Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 24 W (pat) 118/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 118/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 43 600
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
AIXONIX
ist für die Waren und Dienstleistungen
"Standardsoftware für Computer, Datenverarbeitungsgeräte und
sonstige elektronische Medien, nämlich Internet-gestützte Anwendersoftware für Experten- und Informationssysteme über neueste
Technologien im Bereich Fertigungs-, Produktions-, Montage-,
Verfahrens-, Bau- und sonstiger Technologie sowie zur multimedialen Firmen- und Technologiepräsentationen einschließlich Video- und Bilddarstellung sowie Animationen (soweit in Klasse 9
enthalten); Dienstleistungen im Rahmen technischer Beratung und
gutachterlicher Stellungnahmen zur Verfügbarkeit und Anwendbarkeit neuester Fertigungs-, Produktions-, Montage-, Verfahrens-,
Bau- und sonstiger Technologie zur Entscheidungsunterstützung
und Entscheidungsfindung für industrielle Anwender und Weiterbildungseinrichtungen; Erstellung und Aktualisierung von Computerprogrammen für die Verarbeitung und Verwaltung von Technologieinformationen; Erstellung von multimedialen Firmenpräsentationen und Technologiepräsentationen einschließlich Video, Bild
und Animationen (soweit jeweils in Klasse 42 enthalten)."
unter der Nummer 398 43 600 in das Register eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren und Dienstleistungen
"Software, insbesondere Individualsoftware; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikationsdienstleistungen; Entwicklung von Software, insbesondere von Individualsoftware;
Dienstleistungen eines Programmierers; gewerbsmäßige Beratung
(ausgenommen Unternehmensberatung) auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und der Telekommunikation."
eingetragenen Wortmarke 397 29 725
Widerspruch erhoben.
Aixo
Mit Beschluß vom 16. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zwar seien die gegenseitigen Waren und Dienstleistungen teils identisch, teils ähnlich. Doch selbst bei
Anlegung strengster Maßstäbe hielten die Marken den zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand ein. Die jüngere Marke, die nicht allein
durch den Bestandteil "AIXO", sondern gleichermaßen durch den Bestandteil
"NIX" geprägt werde, unterschiede sich in ihrem unmittelbaren Gesamteindruck
hinreichend von der älteren Marke. Es bestehe auch keine assoziative mittelbare
Verwechslungsgefahr, an die besonders strenge Anforderungen zu stellen seien,
weil die Widersprechende keine einschlägige Zeichenserie besitze. Allein daß in
der angegriffenen Marke der Firmenname "A…" der Widersprechenden mit dem
nicht selten vorkommenden Markenbestandteil "NIX" verbunden sei, könne eine
solche Art der Verwechslungsgefahr nicht begründen.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden ist mit Beschluß derselben Markenstelle vom 14. Mai 2002, besetzt mit einem Beamten des höheren
Dienstes, zurückgewiesen worden. Der Erinnerungsprüfer bestätigt die Verneinung einer Verwechslungsgefahr und führt ergänzend aus, daß der Bestandteil
"NIX" zur Verlängerung der angegriffenen Marke um fast das Doppelte führe und
mit dem hellen Vokal "i" sowie dem in "x" enthaltenen Sprenglaut "k" auch klanglich in jedem Fall wahrgenommen werde. Beide Marken seien reine Fantasiewörter ohne sofort erkennbaren Begriffsinhalt, weshalb kein Anlaß bestehe, die jüngere Marke auf "AIXO" zu reduzieren oder eine Prägung des Gesamteindrucks
durch diesen Bestandteil anzunehmen. Im übrigen würden auch kennzeichnungsschwache Elemente den Gesamteindruck einer Marke mitbestimmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Meinung, daß angesichts hochgradiger Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
bis hin zur Identität die angegriffene Marke nicht den erforderlichen, Verwechslungen im Verkehr vermeidenden Abstand von der Widerspruchsmarke einhalte. Die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht gemindert. Der lokal im
Raum Aachen bekannte Begriffsgehalt des Wortes "Aix" als Bestandteil des französischen Namens "Aix-la-Capelle" der Stadt Aachen stehe ihrer bundesweiten
Kennzeichnungskraft nicht entgegen. Die Endsilbe "NIX" sei im Hinblick auf ihre
häufige Verwendung in Drittzeichen nach der Verkehrsauffassung ein unbedeutendes Anhängsel an die Widerspruchsmarke mit geringster Kennzeichnungskraft.
