Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.03.2003 – 28 W (pat) 13/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 13/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 02 634
hier: Kostenauferlegung
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die Anträge der Beteiligten auf gegenseitige Auferlegung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Marke 301 02 634 INLAB, die am
22. Juni 2001 (veröffentlicht am 26. Juli 2001) für eine Vielzahl von Waren der
Klassen 5, 9 und 10, sowie für Dienstleistungen der Klassen 36, 40, 41 und 42 in
das Markenregister eingetragen worden ist. Dabei handelt es sich entweder um
Produkte und Dienstleistungen unmittelbar aus dem Bereich der Medizin und
Pharmazie (zB Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Klasse 10: ärztliche und zahnärztliche Instrument und Apparate; Klasse 40:
Erstellen von zahnmedizinischen Prothesen; Klasse 42: ärztliche Versorgung,
Dienstleistung eines Zahnarztes), oder um solche, die mit diesem Aufgabenbereich zu tun haben können (zB Klasse 9: gespeicherte Computerprogramme;
Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Leasing, insbesondere von dentalmedizinischen Geräten; Klasse 41: Ausbildung, Schulung; Veranstaltung von Seminaren;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen usw).
Die Beschwerdegegnerin hat dagegen am 15. Oktober 2001 vollumfänglich Widerspruch aus ihrer Marke 2 910 273 INTERLAB eingelegt. Diese Marke ist seit dem
18. August 1995 für die Dienstleistungen "klinische und medizinische Forschung;
Erstellung von medizinischen und klinischen Analysen" eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2002 hat die Markeninhaberin die Zurückweisung
des Widerspruchs unter Kostenauferlegung beantragt und die Benutzung der
Widerspruchsmarke bestritten. Dieser Schriftsatz ist der Widersprechenden mit
Datum vom 7. März 2002 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme binnen zwei
Monaten übersandt worden. Mit per Fax übermitteltem Schriftsatz vom
2. April 2002 hat die Widersprechende mitgeteilt, dass sich die Parteien außeramtlich geeinigt hätten und sie hat den Widerspruch zurückgezogen. Die Markeninhaberin hat ihren Kostenantrag aufrechterhalten.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat diesen Antrag mit Beschluss zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, im registerrechtlichen Verfahren trage jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst. Billigkeitsgründe, die ein Abweichen von diese Regel hier erforderlich machten seien nicht
erkennbar. Dies läge nur vor, wenn das Verhalten des Gegners mit seinen prozessualen Sorgfaltspflichten nicht zu vereinbaren sei. Das wäre zB dann der Fall,
wenn er Widerspruch aus einer aussichtslosen oder zumindest kaum Erfolg versprechenden Situation heraus eingelegt habe. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Insbesondere könne der Widersprechenden nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass sie ihren Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen erhoben habe.
Dies sei gängige Praxis und angesichts der Vielzahl der Kriterien, die bei der Ähnlichkeit zu berücksichtigen seien, auch zweckmäßig. Die Dienstleistungen der
Widersprechenden beträfen den medizinischen Bereich und könnten neben den
Waren der Klassen 5, 9 und 10 Anwendung finden. Zudem richteten sich alle
Waren und Dienstleistungen an denselben Abnehmerkreis, nämlich die Ärzte.
Auch die Marken stünden sich wegen der Übereinstimmung in der ersten und letzten Silbe recht nahe, so dass es aus der Sicht der Widersprechenden durchaus
nicht von vorneherein ausgeschlossen war, dass ihr Widerspruch Erfolg haben
könne. Zudem habe das Verhalten der Widersprechenden zu keiner Verzögerung
des Verfahrens geführt, denn sie habe ihren Widerspruch rechtzeitig innerhalb der
ihr vom Patentamt gewährten Zwei-Monatsfrist zurückgenommen.
