Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 27 W (pat) 225/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 225/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 60 876 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für "Bekleidung" eingetragene Wortbildmarke
ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke
TITUS
eingetragen unter der Nr 2 008 743 ua für
"Bekleidungsstücke, nämlich Hosen; Jeanshosen; Boxershorts;
Steghosen; Röcke; Hosenröcke; Hemden; Blusen; Westen; Jakken; Jeansjacken; Mäntel; Kittel; Blazer; Sakkos; Blousons; Kleider; Overalls; Latzhosen; Skihosen; Skioveralls; Skijacken; Skiwesten; Kopftücher; Halstücher; Schultertücher; Krawatten; Fliegen;
Hosenträger; Gürtel; Hüte; Kappen; Mützen; Stirnbänder; Handschuhe; Strümpfe; Socken; Strumpfhosen; Pullover; Schals; T-
Shirts; Unterhosen; Unterhemden; Achselshirts; Unterröcke; Miniröcke; Bademäntel; Badeanzüge; Badehosen; Bikinis; Sweatshirts; Sweathosen; Sweatanzüge; Büstenhalter; Corsagen; Bustiers; Uhrenarmbänder; Aufnäh-Motive; Schuhwaren, nämlich Leinenschuhe; Lederschuhe; Sportschuhe; Turnschuhe; Badesandalen; Hausschuhe; Stiefel; Schneeschuhe; Snowboardschuhe; Skischuhe; Schnürsenkel".
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 27. August 2002 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angegriffene Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe
den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch einhalte. Denn die abweichenden Anfangsbuchstaben "T" und "V" schlössen trotz klanglicher Übereinstimmung im übrigen die Gefahr von Verwechslungen beider Marken aus, da sich
die phonologische Struktur der Buchstabenfolge "T-I" deutlich von der Folge "V-I"
abhebe, zumal die Abweichung an den Wortanfängen auftrete, welche die angesprochenen umsichtig und kritisch prüfenden Verbraucher erfahrungsgemäß besonders beachteten. Eine schriftbildliche Verwechslung sei nicht nur wegen der
unterschiedlichen Anfangsbuchstaben, sondern auch wegen der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Widersprechenden. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht
geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, reicht bereits der unterschiedliche
Anfangsbuchstabe der beiden im übrigen kurzen Vergleichsmarken aus, um selbst
bei Anlegung strengster Maßstäbe die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen auszuschließen. Denn zunächst werden die Konsonanten "T" und "V" schon
phonetisch völlig unterschiedlich gebildet, was bereits einer Verwechslung beider
Buchstaben selbst bei ungünstigen Wiedergabebedingungen entgegenwirkt. Des
weiteren wird der Buchstabe "T" in der älteren Marke nach dem ersten Vokal "I"
wiederholt, was dieser einen von der jüngeren Marke deutlich zu unterscheidenden klanglichen Gesamteindruck verleiht. Schließlich ist auch zu berücksichtigen,
dass es sich bei beiden Marken um relativ bekannte männliche Vornamen handelt,
was als Erinnerungsstütze möglichen Verwechslungen zusätzlich vorbeugt. In
schriftbildlicher Hinsicht schließlich steht bereits die grafische Ausgestaltung des
angegriffenen Zeichens, die sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet, einer Verwechslungsgefahr entgegen.
Da die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist im übrigen auch
nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen sie den angefochtenen Beschluss für unzutreffend erachtet.
Da somit Gründe, die eine von der Auffassung der Markenstelle abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Schwarz
Pü