Die bisherigen Beschlüsse der Markenstelle blieben damit unverständlich.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung hat die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. In dem Erinnerungsbeschluß sei insbesondere auch der Aspekt berücksichtigt worden, daß dem Bestandteil "NIX" in der jüngeren Marke nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme. Die Einzigartigkeit des Wortes "Aixo" werde
nach wie vor bestritten und auf die häufige Verwendung des Begriffs "Aix" im
Aachener Raum hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken
besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinn
von § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG. Der Widerspruch aus der Marke 397 29 725 ist daher von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr, vgl ua EuGH GRUR
1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"; GRUR 1998, 922, 923 "CANON"; BGH GRUR
2000,
506,
"ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR
2001,
507,
"EVIAN/REVIAN"; GRUR 2002, 542, 543 "BIG").
Zwar können die speziellen, für die angegriffene Marke auf den Gebieten der Datenverarbeitung
und
Informationstechnologie
registrierten Waren
und
Dienstleistungen sämtlich zum Teil identisch, zum Teil im engeren bis durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich von den für die Widerspruchsmarke auf diesen
Gebieten geschützten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen erfaßt werden.
Auch ist der Widerspruchsmarke "Aixo" als einer fantasievollen Wortbildung eine
von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler
Schutzumfang zuzubilligen. Daß die Eingangsbuchstabenfolge "Aix" Bestandteil
des französischen Namens der Stadt Aachen "Aix-la-Chapelle" sowie anderer
französischer Städtenamen, wie "Aix-en-Provence" oder "Aix-le-Bains",
ist,
schwächt die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht im Sinn einer
beschreibenden geographischen Herkunftsangabe. So wäre schon das Wortelement "Aix" allein als Hinweis auf einen bestimmten geographischen Ort nichtssagend, abgesehen davon, daß nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des inländischen
Publikums über hinreichende Kenntnisse der französischen Sprache oder französischer Ortsbezeichnungen verfügt, um die Anfangsbuchstaben "Aix" mit dem entsprechenden Bestandteil in französischen Städtenamen zu assoziieren. Im übrigen ist die Wortbildung "Aixo" hiervon durch das angefügte "o" in fantasievoller
Weise verfremdet. Ferner vermag die Existenz einiger Unternehmen, die auf dem
einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor im Raum Aachen tätig sind und
deren Firmenname oder Geschäftsbezeichnung ebenfalls mit der Buchstabenfolge
"Aix" beginnt, nicht zu einer relevanten Schwächung der Kennzeichnungskraft der
bundesweit geschützten Marke zu führen.
Anhaltspunkte dafür, daß sich darüber hinaus die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch intensive Benutzung im Verkehr erhöht haben könnte, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Doch selbst bei den mithin, jedenfalls im Bereich möglicher Waren- und Dienstleistungsidentität oder -nähe, an den Markenabstand zu stellenden strengen Anforderungen, unterscheidet sich auch nach Auffassung des Senats die angegriffene Marke in jeder Hinsicht ausreichend von der Widerspruchsmarke, um eine
markenrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
Bei der umfassenden Beurteilung der (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet weniger auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 390
"Sabèl/Puma"; GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2002, 167, 169
"Bit/Bud"). Ausgehend hiervon
ist die angegriffene Marke
in
ihrem Gesamtheiteindruck durch die zusätzliche Silbe "NIX" in nicht verwechselbarer Weise
von der Widerspruchsmarke abgegrenzt.
