Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.03.2003 – 29 W (pat) 369/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 9.98

betreffend die Marke 398 42 300

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. März 2003 durch die Richterin Pagenberg als Vorsitzende, den

Richter Voit und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird verworfen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 12. November 1998 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke

398 42 300 „ALO VATAN“ ist mit Schriftsatz vom 5. Februar 1999 Widerspruch

erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 398 30 671 „VATAN“. Der

Eingang des Widerspruchsschriftsatzes und des beigefügten Verrechnungsschecks in Höhe der Widerspruchsgebühr von DM 200,00 konnten beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht ermittelt werden. Mit Schriftsatz vom

11. Juni 1999, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

14. Juni 1999, hat der Widersprechende nochmals einen Verrechnungsscheck in

Höhe der Widerspruchsgebühr übersandt, der von der Zahlstelle des Amts

verbucht wurde. Die vom Widersprechenden bei der Deutschen Post AG

beantragte Nachforschung nach der Briefsendung vom 5. Februar 1999 ist ohne

Ergebnis geblieben.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 29. August 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes festgestellt, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt und die Rückzahlung der Widerspruchsgebühr angeordnet. Weder ein Widerspruchsschriftsatz noch die Widerspruchsgebühr seien innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen. Der vom

Widersprechenden behauptete Eingang eines Widerspruchsschriftsatzes vom

5. Februar 1999 nebst Verrechnungsscheck habe trotz mehrfacher Überprüfung

nicht ermittelt werden können. Die fristgemäße Verbuchung der Widerspruchsgebühr seitens des DPMA sei nicht feststellbar, auch habe der Widersprechende

eine entsprechende Abbuchung von seinem Konto nicht glaubhaft gemacht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Die Markenstelle

habe nicht berücksichtigt, dass der Widerspruchsschriftsatz nachweislich am

5. Februar 1999 per Telefax übermittelt worden sei. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Widerspruch an die alte Anschrift des DPMA in der Zweibrückenstraße adressiert gewesen und damit möglicherweise infolge des Umzugs

des Markenamts in die Cincinnatistraße verloren gegangen sei. Die Tatsache,

dass Widerspruchsschreiben und Verrechnungsscheck nicht per Einschreiben

übersandt worden wären, beruhe auf dem Fehler eines Mitarbeiters. Sowohl die

Einreichung des Widerspruchsschriftsatzes als auch die Zahlung der

Widerspruchsgebühr seien innerhalb der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen

Frist nachgeholt worden.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich in der Sache nicht geäußert.

II

1. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

den Widerspruch zu Recht als nicht erhoben angesehen, weil weder die Erhebung

des Widerspruchs noch die Zahlung der Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt sind (§ 42 Abs 1 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG, zuvor

§ 42 Abs 3 S 2 MarkenG).

Die Eintragung der angegriffenen Marke wurde am 12. November 1998 veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist endete am 12. Februar 1999 (§ 42 Abs 1 MarkenG,

§ 188 Abs 2 BGB). Bei Fristablauf waren weder der Widerspruchsschriftsatz noch

die Widerspruchsgebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruchsschriftsatz und der Verrechnungsscheck in Höhe von DM 200,00 infolge des Umzugs der Markenabteilungen in ein

anderes Dienstgebäude verloren gegangen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Im

Hauptgebäude des Deutschen Patent- und Markenamts in der Zweibrückenstraße,

an das die Briefsendung ausweislich der vom Widersprechenden vorgelegten

Kopie adressiert war, befindet sich die Annahmestelle für sämtliche Schutzrechtsverfahren. Von dort werden eingehenden Schriftstücke an die Fachabteilungen

und Verrechungsschecks und Abbuchungsaufträge an die Zahlstelle weitergeleitet. Da aber weder die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die sich

im Gebäude in der Zweibrückenstraße befindet und daher nicht vom Umzug betroffen war, noch die Markenstelle einen Eingang ermitteln konnte, ist davon auszugehen, dass die Briefsendung insgesamt nicht beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingegangen ist.

Auch die vom Widersprechenden vorgelegte Kopie des Schriftsatzes vom

5. Februar 1999, an deren oberen Rand sich der Aufdruck

„Freitag,

05. Februar 1999 15:17“ befindet, reicht zum Nachweis der fristgemäßen Erhebung des Widerspruchs per Telefax nicht aus. Denn es ist weder erkennbar, an

welche Telefaxnummer der Schriftsatz übermittelt wurde noch lässt sich dem Aufdruck entnehmen, ob die Übermittlung erfolgreich war. Im Übrigen hat der Widersprechende den Schriftsatz, der den genannten Aufdruck aufweist, lediglich gezeichnet und nicht handschriftlich unterschrieben, so dass es auch an der für die

Erhebung des Widerspruchs erforderlichen Form fehlt (§ 42 Abs. 1 MarkenG iVm

§§ 64 Abs 1, 65 Abs 1 MarkenV).

2. Für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 91 Abs 1

S 2 MarkenG ausgeschlossen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher als

unzulässig zu verwerfen.

Pagenberg

Voit

Fink

Cl