Die Markeninhaberin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, das
Verhalten der Widersprechenden gegen alle Waren und Dienstleitungen vorzugehen, sei "undifferenziert" und entspreche auch nicht gängiger Praxis. Ein solches
Verhalten könne Wettbewerbsvorteile gegenüber der angegriffenen Markeninhaberin verschaffen, denn diese müsse sodann unter erheblichen personellen und
finanziellen Aufwand derartig umfassende Angriffe abwehren. Hier sei der Widerspruch insbesondere unverständlich, was die Waren und Dienstleistungen "Doubliermassen für zahnärztliche und zahnprophylaktische Zwecke", "Schleifmaschine für die Bearbeitung von medizinischer Dentalkeramik", "Leasing, insbesondere von dentalmedizinischen Geräten", "Goldplattierung" betreffe.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchverfahrens und des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Markeninhaberin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Widerspruchs schließt sie sich den Ausführungen der Markenstelle an. Weiters ist sie der Ansicht, die Markeninhaberin
müsse die Kosten des Beschwerdeverfahren tragen, denn vor Rücknahme des
Widerspruchs sei zwischen den Beteiligten eine Vorrechtsvereinbarung getroffen
worden, die das Widerspruchsverfahren insgesamt erledigen sollte. Wenn die
Markeninhaberin nunmehr das Verfahren wegen der Kosten weiterbetreibt, so verhalte sie sich treuwidrig.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Kostenentscheidung zu Lasten der Widersprechenden:
Eine Kostenauferlegung findet sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren nur statt, wenn der Grundsatz, wonach im registerrechtlichen Markenverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, der Billigkeit widersprechen
Umstände, die im vorliegenden Fall auch nicht nur ansatzweise gegeben sind. Die
Markenstelle hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass weder die Einlegung
des Widerspruchs gegen alle Waren und Dienstleistungen, noch der Zeitablauf
zwischen der Benutzungseinrede und der Rücknahme der Widerspruchs irgendwelche Zweifel an einem üblichen und von prozessualer Sorgfaltspflicht getragenen Verhalten der Widersprechenden aufkommen lassen. Lediglich ergänzend sei
darauf hingewiesen, dass es - zumindest bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie dem vorliegenden, das bei Gesamtbetrachtung auf ein und dasselbe, nämlich medizinische Betätigungsfeld der Beteiligten schließen lässt - sogar
prozessualer Notwendigkeit entspricht, die Marke zunächst in ihrem gesamten
Umfang anzugreifen. Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung eröffnet ein
Prozessrechtsverhältnis, das, soweit sich mehrere Waren und Dienstleistungen
gegenüberstehen, zur Abwägung und Bewertung einer Vielzahl von Rechtsfragen
führt. Jedes Produkt und jede Dienstleistung müssen miteinander und untereinander verglichen werden; der Schutzumfang der älteren Marke kann in Bezug auf
verschieden Waren völlig unterschiedlich ausfallen, so dass die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr häufig einer eingehenden Sachprüfung bedarf. Je umfangreicher das angegriffene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist, desto unsicherer ist deshalb die Vorhersage der Erfolgsaussichten. Fristgebundene Prozesshandlungen aber wie der Widerspruch erfordern zunächst ein rasches Handeln. Daher ist es üblich und auch nicht zu beanstanden, wenn unbeschränkt
Widerspruch eingelegt wird, zumal dadurch keine Mehrkosten entstehen und eine
Beschränkung des Widerspruchs jederzeit möglich ist. Wenn die Markeninhaberin
sodann einen erheblichen Aufwand zur Abwehr derartiger Widersprüche hat, so
geschieht dies zum einen ohne gesetzliche Notwendigkeit, denn es herrscht Amtsermittlungsgrundsatz (§ 59 Abs 1 MarkenG), und ist zum andern in dem eigenen
umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis begründet. Wer eine Marke
mit einem unfangreichen Warenverzeichnis anmeldet muss damit rechnen, dass
er diese auch umfangreich verteidigen muss. Eine Widersprechende, die ein
umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angreift, das dem ersten
Anschein nach Waren und Dienstleistungen beinhaltet, die sich vorwiegend im
Bereich ihres eigenen Geschäftbetriebes bewegen, handelt keineswegs in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht, selbst wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, dass einige dieser Waren unähnlich sind.
Damit ist eine Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden nicht veranlasst.
2. Kostenentscheidung zu Lasten der Markeninhaberin:
Auch hier könnte von dem Grundsatz der jeweils eigenen Kostentragungspflicht
nur aus Billigkeitsgründen abgewichen werden. Ob die Markeninhaberin aufgrund
der zwischen den Beteiligten getroffenen Vorrechtsvereinbarung verpflichtet war
ihren Kostenantrag zurückzunehmen – wofür manches spricht – oder zumindest
keine Beschwerde gegen den patentamtlichen Beschluss einzulegen (sollte sie
das Weiterbestehen ihres Kostenantrages übersehen haben), kann hier dahinstehen, denn die Gründe, die eine Kosten- Billigkeitsentscheidung rechtfertigen, müssen sich aus dem Verfahren selbst oder aus den, dem Gericht bei der Entscheidung vorliegenden Unterlagen ergeben (vgl hierzu auch die Kostenentscheidung
nach § 91 a ZPO, wonach eine Beweisaufnahme zur Entscheidung über die
Kosten nach übereinstimmender Erledigterklärung nicht zulässig ist; ebenso nunmehr § 269 Abs 3 Satz 3 nF. ZPO). Für die Beurteilung aber, ob die Beteiligten bei
Abschluss der Vorrechtsvereinbarung übereinstimmend davon ausgingen, dass
die Markeninhaberin ihren Kostenantrag nicht mehr weiterverfolgt, bedürfte es
weiterer Sachaufklärung, wofür im Markenregisterverfahren keinen Raum ist.
Damit verbleibt es bei dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Nr 2 MarkenG, wonach eine
Kostenregelung unterbleibt. Die Widersprechende kann ihre Ansprüche auf dem
Zivilrechtsweg weiterverfolgen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Fa