Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 28 W (pat) 204/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 13 917

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 -

vom 19. April 2000 aufgehoben.

Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren "OP-Mäntel, Abdeck- und Einwickeltücher für den OP"

am 6. März 1996 eingetragene und am 10. Juni 1996 veröffentlichte Wort-Bild-

Marke

ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 2 001 697 "Kempel", die seit

dem 6. Juni 1991 für "Bekleidungsstücke, Gürtel für Bekleidungsstücke" gemäß §

6 a WZG eingetragen worden ist; nach Abschluss des gegen sie gerichteten Widerspruchsverfahrens am 23. September 1994 ist diese Eintragung endgültig geworden.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf

den Widerspruch aus dieser Marke die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie hält den Abstand der Marken auch vor dem Hintergrund weitgehend gleicher

Waren für ausreichend, hat im Beschwerdeverfahren aber auch die Einrede der

Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben und diese im Termin aufrechterhalten.

Die Widersprechende hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin geäußert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Widersprechenden am 2. Januar 2002 war das

Verfahren zunächst unterbrochen und ist auf Antrag der Markeninhaberin vom

29. Juli 2002 weitergeführt worden. Die mündliche Verhandlung hat die Widersprechende nicht wahrgenommen, sondern lediglich durch ihren Vertreter mitgeteilt,

dass die Marke vom Insolvenzverwalter nicht genutzt werde und er an der

mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet und führt auch zu

einer Sachentscheidung, da das Verfahren antragsgemäß nach §§ 85 InsO, 239

ZPO, 82 MarkenG weitergeführt werden konnte.

Zwar hat der Insolvenzverwalter die Aufnahme nicht ausdrücklich erklärt. Da er

sich aber nicht klar und unverzüglich zum Antrag der Markeninhaberin vom

29. Juli 2002 geäußert hat, war gemäß §§ 85 Abs 1 Satz 2 InsO, 239 Abs 2 ZPO,

82 MarkenG zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

Die Beschwerde der Markeninhaberin musste auch Erfolg haben.

Nachdem die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht hat, ist der Widerspruch schon aus diesem Grund zurückzuweisen, so dass

sich die Frage der Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken nicht mehr stellt.

Die Markeninhaberin hat bereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2000, dessen

Empfang die Gegenseite ausdrücklich bestätigt hat, die Einrede der mangelnden

Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben und diese im Termin zur mündlichen

Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhalten. Da die Widerspruchsmarke nach

Ablauf der Benutzungsschonfrist am 23. September 1999 dem Benutzungszwang

nach § 43 MarkenG unterliegt, hätte die Widersprechende vortragen und glaubhaft

machen müssen, dass sie ihre Marke innerhalb des in der genannten Vorschrift

angegebenen Zeitraums benutzt hat, was nicht geschehen ist. Die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Widersprechende hätte Gelegenheit

gehabt, spätestens im Termin zur Einrede der Nichtbenutzung Stellung zu nehmen. Dazu ist es nicht gekommen, weil die Widersprechende den Termin nicht

wahrgenommen hat, obwohl sie in der Ladung darauf hingewiesen worden war,

dass bei Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 75

Abs 2 MarkenG).

Die Widersprechende hat sich damit selbst ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

begeben. Hinzu kommt, dass der Inhaber einer älteren Kennzeichnung, die dem

Benutzungszwang unterliegt, jederzeit und daher auch im Termin zur mündlichen

Verhandlung darauf vorbereitet sein muss, die Benutzung seiner Marke glaubhaft

zu machen (§§ 43 Abs 1 S. 1, 26 MarkenG), wozu es im übrigen vor dem Hintergrund des im Rahmen des Benutzungszwangs herrschenden Beibringungsgrundsatzes keines Hinweises des Gerichtes bedarf, zumal wenn wie vorliegend die

Einrede über zwei Jahre vor dem Termin schriftsätzlich erhoben wird.

Nach alledem war bereits wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung der

prioritätsälteren Marke der Widerspruch und damit auch die Beschwerde zurückzuweisen.

Von einer Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden gemäß § 71

Abs. 1 Satz 1 hat der Senat abgesehen, nachdem auch die Markeninhaberin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb