Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 24 W (pat) 11/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 11/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 684 259
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth sowie der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der IR-Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 31. Mai 2000 und vom 14. September 2001
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Für die für die Waren
"Dentifrices; préparations pour polier les prothèses dentaires"
international registrierte Marke 684 259
"DENTIBLANC"
wird um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch einen Beamten des höheren
Dienstes ergangen ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert,
weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Die
IR-Marke setze sich erkennbar aus den auch deutschen
Verkehrskreisen verständlichen
französischsprachigen Wortelementen "dent"
(Zahn) und "blanc" (weiß, rein, sauber) zusammen. Die Zusammensetzung der
französischen Wortelemente, bei der der Buchstabe "I" als Bindeglied eingefügt
sei, sei in naheliegender Weise mit "Zahnweiß, weiße Zähne" zu übersetzen und
stelle damit einen ohne weiteres erkennbaren Hinweis darauf dar, daß die Waren
der IR-Marke dazu geeignet und bestimmt seien, die Zähne zu reinigen bzw. ihnen
eine weiße Farbe zu geben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die IR-Marke in ihrer Gesamtheit könne nicht zur Beschreibung der Waren des Warenverzeichnisses dienen. Es handele sich um eine
lexikalisch nicht nachweisbare, vieldeutige Wortneubildung, die für den Verkehr,
der in der Regel Fantasiezeichen nicht analysiere, keine deutliche und unmißverständliche beschreibende Angabe in bezug auf die Waren des Warenverzeichnisses enthalte. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß den deutschen Verkehrskreisen im allgemeinen die französische Sprache nicht sehr geläufig sei. Aus
diesen Gründen komme der IR-Marke auch kein im Vordergrund stehender
sachbezogener Begriffsinhalt zu, so daß
ihr auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt
der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.
II.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64
"INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420
"RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei "DENTIBLANC" um eine für die Waren
der IR-Marke beschreibende Angabe handelt. Die angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet als Sachangabe nachweisbar. Die Marke erscheint lediglich auf einigen spanischen Web-Seiten als Bezeichnung für eine bestimmte Zahnpasta und wird dort markenmäßig gebraucht. Es
fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die
Wortzusammensetzung als beschreibende Angabe in Zukunft ernsthaft in
Betracht kommt. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß
- wie auch eine Recherche des Senats ergeben hat - die Wortelemente "denti"
und "blanc" aus der französischen Sprache stammen und der Buchstabe "I" als
Bindungslaut sprachüblich ist. In der französischen Sprache kommen allerdings
solche Wörter mit dem Bestandteil "Denti-" nicht häufig vor. Als einschlägig
konnten
lediglich die Wörter "dentifrice" (Zahnpasta), "dentier" (Gebiß),
"dentiste" (Zahnarzt) und "dentition" (Zähne, Gebiß) lexikalisch nachgewiesen
werden (Larousse, Grand Dictionnaire Français - Allemand, 1994). Vor allem
aber sind, wie diese Beispiele belegen, Wortbildungen von "denti-" mit einem
nachgestellten Adjektiv nicht üblich. Ein Hinweis auf weiße bzw. reine Zähne
wäre vielmehr mit "dents blances" zu übersetzen. Die Wortzusammensetzung
"DENTIBLANC" wirkt insgesamt wie eine sprachregelwidrige "Wort-für-Wort-
Übersetzung" des deutschen Begriffs "Zahnweiß", für den die korrekte
Übersetzung wohl "blanc dentaire" wäre. Damit stellt die IR-Marke allenfalls ein
für das vorliegende Warengebiet typisches "sprechendes Zeichen" dar, das
ähnlich eingetragenen Marken wie "Dentiman" (302 56 524), "Denticure"
(301 46 311), "Denticur" (399 71 995), "Dentipur" (690 826), "Dentisan"
(398 09 592), "Dentiagil" (2 053 874) gebildet
ist. Von einer
für den
ungehinderten Warenverkehr benötigten unmittelbar beschreibenden Angabe
kann insoweit nicht ausgegangen werden.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1
MarkenG).
Da der Ausdruck "DENTIBLANC", wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden.
Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082,
1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten";
BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398
"LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar
jeder Vernunft").
Ströbele
Kirschneck
Guth
Cl/Bb