Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 24 W (pat) 225/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 225/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 04 008.3/42
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele, des Richters Guth sowie der Richterin Kirschneck 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. Oktober 1998 und vom 3. September 2001 aufgehoben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
"BioCrownConzept"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; chirurgische,
ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate, künstliche
Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; ärztliche
Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen
auf dem Gebiet der Zahntechnik, Zahnmedizin und dem Dentalhandel"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des gehobenen
Dienstes mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 in vollem Umfang zurückgewiesen,
weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine
Angabe handele, die zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf die Erinnerung der
Anmelderin hat die Markenstelle besetzt mit einem Beamten des höheren
Dienstes den Beschluß teilweise für die Waren "orthopädische Artikel; Pflaster und
Verbandmaterial" aufgehoben und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, die angemeldete Kennzeichnung setze sich sprachüblich aus den englischsprachigen Wortelementen
"Bio", "Crown" und "Conzept" zusammen, die auch von den angesprochenen
deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "biologisches Kronen-Konzept" und damit als Hinweis darauf, daß die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einem solchen Konzept gehörten, aufgefaßt würden. Die angemeldete Bezeichnung
weise darum insbesondere für die in erster Line angesprochenen Fachkreise auf
ein Behandlungskonzept hin, welches biologisch hochverträgliches Material bei
der Überkronung verwende. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen biete sich allein diese Interpretation an, weil es hierfür auf die
biologische Verträglichkeit ankomme. Die Binnengroßschreibung der einzelnen
Wortelemente sei ebenso werbeüblich wie die Schreibweise des Zeichenbestandteils "Conzept".
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird
vorgetragen, die angemeldete Wortverbindung stelle keine Sachangabe für die
von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen dar, denn durch die
Verbindung mit der vieldeutigen Anfangssilbe "Bio-" entstehe ein unklarer, unspezifischer Begriff. Die angemeldete Wortzusammensetzung sei im Sprachgebrauch
nicht nachweisbar und ihr könne allenfalls nach umfassender Analyse, zu der der
Verkehr nicht neige, ein sachbezogener Aussagegehalt entnommen werden.
Außerdem weise das Zeichen eher auf das hinter der Marke stehende Unternehmen und dessen Geschäftspolitik, nicht aber hinreichend konkret auf die Art, Beschaffenheit, Menge oder Bestimmung des Wertes der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen hin.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt
der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete
Marke ist – soweit die Anmeldung nach der teilweisen Aufhebung des Erstbeschlusses noch Gegenstand der Überprüfung ist - nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64
"INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2001, 162
"RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH
GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei "BioCrownConzept" um eine für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung beschreibende Angabe handelt. Die
angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet als
reine Sachangabe nachweisbar. Nachweisbar ist lediglich eine ausschließlich
von der Firma Degussa hergestellte und entwickelte Legierung für die Zahntechnik, die als "Biocrown" bezeichnet wird, wobei dieses Wort gelegentlich mit
einem ® gekennzeichnet ist. Außerdem kommt das Wort "Biocrown" in der Firmenbezeichnung verschiedener Laboratorien vor.
Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Wortzusammensetzung
als beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht kommt. Die Markenstelle ist
zwar zutreffend davon ausgegangen, daß - wie auch eine Recherche des Senats ergeben hat - das Wortelement "Bio-" (= Lebens-, Lebensvorgänge, Lebewesen, Lebensraum; Hinweis dafür, daß etwas oder jemand mit der Natur, dem
Naturgemäßen in irgendeiner Beziehung steht; Hinweis auf eine Beziehung zu
organischen Leben oder Lebewesen; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
259. Aufl., Pons Collins Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 2002, Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., jeweils Stichwort "Bio-") in der deutschen und der englischen Sprache in der gleichen Bedeutung verwendet wird,
daß das englische Wort "crown" auch "Zahnkrone" (Pons Collins, aaO., Stichwort "crown") bedeutet, daß "Conzept" eng an das Wort " Konzept" bzw. "concept" angelehnt ist, und daß zumindest die hauptsächlich angesprochenen
deutschen Fachverkehrskreise das Zeichen mit "Bio-(Zahn-) Kronen-Konzept"
übersetzen werden. Es handelt sich durchwegs um in Deutschland relativ bekannte englische Wörter, die allgemein verstanden werden dürften. Allerdings
stellt die angemeldete Wortkombination keinen hinreichend deutlichen sprachüblichen Sachhinweis auf hervorragende biologische Verträglichkeit von Zahnkronen bzw. auf ein entsprechendes Konzept dar. Entsprechend der Bedeutung
und sprachüblichen Verwendung der Silbe "Bio-" kann die angemeldete Wortzusammensetzung in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen sehr
unterschiedlich, nämlich im Sinne von "biologisches (Zahn-)Kronen-Konzept"
oder aber auch "naturgemäßes (Zahn-)Kronen-Konzept, umweltverträgliches
(Zahn-)Kronen-Konzept, die Natur betreffendes (Zahn-)Kronen-Konzept" usw.
interpretiert werden. Im übrigen ist eine derartige schlagwortartige unklare
Begriffsbildung auf dem einschlägigen Gebiet unüblich, denn auf medizinischem, zahnmedizinischem und wissenschaftlichem Gebiet ist man um exakte,
aussagekräftige Begriffe bemüht. So folgt bei medizinischen Bezeichnungen in
aller Regel auf "Bio-" ein weiterer Wortteil, der diese vieldeutige Silbe konkretisiert, wie etwa in den Begriffen "biochemical, biodynamic, biomedicine,
biorythm, biochemestry, bioindicator" usw. (vgl. Unseld, Medizinisches Wörterbuch Englisch – Deutsch, 10. Aufl.). Soweit sich in Lexika Bezeichnungen wie
"Biodent" oder "Biocron" (Lautenbach, Wörterbuch der Zahnmedizin, 1992,
Stichwörter "Bio-, Biokeramik, Biodent, Biokron") finden, sind dies Bezeichnungen für Materialien oder Techniken, die von einem bestimmten Hersteller
stammen und als Marken geschützt sind.
Angesichts der Vieldeutigkeit und des erheblichen gedanklichen und analytischen Aufwands, den es bedeuten würde, das Zeichenwort als eindeutig beschreibende Angabe zu interpretieren, ist eine konkrete Eignung als beschreibende Angabe daher nicht
festzustellen
(BGH GRUR 2002, 64, 65
"INDIVIDUELLE"; GRUR 2001, 1043, 1045 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten";
GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).
Da der Ausdruck "BioCrownConzept" wie oben erläutert keine Sachangabe
darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001,
1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte
Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001,
398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070
"Bar jeder Vernunft").
Ströbele
Kirschneck
Guth
Cl/Bb