Zwar ist vorliegend die normal kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke "Aixo"
vollständig in der jüngeren Marke enthalten und bildet dort den regelmäßig stärker
beachteten Anfangsbestandteil. Auch handelt es sich bei der daran angefügten
Silbe "-NIX" um eine in einschlägigen, für Waren/Dienstleistungen der Klassen 9
und 42 eingetragenen Drittmarken häufiger vorkommende Endung. Selbst wenn
daraus eine gewisse Originalitätsschwäche der Endung "-nix" als Markenbestandteil resultiert (vgl BGH WRP 1998, 1179, 1180 "STEPHANSKRONE II") und
demzufolge dem Anfangsbestandteil "AIXO-" eine im Gesamteindruck der angegriffenen Marke stärker prägende Bedeutung zukommt als dem Endbestandteil "-
NIX", ist es nicht gerechtfertigt, das Wortelement "-NIX" bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ganz außer acht zu lassen oder ihm lediglich eine im Gesamteindruck der jüngeren Marke völlig untergeordnete, praktisch zu vernachlässigende Bedeutung beizumessen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß selbst rein beschreibende Bestandteile den Gesamteindruck einer Marke beeinflussen können (vgl BGH GRUR 1995, 808, 809 "P3plastoclin", GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM/POLYFLAM"). Der Endung "-NIX"
kommt jedoch durchaus eine kennzeichnende Wirkung zu, da sie, außer einer
gewissen Verbrauchtheit als Zeichenbestandteil, keinen erkennbar beschreibenden Begriffsanklang enthält und auch - anders als die auslautende Silbe "-erol" in
chemischen Bezeichnungen (vgl BGH Mitt 1998, 366, 367 "salvent/Salventerol") -
nicht in zahlreichen Fachausdrücken auf dem EDV- und IT-Sektor verwendet wird.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Bestandteile "AIXO-" und "-NIX" in der angegriffenen Marke zu einem einheitlichen, zusammengehörigen Wortganzen verbunden sind. Eine Verkürzung der Marke auf die Anfangsbuchstabenfolge "AIXO-"
unter Weglassung des hinteren Wortelements "-NIX" widerspräche daher dem og
Erfahrungssatz, daß der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, wie
sie ihm entgegentreten, ohne daß eine analysierende, zergliedernde, möglichen
Bestandteilen und/oder deren Begriffsbedeutungen nachgehenden Betrachtungsweise Platz greift
(vgl EuGH aaO
"Sabèl/Puma";
"Lloyd"; BGH aaO
"MONOFLAM/POLYFLAM").
Der demnach im Gesamteindruck der jüngeren Marke "AIXONIX" angemessen mit
zu berücksichtigende hintere Wortbestandteil "-NIX" tritt darin ferner sowohl optisch aufgrund des gegenüber dem relativ kurzen, älteren Markenwort "Aixo" nicht
zu übersehenden, deutlich längeren Schriftbilds, wie insbesondere auch phonetisch durch seine markante Klangwirkung ausreichend hervor, um insoweit beachtliche Verwechslungen im Verkehr ausschließen zu können. Dabei kommen
der hohe, helle Vokal "i" und der ausgesprochen prägnante Konsonant "x", der
den harten Sprenglaut "k" und den scharfen Zischlaut "s" in sich vereint, auch am
Wortausgang akustisch jederzeit gut vernehmbar zum Tragen und verändern die
Wortmelodie der jüngeren Marke insgesamt nachhaltig gegenüber der nur aus der
Eingangslautfolge "Aixo" bestehenden Widerspruchsmarke.
Zu berücksichtigen ist außerdem, daß die jüngere Marke Schutz für sehr spezielle
Softwareprodukte und IT-Dienstleistungen beansprucht, die sich vorwiegend nur
an Fachpublikum oder interessierte Laien richten und die regelmäßig nicht im
Vorübergehen ohne größere Aufmerksamkeit, sondern erst nach eingehender Information über Produkte, Firmen und Marken erworben oder in Anspruch genommen werden. Auch deshalb ist nicht zu erwarten, daß es im Zusammenhang mit
dem Erwerb oder der Inanspruchnahme der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in entscheidungsrelevantem Umfang zu Verwechslungen der Vergleichsmarken infolge Verhörens oder Verlesens kommen wird.
