Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 33 W (pat) 345/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 40 508.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Am 26. Mai 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke
Ärzte jobs
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Geschäftsführung, insbesondere Beratung von Einzelpersonen,
Arztpraxen und Pharmafirmen betreffend Personalberatung und
Personalvermittlung.
Mit Beschluss vom 6. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch
ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 13. Februar 2001 hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke
in ihrer Gesamtbedeutung "Ärzte-Berufe" für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie darauf hinweise,
dass sich die Dienstleistungen mit Ärzte-Jobs befassten, sich darauf bezögen,
für diese bestimmt seien oder auf Personen ausgerichtet seien, die Ärzteberufe
ausübten.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass weder die Dienstleistungen noch die damit
verbundenen Aktivitäten im weiteren Sinne mit der angemeldeten Kennzeichnung eindeutig beschreibbar seien. Das Wort "job" mache in Zusammenhang
mit dem Wortbestandteil "Ärzte" keinen Sinn, da im ärztlichen Bereich keine
"Jobs" vergeben würden. Ärzte dürften die Bezeichnung "Job" für ihre Tätigkeit
als unangemessen empfinden. Zudem stelle die Bezeichnung "Job" in Zusammenhang mit dem weiteren Wortbestandteil keine eindeutige beschreibende
Angabe dar. Es könne mehrere Interpretationsmöglichkeiten geben, wie etwa
"Job für Ärzte", "Jobvermittlung für Aushilfsärzte", "Stellenvermittlung für Ärzte
im In- und Ausland", "Vermittlung von medizinischem Wissen", wobei die letztgenannte Interpretationsmöglichkeit offen ließe, ob es um Wissensvermittlung
für die Weiterbildung oder um die Zurverfügungstellung von Wissen an Kranke
gehe. Angesichts der mangelnden eindeutigen Interpretierbarkeit könnten die
Anmeldemarken nicht als freihaltungsbedürftige bzw. nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe angesehen werden.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Worten "Ärzte" und "jobs" zusammen. Der Bestandteil "Ärzte" ist der Plural für die medizinische Berufsbezeichnung "Arzt", während "jobs" die Pluralform für die mit der Bedeutung "Arbeitsplatz, Stellung" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Aufl.) in die deutsche Sprache eingegangene Bezeichnung "job" darstellt. Die
angemeldete Gesamtbezeichnung ist für praktisch jedermann, vor allem für die
angesprochenen Verkehrskreise auf dem Gebiet der Geschäftsführung und
Personalvermittlung, ohne Weiteres im Sinne von "Stellen für Ärzte" oder "Arztstellen" verständlich. Hierfür spricht schon, dass sich die Singularform "Arztjob"
vom Senat mehrfach als Kurzbezeichnung für die berufliche Stelle eines Arztes
belegen ließ. Insoweit kann auf die der Anmelderin übersandten Internetausdrucke verwiesen werden, in denen es z.B. heißt: "... hat Uhle seinen Arztjob
aufgegeben", "... In Neuenkirchen Oldenburg fand Posten seinen ersten Arztjob", "... als Frau sei es besonders schwierig, Familie und Arztjob unter einen
Hut zu bringen"
(vgl. www.zeit.de/2002/43/Hochschule/200243_ha-onkocom.html; http://rhein-zeitung.de/on/99/01/20/topnews/postelhin.html; http://-
www.unicom.unizh.ch/journal/archiv/ 2-97/medizinstudentinnen.html).
In der
Umgangssprache wird auch die der angemeldeten Marke noch näher kommende Form "Ärztejob" verwendet (vgl. http://www.fn-magazin.de/archiv/artikelansicht.php?Artikel_ID=323: "... Dr. Maik hat seinen Ärztejob an den Nagel
gehängt, da er sich selbständig machen will und somit keine Zeit mehr für FC
hat..."). Angesichts dieser Verwendungsbeispiele kann der Senat der Anmelderin weder darin folgen, dass der Begriff "job" in Zusammenhang mit Ärzten unangemessen oder jedenfalls ungebräuchlich sei, noch dass die angemeldete
Wortkombination Anlaß zu verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten gebe.
Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass die Anmeldemarke, die sich, abgesehen von ihrer Pluralform, von diesen Verwendungsbeispielen nur durch die
Schreibweise in zwei getrennten Wörtern bei Großschreibung des ersten Bestandteils unterscheidet, von praktisch allen Verkehrsteilnehmern als Bezeichnung von Stellungen für Ärzte verstanden wird. Damit stellt sie eine direkte
Beschreibung des inhaltlichen Gegenstandes dar, auf den die Geschäftsführungsdienstleistungen spezialisiert sind.
Es besteht auch ein Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung ungehindert von Ausschließlichkeitsrechten Dritter frei verwenden zu können. So belegen z.B. zahlreiche sogenannte Jobbörsen oder
sonstige Vermittlungseinrichtungen, dass Arztstellen offenbar umfangreich
Gegenstand geschäftlicher Vermittlungstätigkeit und entsprechender Beratung
sein können. Auch hierfür hat der Senat entsprechende Belege ermitteln können (vgl. z.B. www.ejk.de/jobs/aertzdi/angebot2.html; www.jadu.de/jobs/jobsind.html; www.kurkliniken.de).
Außerdem weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Ärzte jobs"
nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414
- SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001,
407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen. Kann einer Wortmarke kein
für die
fraglichen Waren
im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass
ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE
m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben ausgeführt,
stellt sie lediglich eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands dar, auf den
die beanspruchten Dienstleistungen ausgerichtet sind und weist daher einen
beschreibenden Charakter auf. Dieser steht auch im Vordergrund, ohne dass
darüber hinausgehende Merkmale vorhanden sind, wie etwa eine Mehrdeutigkeit oder grafische Ausgestaltung, die eine Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung begründen könnten. Insbesondere kann die von den o.g.
Verwendungsbeispielen abweichende Schreibweise in zwei Worten, von denen
nur das erste mit einem Großbuchstaben beginnt, die Unterscheidungskraft
nicht begründen. Einerseits betont die Trennung der beiden Wortbestandteile
die Zusammensetzung der angemeldeten Marke aus zwei eigenständigen Begriffen, andererseits ist die Schreibweise gerade bei solchen Wortkombinationen nicht einheitlich. So finden sich in den der Anmelderin übersandten Unterlagen neben den o.g. Verwendungsbeispielen von zusammengeschriebenen
Wortkombinationen mit dem Bestandteil "job" auch Begriffe wie "Klinik-Job-Profil", "Alternativ-Jobs für Ärzte", "Job-Sharing". Im Übrigen knüpft die Kleinschreibung des Wortes "job" nur an den englischsprachigen Charakter an, den
dieses Wort ungeachtet der Übernahme in die deutsche Sprache nach wie vor
hat. Allein in der Schreibweise vermag der Verkehr daher keinen Hinweis auf
einen konkreten Erbringer der Dienstleistungen zu erkennen.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl