren seien selbst nicht frisch, sondern könnten allenfalls Frische erzeugen. Der weitere Bestandteil „ACTIVE“ beschreibe von Hause aus eine Eigenschaft von Menschen. In bezug auf die angemeldeten Waren sei

dieser Begriff dagegen ungewöhnlich. Dies gelte auch für die Wortzusammenstellung „ACTIVE FRESH“ in ihrer Gesamtheit. Eine „aktive Frische“ gebe es nicht. Einem etwaigen Interesse von Mitbewerbern an der beschreibenden Verwendung

des Markenbestandteils „FRESH“ könne durch die Schutzschranke des § 23 Nr 2

MarkenG hinreichend Rechnung getragen werden. Für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke spreche schließlich, daß eine parallele Anmeldung

in

Großbritannien nicht beanstandet worden sei. Dies stelle ein starkes Indiz dafür

dar, daß der angemeldeten Marke kein produktbeschreibender Sinngehalt zukomme.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle und

auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

zutreffend angenommen, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende Angabe handelt, die einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG unterliegt.

Nach der genannten Vorschrift sind von der Eintragung ua solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der von der Anmeldung

erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dies ist hier der Fall.

Die aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengestellte Wortfolge

„ACTIVE FRESH“ bedeutet soviel wie „aktiv frisch“ oder „aktive Frische“. Daß es

sich dabei im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren um eine unmittelbare, keiner weiteren Erläuterung oder Deutung bedürftige Produktbeschreibung handelt, belegen die der Anmelderin mit der Ladung zum Termin übermittelten Werbebeispiele. So wird dort etwa ein WC-Duftspender dahingehend beschrieben, daß er „bei jedem Spülen aktive Frische“ erzeuge. Darüber hinaus wird

in dem Angebot eines online-Shops die angemeldete Wortfolge „ACTIVE FRESH“

im Zusammenhang mit einem Gewebe-Conditioner für Textilien ausdrücklich als

„Produktbeschreibung“ verwendet. Daß es sich hierbei um ein Produkt der Anmelderin handelt, spielt insoweit keine Rolle. Aus den genannten Beispielen ergibt

sich, daß sich die angemeldete Marke ohne weiteres als Angabe über verkehrswesentliche Eigenschaften der von der Anmeldung erfaßten Waren, insbesondere

über deren Wirkung, eignet. Damit unterliegt sie dem Eintragungshindernis des

Der Hinweis der Anmelderin auf die Schutzschranke des § 23 Nr 2 MarkenG

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes hat diese Vorschrift bzw die ihr zugrundeliegende Bestimmung des

Art 6 Abs 1 Buchst b Markenrechts-Richtlinie keine Bedeutung für die Auslegung

und Anwendung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG/Art 3

Abs 1 Buchst c Markenrechts-Richtlinie

(EuGH GRUR 1999, 723, 726

„Chiemsee“). Sie dient vielmehr ua dazu, im Falle von Fehleintragungen die freie

Verwendbarkeit beschreibender Angaben sicher zu stellen (vgl näher Althammer/

Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn 79 ff).

Auch der weitere Hinweis der Anmelderin darauf, daß eine paralle Anmeldung in

Großbritannien nicht beanstandet worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum

Erfolg zu verhelfen. Eine Bindungswirkung in- oder ausländischer Voreintragungen

besteht, wie auch die Anmelderin nicht verkennt, nicht. Allerdings ist anerkannt,

daß die Voreintragung einer fremdsprachigen Marke in einem Land, dessen Sprache die betreffende Bezeichnung entnommen ist, eine gewisse Indizwirkung im

Hinblick auf ein fehlendes Freihaltebedürfnis entfalten kann, sofern in dem betreffenden Staat vor der Eintragung eine dem deutschen Recht vergleichbare Schutzfähigkeitsprüfung erfolgt (vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 „THE HOME DEPOT“).

Im vorliegenden Fall ist diese mögliche Indizwirkung jedoch widerlegt, da die Eignung der angemeldeten Marke zur beschreibenden Verwendung aufgrund der genannten Werbebeispiele feststeht.

Ströbele

Kirschneck

Hacker

Ko