Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.04.2003 – 24 W (pat) 35/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 35/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 53 035.1/42

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Strafrecht

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen

"Werbung, Finanzwesen, Rechtsberatung und –vertretung"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren

Dienstes mit Beschluß vom 16. Januar 2002 zurückgewiesen. Das Wort "Strafrecht" stelle lediglich einen Hinweis auf Gegenstand und Schwerpunkt des Dienstleistungsangebots dar, für das die Marke angemeldet sei. Dem angemeldeten Zeichen fehle in Verbindung mit diesen Dienstleistungen daher jegliche Unterscheidungskraft und es könne zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die weder Anträge stellen

noch eine Beschwerdebegründung eingereicht haben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die Waren der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft

fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "IN-

DIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von

der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr

vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH

BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH

GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier der Fall.

Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus dem deutschen Wort "Strafrecht",

das die Gesamtheit aller Rechtsnormen bezeichnet, die bestimmte, für das gesellschaftliche Zusammenleben als schädlich angesehene Handlungen unter Strafe

stellen und die Höhe der jeweiligen Strafe bestimmen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, Stichwort "Strafrecht"). Damit beschreibt das Wort

unmittelbar den Gegenstand der Dienstleistungen "Rechtsberatung und –vertretung", indem es darauf hinweist, daß sich die Rechtsberatung auf strafrechtliche

Probleme bezieht bzw. daß es sich um Rechtsvertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten, etwa durch einen Fachanwalt im Strafrecht, handelt. Insoweit wird der

Verkehr die angemeldete Bezeichnung als reinen Sachhinweis ansehen, dem die

Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Für "Werbung" und "Finanzwesen" stellt "Strafrecht" zwar nicht eine naheliegende

ohne weiteres Nachdenken erkennbare unmittelbar beschreibende Angabe dar.

Jedoch handelt es bei "Strafrecht" sich um ein gängiges Wort der deutschen

Sprache, das im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen vom Verkehr stets

nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird

(vgl. dazu BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVI-

DUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Irreführende Werbung

kann strafrechtlich relevant sein und die nunmehr erlaubte Werbung für Anwaltskanzleien bzw. Anwälte kann sich auch auf das Gebiet des Strafrechts beziehen.

Ebenso hat das umfassende Gebiet des Finanzwesens starke Bezüge zum Strafrecht. Da die Werbewirtschaft immer mehr darauf angewiesen ist, neue, aufsehenerregende Mittel anzuwenden, um angesichts der Vielzahl von Produkten und

Reizen, die dem Konsumenten gegenübertreten, noch Aufmerksamkeit zu erregen, werden zunehmend Werbestrategien entwickelt, die darauf ausgerichtet sind,

gegen Konventionen, ästhetisches Empfinden oder weltanschauliche Einstellungen in werbewirksamer Weise zu verstoßen. Es liegt darum auf der Hand, daß

solche spektakulären Werbemaßnahmen eine rechtliche Prüfung erforderlich machen, um die Grenzen des Strafrechts nicht zu überschreiten. Im Zusammenhang

mit solchen Kampagnen wird der Verkehr deshalb in dem angemeldeten Wort keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Hinzu kommt, daß nunmehr Werbung

für Anwaltskanzleien bzw. Anwälte und damit auch für Fachanwälte für Strafrecht

erlaubt ist und – in standesrechtlich gebotener Form – auch betrieben wird. Entsprechendes gilt für das Finanzwesen, das u.a. das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht umfasst, welches etwa hinsichtlich der Zulässigkeit von Geldtransaktionen

und bei "Bilanz- und Steuertricks" berücksichtigt werden muß. Dieser Gesichtspunkt ist vor allem in letzter Zeit in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt, weil Strafprozesse gegen Unternehmer, Manager, Anlageberater, Börsenmakler, Bankmitarbeiter und sonstige auf wirtschaftlichem Gebiet tätige Personen

wegen geschäftlicher, steuerrechtlicher und börsenmäßiger Unregelmäßigkeiten

immer wieder durch die Presse gehen.

Aus diesen Gründen wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH GRUR Int.

1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; GRUR

Int. 1998, 795, 797 "Gut Springenheide"; BGH GRUR 2000, 506 "ATTA-

CHÉ/TISSERAND"), das angemeldete Wort "Strafrecht" in Verbindung mit den

beanspruchten Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb