Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 31.03.2003 – 30 W (pat) 10/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 24 826.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 31. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und der Richterin Hartlieb 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. November 2001 und 2. Dezember 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

"Der flotte Dreier"

Die Wortfolge

ist für

"Bildtonträger, insbesondere CD-ROM's; Computerspiele;

Spiele, Fernsehunterhaltung"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es handele sich um eine beschreibende Angabe, für die ein Freihaltebedürfnis bestehe, zudem fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. "Der flotte Dreier" sei die volkstümliche Bezeichnung für

Geschlechtsverkehr zu dritt, eine erotische Dreiecksbeziehung; die angemeldete

Marke stelle daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine eindeutige Inhaltsangabe dar.

Hiergegen legte die Anmelderin Erinnerung ein mit der Begründung, die angemeldete Marke habe hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen allenfalls unscharfen Begriffsgehalt, "Der flotte Dreier" liefere allenfalls einen

Hinweis darauf, daß die entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen in irgendeinem Zusammenhang mit der Zahl "drei" stehen und einen irgendwie gearteten dynamischen Charakter aufwiesen, die Bedeutung von "Geschlechtsverkehr zu dritt" stehe jedenfalls nicht im Vordergrund.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Erinnerung zurückgewiesen; die Bedeutung der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs stehe im Zusammenhang mit Unterhaltung ohne Zweifel im

Vordergrund und verdränge andere mögliche Interpretationen, dies werde durch

zahlreiche eindeutige Treffer im Internet belegt. Es handele sich zudem bei den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, bei denen der Verkehr

eine Inhaltsangabe erwarte.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die

Wortfolge stelle keine Inhaltsangabe dar, sondern eine – werbemäßige – anzügliche Anspielung, die nicht dem tatsächlichen Inhalt der Waren entspreche.

Die beabsichtigte Benutzung betreffe ein kindgerechtes Computerspiel, dessen

Spielidee es sei, drei vorgegebenen Begriffen möglichst schnell einen passenden

weiteren Begriff zuzuordnen. Die angemeldete Wortfolge als Titel sei als sogenannter "eye catcher" gewählt. Nach Beschränkung des Warenverzeichnisses bestehe keine Täuschungsgefahr, da in diesem Bereich ein hinreichend vernünftiger

Verbraucher vorausgesetzt werden kann.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis beschränkt

auf "Computerspiele; Spiele; vorgenannte Waren als Begriffsratespiele nicht erotischen Inhalts".

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 14. November 2001 und 2. Dezember 1999 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Nachdem die Anmelderin die Waren auf "Computerspiele; Spiele; vorgenannte

Waren als Begriffsratespiele nicht erotischen Inhalts" beschränkt hat, stehen der

angemeldeten Wortfolge Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr. 1 und Nr. 2

MarkenG nicht mehr entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Bezeichnungen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen

bzw beschreibenden Sachangaben bestehen, sofern für diese Angaben ein Freihaltebedürfnis besteht.

Für die noch beanspruchten "Computerspiele; Spiele; vorgenannte Waren als Begriffsratespiele nicht erotischen Inhalts" ist die angemeldete Bezeichnung "Der

flotte Dreier" nicht mehr geeignet, einen beschreibenden Hinweis auf den Inhalt

der (Computer-)Spiele zu geben.

Der an sich zutreffenden Begründung der patentamtlichen Zurückweisungsentscheidungen ist durch diese Beschränkung der Boden entzogen.

Stellt sich demzufolge die Bezeichnung "Der flotte Dreier" nicht als freizuhaltende

Beschreibungsangabe dar, spricht dies indiziell für die Eignung aus betrieblicher

Herkunftshinweis.

Es liegen auch nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 37 Abs. 3

MarkenG vor. Ersichtlich täuschend wäre eine Marke nur dann, wenn sie den Verkehr bei jeder in Betracht kommenden Benutzungshandlung täuschen würde. Sofern also für die beanspruchten Waren eine Markenbenutzung möglich ist, bei der

keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2

Nr. 4 MarkenG nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die

Erwartungshaltung der angesprochenen Verbrauer bei Begegnungen mit dem

Zeichen von Haus aus gleichsam zwingend auf die volkstümliche Bedeutung "Sex

zu dritt" ausgerichtet ist. Soweit ersichtlich wird nämlich das Zeichen auch ohne

sexuelle Anspielung, also allein ob seiner als gelungen angesehenen Wortbildung

gebraucht. So verwendet etwa BMW in der Werbung für eines seiner Automodelle

"der flotte Dreier". Ähnlich ist auch für den Bereich der hier beanspruchten Waren

nicht hinreichend sicher feststellbar, dass das Zeichen beim Publikum zwangsläufig nur eine bestimmte, aber unrichtige Vorstellung bezüglich des Inhalts erweckt.

Gerade bei Spielen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass deren Name oft keinen

deutlichen Bezug zum Inhalt des Spiels aufweist, also nicht ohne weiteres "wörtlich" genommen werden darf. Zudem kann durch Begleitumstände im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Vertrieb der Ware (etwa die Art der Aufmachung, der

Verkaufspräsentation etc) der Gedanke an die dem Zeichen zukommende Bedeutung soweit zurückgedrängt sein, dass eine Täuschungsgefahr nicht ohne

weiteres ersichtlich ist.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Na