Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.03.2003 – 33 W (pat) 353/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 40 507.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Am 26. Mai 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke
medical jobs
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Geschäftsführung,
insbesondere Beratung von Einzelpersonen,
Arztpraxen und Pharmafirmen betreffend Personalberatung und Personalvermittlung.
Mit Beschluss vom 6. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch
ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 13. Februar 2001 hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke
in ihrer Gesamtbedeutung "medizinische Berufe" für die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, da sie darauf
hinweise, dass sich die Dienstleistungen mit medizinischen Berufen befassten,
sich darauf bezögen, für diese bestimmt seien oder auf Personen ausgerichtet
seien, die medizinische Berufe ausübten.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass weder die Dienstleistungen noch die damit
verbundenen Aktivitäten im weiteren Sinne mit der angemeldeten Kennzeichnung eindeutig beschreibbar seien. Das Wort "job" mache in Zusammenhang
mit dem Wortbestandteil "medical" keinen Sinn, da im medizinischen Bereich
keine "Jobs" vergeben würden. Mediziner dürften die Bezeichnung "Job" für
ihre Tätigkeit als unangemessen empfinden. Zudem stelle die Bezeichnung
"Job" in Zusammenhang mit dem weiteren Wortbestandteil keine eindeutige
beschreibende Angabe dar. Es könne mehrere Interpretationsmöglichkeiten
geben, wie etwa "Job für Mediziner", "Jobvermittlung für Aushilfsmediziner",
"Stellenvermittlung für Mediziner im In- und Ausland", "Vermittlung von medizinischem Wissen", wobei die letztgenannte Interpretationsmöglichkeit offen
ließe, ob es um Wissensvermittlung für die Weiterbildung oder um die Zurverfügungstellung von Wissen an Kranke gehe. Angesichts der mangelnden eindeutigen Interpretierbarkeit könnten die Anmeldemarken nicht als freihaltungsbedürftige bzw. nicht unterscheidungskräftige beschreibende Angabe angesehen
werden.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten
Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Worten "medical" und "jobs" zusammen. Der Bestandteil "medical" ist das geläufige englische Wort für "medizinisch", während "jobs" die Pluralform für die mit der Bedeutung "Arbeitsplatz,
Stellung" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.)
in die deutsche Sprache eingegangene Bezeichnung "job" darstellt. Die angemeldete Gesamtbezeichnung ist damit schon nach dem reinen Wortverständnis
für praktisch jedermann, vor allem für die angesprochenen Verkehrskreise auf
dem Gebiet der Geschäftsführung und Personalvermittlung, ohne Weiteres im
Sinne von "medizinische Arbeitsplätze" bzw. "medizinische Stellen" verständlich.
Darüber hinaus geht aus den vom Senat ermittelten und der Anmelderin übersandten Internetseiten hervor, dass es sich bei der Bezeichnung "medical jobs"
um den englischen Fachbegriff für solche Stellen handelt. So wird in Übersichten von englischsprachigen Stellenausschreibungen, Auflistungen der Berufssparten, mit denen sich Jobbörsen oder Personalberatungsunternehmen befassen, oder in vergleichbaren Inhalts- bzw. Themenangaben der Begriff "medical
jobs" zur Bezeichnung von Stellen für medizinische Berufsgruppen verwendet
(vgl. z.B. http://www.business-gruppe.de/stellenboerse/stellenangebote/stellenangebot
(Ausdruck
vom
22.01.2003);
www.ababi.com/memory_cpus_other_memory_zenith.html;
www.unitedairlines.de/deutsch/support/paging/header.html). Außerdem deutet zumindest der Inhalt einer vom
Senat ermittelten Internetseite darauf hin, dass die angemeldete Bezeichnung
offenbar auch in einem weiteren Sinne als Oberbegriff für "medizinische Berufe"
schlechthin verwendet wird, da
in einem zweisprachig gefaßten Text
"medizinische Berufe" als die deutsche Fassung von "medical jobs" erscheint
(http://home.t-online.de/home/tarifchaos/arbeit.htm). Auch der
Internetauftritt
der Anmelderin selbst, die unter der Angabe
ihrer kennzeichenmäßig
herausgestellten Internetadresse "www.medical-job.de" die Textzeile "alle Jobs
in der Medizin" und darunter "Stellenangebote – Alle Medizinberufe treffen sich
auf einer Page" verwendet, spricht angesichts der erfahrungsgemäß häufig am
Themeninhalt der jeweiligen Internetseite orientierten Bildung von Internetadressen für ein solches Verständnis als Sachangabe.
Damit stellt die Anmeldemarke die direkte englische Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstandes dar, auf den die Geschäftsführungsdienstleistungen spezialisiert sind. Angesichts der vom Senat ermittelten Hinweise, die den Charakter
der Bezeichnung "medical jobs" als häufig verwendete englische Sachangabe
belegen, besteht außerdem ein hochgradiges Bedürfnis, die angemeldete Bezeichnung für die Mitbewerber zur freien Verwendung freizuhalten. Dies gilt
umso mehr, als Stellenausschreibungen und Personalvermittlung, wie die Rechercheunterlagen zeigen, häufig international ausgerichtet sind, wobei bevorzugt die englische Sprache verwendet wird.
Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "Ärzte jobs"
nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 -
SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407
- antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Wie oben ausgeführt,
stellt sie lediglich eine Bezeichnung des inhaltlichen Gegenstands dar, auf den
die beanspruchten Dienstleistungen ausgerichtet sind, und wird zudem von
maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise nur als englischer
Fachbegriff auf dem Gebiet der Personalberatung und Stellenvermittlung verstanden.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl