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BPatG Beschluss vom 09.04.2003 – 28 W (pat) 107/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

09. April 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 61 262 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"elektronische Blutdruckmessgeräte

zur nichtinvasiven

Selbst-Messung des Blutdrucks durch den Patienten am

eigenen Handgelenk, nicht für den Einsatz im intensivmedizinischen oder klinischen Bereich"

eingetragene Wortmarke

medifit

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 28. August 1973 u.a. für die Waren

"ärztliche Instrumente und Apparate" eingetragenen Marke 908 858

Medifix.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, nach

Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen dann aber die Benutzung für die

Waren "System zur Messung des zentralen Venendrucks" anerkannt.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Angesichts einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich ggfls.

funktional ergänzenden Waren sei der auch bei ausschließlicher Beteiligung von

Fachverkehr zu fordernde Abstand der Marken zueinander nicht ausreichend, um

eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, denn es bestehe eine weitgehende

Übereinstimmung der Markenwörter in Laut- und Silbenzahl, der Betonung sowie

in der Vokalfolge. Auch wenn der Bestandteil "medi" als Hinweis auf "medizinisch"

markenrechtlich eher verbraucht sei, fließe er in den Gesamteindruck der Marken

ein, die sich dann nur noch durch den Endkonsonanten unterschieden, was aber

keinen deutlichen Klanggegensatz vermittele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie macht geltend,

dass der Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen nicht nur ausreichend groß sei, sondern die Marken wegen der Schwäche von "medi" sogar als

unähnlich eingestuft werden müssten. Gleiches gelte für die Waren, die nach Beschaffenheit und Verwendung keinerlei Beziehung zueinander hätten.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den

Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Sie hat in der Sache keine Stellung genommen.

Beide Beteiligte haben den vom Senat von Amts wegen als sachdienlich anberaumten Termin zur mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch unbegründet, da die

Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der

Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten

Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Was die Waren betrifft, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von "Systemen zur

Venendruckmessung" auszugehen, wodurch im Rahmen der erweiterten Minimallösung zwar nicht schon der im Warenverzeichnis aufgeführte Oberbegriff "ärztliche Apparate" als benutzt abgedeckt wird, immerhin aber doch eine übergreifende

Warengruppe im Sinne von "ärztlichen oder medizinischen Messgeräten", da die

Widersprechende nicht auf die Spezialware als solche beschränkt werden kann.

Zu den "Blutdruckmessgeräten" der angegriffenen Marke besteht dann aber eine

ausgeprägte Ähnlichkeit, zumal die Verwendungsbeschränkungen keine spezifischen Wareneigenschaften betreffen und damit bei der Ähnlichkeitsprüfung außer

Betracht zu bleiben haben. Auch wenn sich vor allem die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich an Fachleute richten, die erfahrungsgemäß den Warenkennzeichnungen erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen, muss angesichts

der warenmäßigen Ausgangslage zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr von

einem eher deutlichen Abstand zwischen den Marken ausgegangen werden. Das

gilt auch vor dem Hintergrund der wegen der Einbindung des Kürzels "medi" als

beschreibendem Hinweis auf "medizinisch" geringen Kennzeichnungskraft beider

Markenwörter sein, da auch solche verbrauchten Bestandteile in den Gesamteindruck von Marken einfließen und bei der Gesamtbeurteilung lediglich einen geringeren Stellwert haben.

Diesen Erfordernissen werden die Marken ersichtlich nicht gerecht, da sie bis auf

den Endkonsonanten identisch sind, so dass Verwechslungen sowohl im klanglichen wie schriftbildlichen Bereich auf der Hand liegen. Mag der unterschiedliche

Endkonsonant sich noch in gewisser Weise auf das Gesamtklangbild auswirken

und wegen des eher verbrauchten Wortanfangs vom Verkehr vorrangig beachtet

werden, so geben beide Marken als letztlich Phantasiewörter von der Wort- und

Begriffsbildung her keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein

fehlerhaftes Erinnerungsbild, zumal "fix" und "fit" auch noch ähnliche Begriffsinhalte aufweisen. Noch näher kommen sich die Markenwörter im schriftbildlichen

Vergleich, da vor allem in handschriftlicher Wiedergabe die Buchstaben "t" und "x"

selbst bei direkter Betrachtung kaum noch sicher auseinander zu halten sind,

geschweige denn aus der Erinnerung heraus.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist damit nach Überzeugung des

Senats unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, so dass die

Beschwerde der Markeninhaberin als unbegründet zurückzuweisen war. Für eine

Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und

Rechtslage keine Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Fa