Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.04.2003 – 24 W (pat) 235/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 235/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 33 619.9/3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

FARBFIX

Die Wortmarke

soll für die Waren

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Farben, Firnisse, Lacke; Färbemittel; vorgenannte Waren insbesondere zum Einfärben von Textilien und plastischen Stoffen; Batikfarben, Farbwachse; Mittel zum Fixieren von Farben auf einem

Farbträger, insbesondere auf Textilien; Fixative; Waschmittel,

insbesondere Spezialwaschmittel für Leder, Wolle und Feintextilien; Waschzusatz-, Bleich-, Entfärbungs-, Fettentfernungs- und

Rostfleckenentfernungsmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es handele sich um einen beschreibenden

Hinweis darauf, daß die angemeldeten Waren Farbstoffe oder Färbemittel seien,

die schnell wirkten oder schnell anwendbar seien oder aber Produkte darstellten,

die dazu geeignet und bestimmt seien, Farben zu fixieren. In Verbindung mit

Waschmitteln sei der Wortzusammensetzung vor allem ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß diese die Farben der Textilien schonten, in Verbindung mit Entfärbungsmitteln, daß diese dauerhaft entfärbten. Diese rein sachbezogenen Bedeutungen erschlössen sich in Verbindung mit den jeweiligen Waren für den Verkehr

ohne weiteres.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH sei die nicht

lexikalisch nachweisbare angemeldete Wortneubildung schutzfähig, denn es handele sich um eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche Wortzusammensetzung, die

nicht geeignet sei, die Waren des Warenverzeichnisses zu beschreiben. Das

Wortzeichen sei vieldeutig, denn es setze sich aus Abkürzungen zusammen, die

jeweils für sich mehrere unterschiedliche Bedeutungen aufwiesen, so daß es

komplizierter Überlegungen bedürfe, dem angemeldeten Zeichen eine beschreibende Bedeutung zu entnehmen. Im übrigen sei bereits früher unter strengeren

Anforderungen der Rechtsprechung für die Anmelderin die Marke 705 748

"FARBFIX" für vergleichbare Waren im Markenregister eingetragen worden.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete

Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen. Der Senat kann an der angemeldeten Wortmarke

weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt

ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR

2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES";

BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, daß "FARBFIX" als die Waren der Anmeldung beschreibende Angabe eingesetzt wird. Die angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet nachweisbar. Nachweisbar ist

lediglich das synonyme Wort "Colorfix", das aber nicht als Sachangabe verwendet wird. Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Wortzusammensetzung als beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht kommt. Die

Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß "fix" die Bedeutungen "feststehend, unverändert; flink, behände, schnell, rasch" (Wahrig,

Deutsches Wörterbuch) haben kann und daß es Begriffe wie "fixieren" gibt,

die auch auf chemischem Gebiet verwendet werden. Auch hat der Senat "fix"

(= engl. "fest, befestigen, fixieren") in zwei älteren Abkürzungswörterbüchern

als Abkürzung der englischen Wörter "fixation, fixture" (= Befestigung, chem.

Bindung, Fixierung bzw. Fixiervorrichtung, Fixiereinrichtung) nachweisen

können (de Sola Abbreviations Dictionary, 1983; Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1977, jeweils

Stichwort "fix"), wobei aber fraglich ist, ob es sich um eine heute noch verwendete Abkürzung handelt, denn diese ist in allen einschlägigen neueren

Werken nicht mehr verzeichnet. Dies kann hier aber dahinstehen. Jedenfalls

ist die angemeldete Wortzusammensetzung nicht sprachüblich. Versteht man

"fix" als deutschsprachiges Wortelement, so ist zu berücksichtigen, daß dieses Wort verschiedene, teilweise einander entgegengesetzte Bedeutungen

wie "sicher stetig, feststehend, geschickt, pfiffig, schnell" (vgl. auch Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwort "fix") hat und außerdem

in seiner Bedeutung "fest, feststehend, unverändert", die hier für einen Teil

der Waren des Warenverzeichnisses als Sachangabe in Betracht kommt, in

erster Linie im kaufmännischen und finanzwirtschaftlichen Bereich verwendet

wird. Aber auch in der weiteren Bedeutung von "rasch, schnell", ist die angemeldete Wortverbindung in Verbindung mit Farben und den weiteren von

der Anmeldung erfaßten Waren nicht sprachüblich, weil eine Farbe nicht

schnell oder langsam bzw. eine Ware nicht "farbschnell, farbrasch" sein

kann. Faßt man "fix" als englisches Wort oder als englische Ankürzung auf,

dann wäre die Verbindung einer englischen Abkürzung oder eines englischen Wortes mit einem deutschen Wortelement ebenfalls nicht sprachgemäß, zumal sich angesichts der verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten

von "fixation, fixture" (= Befestigung, chem. Bindung, Fixierung bzw. Fixiervorrichtung, Fixiereinrichtung; vgl. Wenske, Dictionary of Chemestry

English/German, 2000, Stichwort "fix"), für die "fix" stehen könnte, auch hier

die Frage nach der konkreten Bedeutung in der Wortzusammensetzung

stellt. Daß die angemeldete Wortzusammensetzung nicht nach Art einer eindeutig beschreibenden Angabe gebildet ist, zeigt auch, daß vergleichbare

zusammengesetzte Wörter in der deutschen Sprache, etwa "ACC-FIX, multifix, Accufix, Addi-Fix, Isofix, Dentofix, Pustefix", wie aus dem umfassenden

Leipziger online Wortschatzlexikon

(http://wortschatz.informatik.uni-leipzig.de/) ersichtlich, nicht als Sachangaben gebraucht werden.

Es handelt sich darum bei der Wortverbindung "FARBFIX" nicht um eine beschreibende Angabe, sondern allenfalls um ein sogenanntes "sprechendes

Zeichen", das die Eigenschaften und Wirkungsweise der Waren nur andeutet

(vgl. auch etwa BPatG 26 W (pat) 156/99 "Spoolfix"; 26 W (pat) 9/97 "steckfix"; 28 W(pat) 157/95 "topfix", Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA

PAVIS-CDROM).

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1

MarkenG).

Da der Ausdruck "FARBFIX" wie oben erläutert keine Sachangabe für die

Waren der Anmeldung darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache,

der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR

2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042

"REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR

2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb