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BPatG Beschluss vom 18.03.2003 – 27 W (pat) 225/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 225/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 60 876 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für "Bekleidung" eingetragene Wortbildmarke

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

TITUS

eingetragen unter der Nr 2 008 743 ua für

"Bekleidungsstücke, nämlich Hosen; Jeanshosen; Boxershorts;

Steghosen; Röcke; Hosenröcke; Hemden; Blusen; Westen; Jakken; Jeansjacken; Mäntel; Kittel; Blazer; Sakkos; Blousons; Kleider; Overalls; Latzhosen; Skihosen; Skioveralls; Skijacken; Skiwesten; Kopftücher; Halstücher; Schultertücher; Krawatten; Fliegen;

Hosenträger; Gürtel; Hüte; Kappen; Mützen; Stirnbänder; Handschuhe; Strümpfe; Socken; Strumpfhosen; Pullover; Schals; T-

Shirts; Unterhosen; Unterhemden; Achselshirts; Unterröcke; Miniröcke; Bademäntel; Badeanzüge; Badehosen; Bikinis; Sweatshirts; Sweathosen; Sweatanzüge; Büstenhalter; Corsagen; Bustiers; Uhrenarmbänder; Aufnäh-Motive; Schuhwaren, nämlich Leinenschuhe; Lederschuhe; Sportschuhe; Turnschuhe; Badesandalen; Hausschuhe; Stiefel; Schneeschuhe; Snowboardschuhe; Skischuhe; Schnürsenkel".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 27. August 2002 den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angegriffene Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe

den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch einhalte. Denn die abweichenden Anfangsbuchstaben "T" und "V" schlössen trotz klanglicher Übereinstimmung im übrigen die Gefahr von Verwechslungen beider Marken aus, da sich

die phonologische Struktur der Buchstabenfolge "T-I" deutlich von der Folge "V-I"

abhebe, zumal die Abweichung an den Wortanfängen auftrete, welche die angesprochenen umsichtig und kritisch prüfenden Verbraucher erfahrungsgemäß besonders beachteten. Eine schriftbildliche Verwechslung sei nicht nur wegen der

unterschiedlichen Anfangsbuchstaben, sondern auch wegen der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke ausgeschlossen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Widersprechenden. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht

geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, reicht bereits der unterschiedliche

Anfangsbuchstabe der beiden im übrigen kurzen Vergleichsmarken aus, um selbst

bei Anlegung strengster Maßstäbe die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen auszuschließen. Denn zunächst werden die Konsonanten "T" und "V" schon

phonetisch völlig unterschiedlich gebildet, was bereits einer Verwechslung beider

Buchstaben selbst bei ungünstigen Wiedergabebedingungen entgegenwirkt. Des

weiteren wird der Buchstabe "T" in der älteren Marke nach dem ersten Vokal "I"

wiederholt, was dieser einen von der jüngeren Marke deutlich zu unterscheidenden klanglichen Gesamteindruck verleiht. Schließlich ist auch zu berücksichtigen,

dass es sich bei beiden Marken um relativ bekannte männliche Vornamen handelt,

was als Erinnerungsstütze möglichen Verwechslungen zusätzlich vorbeugt. In

schriftbildlicher Hinsicht schließlich steht bereits die grafische Ausgestaltung des

angegriffenen Zeichens, die sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet, einer Verwechslungsgefahr entgegen.

Da die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist im übrigen auch

nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen sie den angefochtenen Beschluss für unzutreffend erachtet.

Da somit Gründe, die eine von der Auffassung der Markenstelle abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Schwarz