Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 28 W (pat) 107/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
09. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 61 262 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"elektronische Blutdruckmessgeräte
zur nichtinvasiven
Selbst-Messung des Blutdrucks durch den Patienten am
eigenen Handgelenk, nicht für den Einsatz im intensivmedizinischen oder klinischen Bereich"
eingetragene Wortmarke
medifit
ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 28. August 1973 u.a. für die Waren
"ärztliche Instrumente und Apparate" eingetragenen Marke 908 858
Medifix.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, nach
Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen dann aber die Benutzung für die
Waren "System zur Messung des zentralen Venendrucks" anerkannt.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Angesichts einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich ggfls.
funktional ergänzenden Waren sei der auch bei ausschließlicher Beteiligung von
Fachverkehr zu fordernde Abstand der Marken zueinander nicht ausreichend, um
eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, denn es bestehe eine weitgehende
Übereinstimmung der Markenwörter in Laut- und Silbenzahl, der Betonung sowie
in der Vokalfolge. Auch wenn der Bestandteil "medi" als Hinweis auf "medizinisch"
markenrechtlich eher verbraucht sei, fließe er in den Gesamteindruck der Marken
ein, die sich dann nur noch durch den Endkonsonanten unterschieden, was aber
keinen deutlichen Klanggegensatz vermittele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie macht geltend,
dass der Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen nicht nur ausreichend groß sei, sondern die Marken wegen der Schwäche von "medi" sogar als
unähnlich eingestuft werden müssten. Gleiches gelte für die Waren, die nach Beschaffenheit und Verwendung keinerlei Beziehung zueinander hätten.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den
Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Sie hat in der Sache keine Stellung genommen.
Beide Beteiligte haben den vom Senat von Amts wegen als sachdienlich anberaumten Termin zur mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch unbegründet, da die
Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG sind.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der
Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten
Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die
sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
Was die Waren betrifft, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von "Systemen zur
Venendruckmessung" auszugehen, wodurch im Rahmen der erweiterten Minimallösung zwar nicht schon der im Warenverzeichnis aufgeführte Oberbegriff "ärztliche Apparate" als benutzt abgedeckt wird, immerhin aber doch eine übergreifende
Warengruppe im Sinne von "ärztlichen oder medizinischen Messgeräten", da die
Widersprechende nicht auf die Spezialware als solche beschränkt werden kann.
Zu den "Blutdruckmessgeräten" der angegriffenen Marke besteht dann aber eine
ausgeprägte Ähnlichkeit, zumal die Verwendungsbeschränkungen keine spezifischen Wareneigenschaften betreffen und damit bei der Ähnlichkeitsprüfung außer
Betracht zu bleiben haben. Auch wenn sich vor allem die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich an Fachleute richten, die erfahrungsgemäß den Warenkennzeichnungen erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen, muss angesichts
der warenmäßigen Ausgangslage zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr von
einem eher deutlichen Abstand zwischen den Marken ausgegangen werden. Das
gilt auch vor dem Hintergrund der wegen der Einbindung des Kürzels "medi" als
beschreibendem Hinweis auf "medizinisch" geringen Kennzeichnungskraft beider
Markenwörter sein, da auch solche verbrauchten Bestandteile in den Gesamteindruck von Marken einfließen und bei der Gesamtbeurteilung lediglich einen geringeren Stellwert haben.
Diesen Erfordernissen werden die Marken ersichtlich nicht gerecht, da sie bis auf
den Endkonsonanten identisch sind, so dass Verwechslungen sowohl im klanglichen wie schriftbildlichen Bereich auf der Hand liegen. Mag der unterschiedliche
Endkonsonant sich noch in gewisser Weise auf das Gesamtklangbild auswirken
und wegen des eher verbrauchten Wortanfangs vom Verkehr vorrangig beachtet
werden, so geben beide Marken als letztlich Phantasiewörter von der Wort- und
Begriffsbildung her keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein
fehlerhaftes Erinnerungsbild, zumal "fix" und "fit" auch noch ähnliche Begriffsinhalte aufweisen. Noch näher kommen sich die Markenwörter im schriftbildlichen
Vergleich, da vor allem in handschriftlicher Wiedergabe die Buchstaben "t" und "x"
selbst bei direkter Betrachtung kaum noch sicher auseinander zu halten sind,
geschweige denn aus der Erinnerung heraus.
Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist damit nach Überzeugung des
Senats unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, so dass die
Beschwerde der Markeninhaberin als unbegründet zurückzuweisen war. Für eine
Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und
Rechtslage keine Veranlassung.
Stoppel
Schwarz-Angele
Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Fa