Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 31.03.2003 – 9 W (pat) 56/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. März 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 41 723.6-21
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork
und der Richterin Friehe-Wich 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und die Patentanmeldung zur weiteren
Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 T des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
mit Beschluß vom 19. Juni 2001 die unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten der Anmeldungen DE 195 45 951.2 vom 8. Dezember 1995, DE 195 44 110.9
vom
27. Dezember 1995,
DE 196 05 176.2
vom
13. Februar 1996,
DE 196 21 377.0 vom 15. April 1996, DE 196 19 378.8 vom 14. Mai 1996 und
DE 196 38 525.3 vom 20. September 1996 am 10. Oktober 1996 eingegangene
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Stufenloses Getriebe, insbesondere mit Leistungsverzweigung"
aus Gründen des Bescheids vom 22. Dezember 1999 zurückgewiesen, zu dem
sich der damalige Anmelder nicht geäußert hat. In diesem Bescheid hat sie zum
Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen genannt:
1. EP 0 280 757 A1,
2. EP 0 599 263 A2,
3. DE 195 10 179 A1,
4. DE 44 17 335 A1
und ua ausgeführt, aus Entgegenhaltung 2 sei ein stufenloses Getriebe bekannt,
demgegenüber dem Gegenstand des Hauptanspruchs die Neuheit fehle. Patentanspruch 1 sei deshalb nicht gewährbar. Zu den in den Kennzeichenteilen der
Unteransprüche 2 bis 12 genannten Merkmalen hat sie auf die Entgegenhaltungen 2 bis 4 verwiesen, aus denen die genannten Merkmale bekannt, zumindest
jedoch nahegelegt seien.
Gemäß den Ansprüchen 13 und 14 sei eine Vorrichtung beansprucht, die primär
auf die Steuerung eines Getriebes nach einem Bremsvorgang gerichtet sei. Der
Anspruch 17 behandle mit den nachfolgenden Ansprüchen 18 bis 21 eine Steuerung eines hydrostatisch-mechanischen Leistungsverzweigungsgetriebes. Patentanspruch 1 betreffe dagegen die Steuerung eines Hydrostat-Retarders in Verbindung mit einer Betriebsbremsanlage. Die Anmeldung umfasse somit mehrere Gegenstände, die nicht zur Lösung eines einheitlichen Problems dienten. Es sei die
nach § 35 Absatz 1 Satz 2 PatG geforderte Einheitlichkeit nicht gewahrt. Die Anmeldung sei auf einen der genannten Gegenstände zu beschränken. Geschehe
dies nicht, müßte die Anmeldung wegen mangelnder Einheitlichkeit zurückgewiesen werden.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie verzichten auf die Weiterverfolgung der Patentansprüche 1 bis 12 und
verfolgen die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter.
Der Vertreter der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Prüfungsverfahren unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung
überreichten Ansprüche fortzusetzen.
Er regt an, die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Stufenloses Getriebe mit hydrostatischer Leistungsverzweigung
mit zugeordneter Bremsanlage verschiedener Ausführungsform
für KFZ,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß nach einem Bremsvorgang nach Loslassen der Bremse die
Getriebeübersetzung automatisch um ein definiertes Maß zurückgeregelt wird".
Diesem Patentanspruch folgt Patentanspruch 2, der auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist.
Der geltende Patentanspruch 3 lautet:
"Stufenloses
hydrostatisch-mechanisches
Leistungsverzweigungsgetriebe
für Kraftfahrzeuge mit einem oder mehreren
Schaltbereichen, bei dem innerhalb eines Schaltbereiches der
Hydrostat von einer positiven zu einer negativen Verstellgröße
oder umgekehrt verändert wird, wodurch ein "Null-Durchgang" der
Drehzahl der Hydrostatwelle der zweiten Hydrostateinheit (B) entsteht,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Drehzahl "Null" der zweiten Hydrostateinheit (B) automatisch gemieden wird, so daß eine Mindestdrehzahl in der Nähe der
Verstellgröße "Null" bzw der Drehzahl "Null" einer Hydrostatwelle (7 c) aufrechterhalten bleibt oder eingeregelt wird".
Rückbezogene Patentansprüche 4 bis 15 sind dem Patentanspruch 3 nachgeordnet.
1. Die Patentansprüche 1 bis 15 sind zulässig, denn sie sind aus den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen 13, 14 und 17 bis 29 herleitbar.
2. Zu den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 13, 14 und 17 bis 29 hat
das Deutsche Patent- und Markenamt festgestellt, daß sie nicht zur Lösung eines
einheitlichen Problems dienten und deshalb die nach § 35 Absatz 1 Satz 2 PatG
georderte Einheitlichkeit nicht gewahrt sei.
2.1 Zur Frage der Einheitlichkeit
Die vorliegende Patentanmeldung
ist als Zusatz zur Patentanmeldung
P 196 14 724.7 beantragt. Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 PatG kann die Erteilung eines Zusatzpatents beantragt werden, wenn eine Erfindung die Verbesserung oder
weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten
Erfindung bezweckt. Eine Verbesserung oder weitere Ausbildung ist gegeben,
wenn die Zusatzanmeldung zumindest den Anforderungen an einen entsprechenden Unteranspruch des Hauptpatents entspricht, vgl Schulte Patentgesetz,
6. Auflage § 16 Rdn 27. Eine Nebenordnung zum Hauptpatent ist zulässig, weil
Inhalt der Zusatzanmeldung alles sein kann, was zusammen mit dem Hauptpatent
hätte angemeldet werden können, vgl Schulte Patentgesetz 6. Auflage § 16
Rdn 28. Die Einheitlichkeit zwischen Haupt- und Zusatzanmeldung muß gegeben
sein. Die Zusatzanmeldung muß theoretisch Inhalt der Hauptanmeldung sein können, vgl Schulte § 16 Rdn 29.
Ob in diesem Sinne die nunmehr weiterverfolgten Patentansprüche Inhalt des
Hauptpatents sein können und die Zusatzanmeldung insofern in sich und zum
Hauptpatent einheitlich ist, kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, was
Gegenstand des Hauptpatents ist und welches Problem dadurch gelöst werden
soll. Da in der Hauptanmeldung zwar schon am 27. Oktober 1997 von einem Dritten Prüfungsantrag gestellt, bisher aber noch nicht einmal ein Prüfungsbescheid
ergangen ist, kann über die Einheitlichkeit beim jetzigen Verfahrensstand noch
nicht entschieden werden.
2.2 Zur Frage der Patentfähigkeit
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Patentfähigkeit der Gegenstände
nach den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 13, 14 und 17 bis 29, die
den Gegenständen nach den nunmehr weiterverfolgten Patentansprüchen 1 bis
15 entsprechen, noch nicht untersucht. Insofern ist eine abschließende Prüfung
und Sachentscheidung über die Patentfähigkeit dieser Gegenstände auch noch
nicht ergangen. Da das Deutsche Patent- und Markenamt mit dem ihm zur Verfügung stehenden Prüfstoff diese Prüfung sachgerecht besser durchführen kann als
das Bundespatentgericht, ist im Sinne der Beschlußformel zu erkennen.
Petzold
Winklharrer
Bork
Friehe-Wich
br/Bb