Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.03.2003 – 28 W (pat) 67/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 03 570 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 -

vom 12. März 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die

Waren "Milch und Milchprodukte, Getreidepräparate, Speiseeis"

zurückgewiesen worden ist.

Wegen der Widersprüche aus den Marken 396 07 692 und

1 190 119 wird insoweit die Löschung der Marke 398 03 570

angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"Eier, Milch und Milchprodukte; Mehle und Getreidepräparate,

Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis"

eingetragene Wortmarke

ist Widerspruch erhoben

MUNDANA

a) aus der seit dem 29. April 1996 für die Waren "Milch und Milchprodukte" eingetragenen Wort-Bild-Marke 396 07 692

Abb. 1 am Ende

b) sowie der seit dem 14. April 1994 für die Ware "Käse" eingetragenen Wortmarke 1 190 119

MONTANA.

Die Markenstelle für Klasse 29 hat beide Widersprüche zurückgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, dass die Marken selbst vor dem Hintergrund großer Warenähnlichkeit bzw Warenidentität und der breiten Verkehrskreise, an die sich die

beiderseitigen Waren wenden, sowohl im Gesamteindruck wie auch bei Gegenüberstellung der Markenkennwörter auf Grund der unterschiedlichen Wortanfänge

und des Begriffsinhalts von "Montana" als Staat in den USA noch einen ausreichenden Abstand in Klang und Bild einhielten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, allerdings nunmehr

beschränkt auf die Waren "Milch und Milchprodukte, Getreidepräparate, Speiseeis". Sie macht nicht nur eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marken zumindest für die Ware "Käse" geltend, sondern hält zudem die Marken in Klang und

Bild für hochgradig ähnlich, was vor dem Hintergrund weitgehend identischer Waren zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.

Die Markeninhaberin hat keine Anträge gestellt, sondern nur mitgeteilt, dass sie

den Abstand der Marken zueinander für ausreichend halte. An der mündlichen

Verhandlung hat sie nicht teilgenommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und im Umfang des beschränkten Widerspruchs auch begründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muß im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Die Vergleichsmarken können sich nach der Beschränkung des Widerspruchs auf

identischen (Milch, Milchprodukte) oder sehr ähnlichen Waren (Speiseeis, Getreidepräparate, vgl. Richter/Stoppel, Warenähnlichkeit, 12. Aufl. 2002, S.156, 310)

begegnen. Des weiteren richten sich die Waren als Artikel des täglichen Bedarfs

an breiteste Verkehrskreise, die auch als durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher solche Waren erfahrungsgemäß häufig mit eher geringerer Aufmerksamkeit gegenüber den Kennzeichnungen erwerben. Angesichts dieser Ausgangslage ist zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr von einem sehr deutlichen Abstand zwischen den Marken auszugehen, der vorliegend unabhängig von

der Frage einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht

mehr eingehalten wird.

Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken auf eine unmittelbare Verwechslungsgefahr hin ist von dem Grundsatz auszugehen, daß auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist. Daß die Widerspruchsmarke

396 07 692 als Kombination von Wort und Bildelementen den Anforderungen an

eine Unterscheidung der Marken in ihrer Gesamtheit genügt, ist zwischen den

Beteiligten unstreitig. Allerdings muß in rechtserheblichem Umfang davon ausgegangen werden, dass die in der Widerspruchsmarke enthaltenen graphischen Elemente vor allem bei der Benennung der Marke in den Hintergrund treten und sich

der Verkehr allein an dem herausgestellten Wortbestandteil als die Marke auch in

ihrer Gesamtheit prägendem Element orientiert, so dass rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn bei der Prüfung der Markenähnlichkeit die Markenwörter "mundana" und "montana" isoliert kollisionsbegründend gegenübergestellt werden.

Angesichts der klanglichen wie schriftbildlichen Nähe dieser Wörter, die auf den

Großteil des Verkehrs mangels Sachbezug zu den Waren als reine Phantasiebezeichnungen wirken, sind Verwechslungen hier nicht auszuschließen. Beide Zeichenwörter werden von der Lautfolge "M-n-d/tana" geprägt, die in beiden Zeichen

identisch vorhanden ist. Die unterschiedlichen Vokale "u/o" in der ersten Silbe

fallen demgegenüber nicht ausreichend ins Gewicht, zumal sie beide als dunkle

Vokale gelten und die Gefahr besteht, daß sie bei zB schlechten Übermittlungsbedingungen im verbalen Bereich untergehen. Im übrigen bieten die Bezeichnungen

von der Wort- und Begriffsbildung her auch keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinnerungsbild, da der Bezug der angegriffenen Marke als geographischen Angabe allenfalls bei einer markenregisterrechtlich unbeachtlichen analytischen Betrachtung auffällt. Angesichts der starken

Übereinstimmungen der Marken und der aufgezeigten Warensituation ergibt sich

mithin eine Konstellation, die im System der Wechselwirkung von Waren- und

Markenähnlichkeit zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt.

Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle waren damit auf die Beschwerde

der Widersprechenden im Umfang des beschränkten Widerspruchs aufzuheben.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach-

und Rechtslage keine Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb

Abb. 1