Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 31.03.2003 – 9 W (pat) 56/01

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. März 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 41 723.6-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork

und der Richterin Friehe-Wich 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben und die Patentanmeldung zur weiteren

Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 T des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

mit Beschluß vom 19. Juni 2001 die unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten der Anmeldungen DE 195 45 951.2 vom 8. Dezember 1995, DE 195 44 110.9

vom

27. Dezember 1995,

DE 196 05 176.2

vom

13. Februar 1996,

DE 196 21 377.0 vom 15. April 1996, DE 196 19 378.8 vom 14. Mai 1996 und

DE 196 38 525.3 vom 20. September 1996 am 10. Oktober 1996 eingegangene

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Stufenloses Getriebe, insbesondere mit Leistungsverzweigung"

aus Gründen des Bescheids vom 22. Dezember 1999 zurückgewiesen, zu dem

sich der damalige Anmelder nicht geäußert hat. In diesem Bescheid hat sie zum

Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen genannt:

1. EP 0 280 757 A1,

2. EP 0 599 263 A2,

3. DE 195 10 179 A1,

4. DE 44 17 335 A1

und ua ausgeführt, aus Entgegenhaltung 2 sei ein stufenloses Getriebe bekannt,

demgegenüber dem Gegenstand des Hauptanspruchs die Neuheit fehle. Patentanspruch 1 sei deshalb nicht gewährbar. Zu den in den Kennzeichenteilen der

Unteransprüche 2 bis 12 genannten Merkmalen hat sie auf die Entgegenhaltungen 2 bis 4 verwiesen, aus denen die genannten Merkmale bekannt, zumindest

jedoch nahegelegt seien.

Gemäß den Ansprüchen 13 und 14 sei eine Vorrichtung beansprucht, die primär

auf die Steuerung eines Getriebes nach einem Bremsvorgang gerichtet sei. Der

Anspruch 17 behandle mit den nachfolgenden Ansprüchen 18 bis 21 eine Steuerung eines hydrostatisch-mechanischen Leistungsverzweigungsgetriebes. Patentanspruch 1 betreffe dagegen die Steuerung eines Hydrostat-Retarders in Verbindung mit einer Betriebsbremsanlage. Die Anmeldung umfasse somit mehrere Gegenstände, die nicht zur Lösung eines einheitlichen Problems dienten. Es sei die

nach § 35 Absatz 1 Satz 2 PatG geforderte Einheitlichkeit nicht gewahrt. Die Anmeldung sei auf einen der genannten Gegenstände zu beschränken. Geschehe

dies nicht, müßte die Anmeldung wegen mangelnder Einheitlichkeit zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie verzichten auf die Weiterverfolgung der Patentansprüche 1 bis 12 und

verfolgen die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter.

Der Vertreter der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Prüfungsverfahren unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Ansprüche fortzusetzen.

Er regt an, die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Stufenloses Getriebe mit hydrostatischer Leistungsverzweigung

mit zugeordneter Bremsanlage verschiedener Ausführungsform

für KFZ,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß nach einem Bremsvorgang nach Loslassen der Bremse die

Getriebeübersetzung automatisch um ein definiertes Maß zurückgeregelt wird".

Diesem Patentanspruch folgt Patentanspruch 2, der auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist.

Der geltende Patentanspruch 3 lautet:

"Stufenloses

hydrostatisch-mechanisches

Leistungsverzweigungsgetriebe

für Kraftfahrzeuge mit einem oder mehreren

Schaltbereichen, bei dem innerhalb eines Schaltbereiches der

Hydrostat von einer positiven zu einer negativen Verstellgröße

oder umgekehrt verändert wird, wodurch ein "Null-Durchgang" der

Drehzahl der Hydrostatwelle der zweiten Hydrostateinheit (B) entsteht,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Drehzahl "Null" der zweiten Hydrostateinheit (B) automatisch gemieden wird, so daß eine Mindestdrehzahl in der Nähe der

Verstellgröße "Null" bzw der Drehzahl "Null" einer Hydrostatwelle (7 c) aufrechterhalten bleibt oder eingeregelt wird".

Rückbezogene Patentansprüche 4 bis 15 sind dem Patentanspruch 3 nachgeordnet.

1. Die Patentansprüche 1 bis 15 sind zulässig, denn sie sind aus den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 13, 14 und 17 bis 29 herleitbar.

2. Zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 13, 14 und 17 bis 29 hat

das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, daß sie nicht zur Lösung eines

einheitlichen Problems dienten und deshalb die nach § 35 Absatz 1 Satz 2 PatG

georderte Einheitlichkeit nicht gewahrt sei.

2.1 Zur Frage der Einheitlichkeit

Die vorliegende Patentanmeldung

ist als Zusatz zur Patentanmeldung

P 196 14 724.7 beantragt. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 PatG kann die Erteilung eines Zusatzpatents beantragt werden, wenn eine Erfindung die Verbesserung oder

weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten

Erfindung bezweckt. Eine Verbesserung oder weitere Ausbildung ist gegeben,

wenn die Zusatzanmeldung zumindest den Anforderungen an einen entsprechenden Unteranspruch des Hauptpatents entspricht, vgl Schulte Patentgesetz,

6. Auflage § 16 Rdn 27. Eine Nebenordnung zum Hauptpatent ist zulässig, weil

Inhalt der Zusatzanmeldung alles sein kann, was zusammen mit dem Hauptpatent

hätte angemeldet werden können, vgl Schulte Patentgesetz 6. Auflage § 16

Rdn 28. Die Einheitlichkeit zwischen Haupt- und Zusatzanmeldung muß gegeben

sein. Die Zusatzanmeldung muß theoretisch Inhalt der Hauptanmeldung sein können, vgl Schulte § 16 Rdn 29.

Ob in diesem Sinne die nunmehr weiterverfolgten Patentansprüche Inhalt des

Hauptpatents sein können und die Zusatzanmeldung insofern in sich und zum

Hauptpatent einheitlich ist, kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, was

Gegenstand des Hauptpatents ist und welches Problem dadurch gelöst werden

soll. Da in der Hauptanmeldung zwar schon am 27. Oktober 1997 von einem Dritten Prüfungsantrag gestellt, bisher aber noch nicht einmal ein Prüfungsbescheid

ergangen ist, kann über die Einheitlichkeit beim jetzigen Verfahrensstand noch

nicht entschieden werden.

2.2 Zur Frage der Patentfähigkeit

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Patentfähigkeit der Gegenstände

nach den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 13, 14 und 17 bis 29, die

den Gegenständen nach den nunmehr weiterverfolgten Patentansprüchen 1 bis

15 entsprechen, noch nicht untersucht. Insofern ist eine abschließende Prüfung

und Sachentscheidung über die Patentfähigkeit dieser Gegenstände auch noch

nicht ergangen. Da das Deutsche Patent- und Markenamt mit dem ihm zur Verfügung stehenden Prüfstoff diese Prüfung sachgerecht besser durchführen kann als

das Bundespatentgericht, ist im Sinne der Beschlußformel zu erkennen.

Petzold

Winklharrer

Bork

Friehe-Wich

br/Bb