Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 26 W (pat) 99/01

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 90 530.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

BLEND

für die Waren

"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren

"Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse".

Insoweit stünden der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse des § 8

Abs 2 MarkenG entgegen. Der aus dem Englischen stammende Begriff "BLEND"

stelle in seiner Bedeutung "Mischung" auf dem Tabaksektor einen Sachbegriff dar,

der im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren nichts anderes besage, als daß

es sich bei diesen Tabaken um (Tabak-)Mischungen handele. Eine andere Auslegung sei kaum möglich, ein schutzbegründender phantasievoller Überschuß nicht

erkennbar. Als ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe sei die angemeldete Marke nicht geeignet, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen. Darüber hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie räumt ein, daß die angemeldete Bezeichnung "BLEND" auch "Mischung" bedeutet, es gebe aber auch

das Verb "blend" mit weiteren unterschiedlichen Bedeutungen. Mithin besitze

"BLEND" nicht den von der neueren Rechtsprechung im Zusammenhang mit glatt

beschreibenden Angaben verlangten konkreten Sinngehalt. Der Begriff "BLEND"

beziehe sich zwar auf die Mischung des Tabaks, die konkrete Art und Beschaffenheit der Mischung selbst werde allerdings nicht beschrieben. Dazu bedürfe es

weiterer identifizierender Merkmale, wie die für die Mischung verwendeten Tabaksorten, die Geschmacksrichtung und die Stärke des Tabaks, wie etwa bei den

Angaben "Orient Blend" oder "American Blend". Ebenso wie die Marke "TONGA"

(26 W (pat) 89/95) beinhalte "BLEND" in Alleinstellung keinen Hinweis auf die versagten Waren. Mithin verfüge die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche

Unterscheidungskraft. Der fehlende Produktbezug spreche auch gegen ein etwaiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.

Demgemäß beantragte die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt sie die Zulassung der

Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, daß eine Schutzversagung im Widerspruch zur etablierten Spruchpraxis stehen würde.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Umfang der bereits von der Markenstelle ausgesprochenen Teilversagung die

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können

und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten

Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angaben befürchten läßt oder

hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen

(BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom

Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort

ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände

mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH BlPMZ

1999, 410 – FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende

Aussage stellt die angemeldete Marke in Bezug auf die versagten Waren dar.

Wie auch die Anmelderin selbst nicht in Zweifel zieht, hat das englische Verb

"blend" die Bedeutung "vermengen, mischen". Wie die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Fundstellen belegen, wird mit diesem Begriff auch gerade auf dem

Tabakwarensektor darauf hingewiesen, daß es sich bei der betreffenden Tabakware um eine Mischungskomposition aus verschiedenen Rohtabaksorten handelt.

So ist bereits in Voges/Weber, TABAKLEXIKON 1967 von "Blendzigaretten",

"German Blend", "Naturblend" und "amerikanischen Blends" die Rede. Ebenso

wird der Begriff "blend" in Voges, TOBACCO ENCYCLOPEDIA 1984 erläutert mit:

"Blends are used in tobacco manufacture to produce a balance of flavour ....".

Schließlich ist in der übermittelten Internetrecherche die Verwendung von "Blend-

Zigaretten" oder "F 6 International Blend" nachweisbar. Damit ist auch nach Ansicht des Senats hinreichend belegt, daß es sich bei "BLEND" gerade auf dem

Gebiet der Tabakwaren um einen Fachausdruck handelt, mit dem üblicherweise

ein wesentliches Merkmal der zurückgewiesenen Tabakerzeugnisse bezeichnet

wird (vgl dazu EuGH GRUR 2001, 403 – Bravo). Die von der Anmelderin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch: Zum einen sind die von ihr angeführten Bedeutungen des englischen Verbs "blend" dem angesprochenen deutschen Verkehr weitgehend unbekannt, zum anderen ist ihm der Sinngehalt des

Wortes "BLEND" aufgrund der häufigen Verwendung auf dem Tabakwarensektor

geläufig, so daß jedenfalls auf dem genannten Warensektor ohne weiteres von einem Verständnis: "Mischung (aus verschiedenen Tabaksorten)" auszugehen ist.

Dieser Wertung steht eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Alleinstellung nicht entgegen. Auch in Alleinstellung weist "BLEND" keinen Sinngehalt

auf, der über das oben Dargelegte hinausgeht. Vielmehr ist das Wort "BLEND" ein

gängiger (Fach-)Begriff, der von allen angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres verstanden wird. Damit stellt die angemeldete Marke für die zurückgewiesenen

Waren eine konkret unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar. Eine Vergleichbarkeit der vom Senat als schutzfähig angesehenen Marke

"TONGA"

(26 W (pat) 89/95) ist ua deshalb nicht gegeben, weil dem Senat keine Beispiele

vorlagen, die eine Verwendung dieses Wortes zur Beschreibung von besonderen

Eigenschaften bestimmter Tabakwaren belegten. Auch konnte nicht von einer

isolierten Verwendung dieses Wort ausgegangen werden.

Die angemeldete Marke weist auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft jedoch nur zugesprochen werden, wenn ihr kein für

die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY) - stets nur als solche

verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES).

Wie bereits ausgeführt erschöpft sich die hier in Rede stehende Bezeichnung in

einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres und unmittelbar verständlichen

Beschreibung der betreffenden Waren. Da sie dem Verkehr ohne weiteres bekannt und geläufig ist, liegt auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor.

Auch soweit sich die Anmelderin auf § 23 Nr 2 MarkenG bezogen hat, rechtfertigt

dies keine andere Beurteilung. Wie ausgeführt, ist die angemeldete Marke auch

wegen mangelnder Unterscheidungskraft schutzunfähig. Insoweit ist die Vorschrift

des § 23 Nr 2 MarkenG, die lediglich dem Freihaltebedürfnis an beschreibenden

Angaben Rechnung trägt, von vornherein nicht einschlägig (BPatG GRUR 1999,

333 – New Live). Darüber hinaus vermag diese Vorschrift auch ein bestehendes

Freihaltebedürfnis grundsätzlich nicht zu beseitigen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 79 mwNachw).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 kam nicht in Betracht,

denn das vorliegende Verfahren warf weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts für die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Vorsitzender Richter Albert

Eder

Kraft

befindet sich im Urlaub und

kann deshalb nicht unterschreiben.

Kraft

Bb