Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 26 W (pat) 99/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 90 530.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
BLEND
für die Waren
"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren
"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse".
Insoweit stünden der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse des § 8
Abs 2 MarkenG entgegen. Der aus dem Englischen stammende Begriff "BLEND"
stelle in seiner Bedeutung "Mischung" auf dem Tabaksektor einen Sachbegriff dar,
der im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren nichts anderes besage, als daß
es sich bei diesen Tabaken um (Tabak-)Mischungen handele. Eine andere Auslegung sei kaum möglich, ein schutzbegründender phantasievoller Überschuß nicht
erkennbar. Als ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe sei die angemeldete Marke nicht geeignet, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen. Darüber hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie räumt ein, daß die angemeldete Bezeichnung "BLEND" auch "Mischung" bedeutet, es gebe aber auch
das Verb "blend" mit weiteren unterschiedlichen Bedeutungen. Mithin besitze
"BLEND" nicht den von der neueren Rechtsprechung im Zusammenhang mit glatt
beschreibenden Angaben verlangten konkreten Sinngehalt. Der Begriff "BLEND"
beziehe sich zwar auf die Mischung des Tabaks, die konkrete Art und Beschaffenheit der Mischung selbst werde allerdings nicht beschrieben. Dazu bedürfe es
weiterer identifizierender Merkmale, wie die für die Mischung verwendeten Tabaksorten, die Geschmacksrichtung und die Stärke des Tabaks, wie etwa bei den
Angaben "Orient Blend" oder "American Blend". Ebenso wie die Marke "TONGA"
(26 W (pat) 89/95) beinhalte "BLEND" in Alleinstellung keinen Hinweis auf die versagten Waren. Mithin verfüge die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche
Unterscheidungskraft. Der fehlende Produktbezug spreche auch gegen ein etwaiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.
Demgemäß beantragte die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt sie die Zulassung der
Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, daß eine Schutzversagung im Widerspruch zur etablierten Spruchpraxis stehen würde.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Umfang der bereits von der Markenstelle ausgesprochenen Teilversagung die
Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können
und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten
Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angaben befürchten läßt oder
hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen
(BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom
Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort
ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände
mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH BlPMZ
1999, 410 – FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende
Aussage stellt die angemeldete Marke in Bezug auf die versagten Waren dar.
Wie auch die Anmelderin selbst nicht in Zweifel zieht, hat das englische Verb
"blend" die Bedeutung "vermengen, mischen". Wie die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Fundstellen belegen, wird mit diesem Begriff auch gerade auf dem
Tabakwarensektor darauf hingewiesen, daß es sich bei der betreffenden Tabakware um eine Mischungskomposition aus verschiedenen Rohtabaksorten handelt.
So ist bereits in Voges/Weber, TABAKLEXIKON 1967 von "Blendzigaretten",
"German Blend", "Naturblend" und "amerikanischen Blends" die Rede. Ebenso
wird der Begriff "blend" in Voges, TOBACCO ENCYCLOPEDIA 1984 erläutert mit:
"Blends are used in tobacco manufacture to produce a balance of flavour ....".
Schließlich ist in der übermittelten Internetrecherche die Verwendung von "Blend-
Zigaretten" oder "F 6 International Blend" nachweisbar. Damit ist auch nach Ansicht des Senats hinreichend belegt, daß es sich bei "BLEND" gerade auf dem
Gebiet der Tabakwaren um einen Fachausdruck handelt, mit dem üblicherweise
ein wesentliches Merkmal der zurückgewiesenen Tabakerzeugnisse bezeichnet
wird (vgl dazu EuGH GRUR 2001, 403 – Bravo). Die von der Anmelderin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch: Zum einen sind die von ihr angeführten Bedeutungen des englischen Verbs "blend" dem angesprochenen deutschen Verkehr weitgehend unbekannt, zum anderen ist ihm der Sinngehalt des
Wortes "BLEND" aufgrund der häufigen Verwendung auf dem Tabakwarensektor
geläufig, so daß jedenfalls auf dem genannten Warensektor ohne weiteres von einem Verständnis: "Mischung (aus verschiedenen Tabaksorten)" auszugehen ist.
Dieser Wertung steht eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Alleinstellung nicht entgegen. Auch in Alleinstellung weist "BLEND" keinen Sinngehalt
auf, der über das oben Dargelegte hinausgeht. Vielmehr ist das Wort "BLEND" ein
gängiger (Fach-)Begriff, der von allen angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres verstanden wird. Damit stellt die angemeldete Marke für die zurückgewiesenen
Waren eine konkret unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar. Eine Vergleichbarkeit der vom Senat als schutzfähig angesehenen Marke
"TONGA"
(26 W (pat) 89/95) ist ua deshalb nicht gegeben, weil dem Senat keine Beispiele
vorlagen, die eine Verwendung dieses Wortes zur Beschreibung von besonderen
Eigenschaften bestimmter Tabakwaren belegten. Auch konnte nicht von einer
isolierten Verwendung dieses Wort ausgegangen werden.
Die angemeldete Marke weist auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft jedoch nur zugesprochen werden, wenn ihr kein für
die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY) - stets nur als solche
verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES).
Wie bereits ausgeführt erschöpft sich die hier in Rede stehende Bezeichnung in
einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres und unmittelbar verständlichen
Beschreibung der betreffenden Waren. Da sie dem Verkehr ohne weiteres bekannt und geläufig ist, liegt auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor.
Auch soweit sich die Anmelderin auf § 23 Nr 2 MarkenG bezogen hat, rechtfertigt
dies keine andere Beurteilung. Wie ausgeführt, ist die angemeldete Marke auch
wegen mangelnder Unterscheidungskraft schutzunfähig. Insoweit ist die Vorschrift
des § 23 Nr 2 MarkenG, die lediglich dem Freihaltebedürfnis an beschreibenden
Angaben Rechnung trägt, von vornherein nicht einschlägig (BPatG GRUR 1999,
333 – New Live). Darüber hinaus vermag diese Vorschrift auch ein bestehendes
Freihaltebedürfnis grundsätzlich nicht zu beseitigen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 79 mwNachw).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 kam nicht in Betracht,
denn das vorliegende Verfahren warf weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts für die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Vorsitzender Richter Albert
Eder
Kraft
befindet sich im Urlaub und
kann deshalb nicht unterschreiben.
Kraft
Bb