Verwechslungen in begrifflicher Hinsicht scheiden ebenfalls aus, da es sich bei
beiden Marken um Fantasiewortbildungen handelt, die keinen bestimmten Bedeutungsinhalt vermitteln, der zu Verwechslungen im Verkehr Anlaß geben
könnte.
Zutreffend hat die Markenstelle schließlich die Gefahr verneint, daß die jüngere
Marke im Verkehr gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte. Die von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Rechtsfigur der sog mittelbaren Verwechslungsgefahr, die unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden hat, beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle Waren
zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen
für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Diese Art der
Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil
übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder
wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Zeicheninhaber zuordnet (EuGH
GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 1996, 200, 201 f "Innovadiclophlont"; GRUR 1999, 587, 589
"Cefallone"; BlPMZ 2000, 413, 414
"Bayer/BeiChem"; GRUR 2002, 542, 543 f "BIG"). Anlaß zu einer solchen
Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein
Unternehmen bereits mit mehreren Zeichen, die denselben Wortstamm aufweisen,
im Verkehr aufgetreten ist (BGH aaO "Cefallone"; "Bayer/BeiChem; "BIG"). Hierzu
hat die Widersprechende nichts vorgetragen, insbesondere hat sie die Benutzung
einer Zeichenserie mit dem Wort "Aixo" als Stammbestandteil im Verkehr weder
behauptet noch belegt. Es ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch in
einem erstmalig verwendeten Zeichen ein Stammzeichen zu sehen (vgl BGH
GRUR 1996, 200, 202 "Innovadiclophlont"; GRUR 1998, 927, 928 "COMPO-
SANA"). Jedoch sind in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an den
für einen Serienstamm notwendigen Hinweischarakter zu stellen und konkrete Anhaltspunkte erforderlich, daß sich dieses Zeichen als Stammzeichen entwickelt
(vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Rdn 218; BGH aaO "Innovadiclophlont"; GRUR 1999, 153, 155 f "DRIBECK’s LIGHT"). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor.
Positiv ist insoweit zwar zu werten, daß "A…" auch Bestandteil der Firma der Widersprechenden ist (vgl BGH GRUR 1969, 357, 359 "Sihl"). Andererseits kann
dem Bestandteil über die ihm von Haus aus innewohnende normale Kennzeichnungskraft keine durch entsprechende Benutzung im Verkehr erhöhte Verkehrsgeltung zugebilligt werden, die ihm in besonderem Maß Hinweischarakter auf das
Unternehmen der Widersprechenden verleihen würde. Ferner legt auch die Art ihrer Bildung es nicht nahe, die jüngere Marke - ohne weitere Anhaltspunkte - als
ein von der Widerspruchsmarke abgewandeltes Serienzeichen aufzufassen. Auch
wenn in der jüngeren Marke die Widerspruchsmarke vollständig als Anfangsbestandteil enthalten ist, entsteht doch durch die daran angefügte Endsilbe "-NIX"
ein einheitliches, eigenständiges Fantasiewort, in dem die Buchstabenfolge
"AIXO-" nicht zwangsläufig den Gedanken an ein Serienzeichen der Widersprechenden aufkommen läßt. Davon führt ebenfalls der Umstand weg, daß die Silbe
"-NIX" zwar eine in Drittmarken häufiger verwendete, ihrem Wortsinn nach aber
neutrale Endung ohne einen, für die registrierten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Bedeutungsanklang ist und daher keinen für Zeichenserien typischen Abwandlungsbestandteil darstellt. Eine entscheidungserhebliche mittelbare
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung ist daher im Ergebnis nicht zu besorgen.
Aus den dargelegten Gründen muß die Beschwerde der Widersprechenden erfolglos bleiben.
Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb