Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.04.2003 – 24 W (pat) 41/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 41/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 654 562
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 1998 und vom
3. November 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Schutzbegehrens wird für die international registrierte Marke 654 562
LA BOUCHERIE
noch hinsichtlich der Dienstleistungen
"débit de boisson"
um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.
Die Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch einen Beamten des höheren
Dienstes ergangen ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert,
weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und diese als beschreibende Angabe dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ). "La
Boucherie" heiße auf Französisch "die Metzgerei". Als Wort des französischen
Grundwortschatzes werde die IR-Marke insbesondere im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen als Hinweis auf die Art des Dienstleistungsetablissements verstanden. Dies gelte besonders, weil Frankreich traditionell als
Land mit einer besonderen Kultur auf dem Gebiet des Essens und Trinkens angesehen werde, das in Deutschland für die Verabreichung französischer Speisen
und Getränke häufig ein entsprechendes Ambiente, das auch die Verwendung der
Fremdsprache beinhalte, umfasse. Außerdem sei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, daß – in Deutschland wie in Frankreich - in Metzgereien oder in
Restaurants, die von Metzgereien betrieben würden, häufig Imbisse angeboten
würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die Markeninhaberin betreibe in Frankreich unter dem Namen "La Boucherie" eine expandierende Kette von Restaurants, die nach dem Stil
französischer Metzgereien um das Jahr 1900 gestaltet seien. Auch das Personal
sei entsprechend gekleidet. Ein Metzgereibetrieb selbst finde nicht statt.
Die Kennzeichnung sei unterscheidungskräftig, da sie lediglich auf das Ambiente
der Lokale anspiele, nicht aber die angemeldeten Dienstleistungen beschreibe, bei
denen es sich nicht um Dienstleistungen eines Metzgereibetriebs handle. Deshalb
bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Im übrigen verwende der Verkehr in
Deutschland die Wortfolge "LA BOUCHERIE" nicht als Beschreibung für Dienstleistungen von Metzgereien. Außerdem sei die französische Sprache in Deutschland nicht sehr verbreitet, so daß dem Verkehr die Bedeutung der Schutz suchenden Marke nicht bekannt sei.
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt
der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Schutz suchende Marke ist – jedenfalls nach der Einschränkung des Schutzbegehrens für
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVI-
DUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORA-
TION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999,
1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht feststellbar, daß es sich bei "LA BOUCHERIE" um eine für die
Dienstleistungen, für die die IR-Marke nunmehr noch Schutz begehrt, als beschreibende Angabe dienen kann. Zwar gehört "Boucherie" (= Metzgerei) zum
französischen Grund-(Basis)wortschatz (vgl. Langenscheidts Grundwortschatz
Französisch; Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Französisch,
jeweils Stichwort "Boucherie"), den erhebliche Teile des angesprochenen deutschen Verkehrs verstehen. Auch wird das Wort "Boucherie" – wie eine Recherche des Senats ergeben hat - von deutschen Gaststätten und Hotels in französischsprachigen Beschreibungen auf Webseiten sowie in der Werbung verwendet, und zwar vor allem als Hinweis auf eine eigene Metzgerei, aus der die Produkte stammen, die in der Gaststätte oder dem Hotel angeboten werden, aber
auch als Hinweis darauf vor, daß die Gaststätte oder das Hotel aus einer Metzgerei entstanden ist. Außerdem bieten Metzgereien häufig Speisen als Imbiß an
und übernehmen auch oft die Verpflegung von Gästen mit Metzgereiprodukten
im Rahmen eines Party-Services. Jedoch konnte der Senat nicht feststellen,
daß "LA BOUCHERIE" oder das entsprechende deutsche Wort "Metzgerei" als
beschreibende Angabe für die noch im Dienstleistungsverzeichnis verbliebene
Dienstleistung "débit de boisson" (= Ausschank von Getränken) ernsthaft in Betracht kommt. Zwar bieten Metzgereigaststätten oder Metzgereien mit Imbissmöglichkeit neben Speisen häufig auch Getränke an, und von Metzgereien betriebene Partyservices liefern neben Speisen auch Getränke bzw. schenken
Getränke auf Parties aus. Anders als bei Speisen, bei denen die Herkunft direkt
aus einer hauseigenen Metzgerei für den Gast wichtig sein kann und ein Qualitätsmerkmal darstellt, ist der Umstand, daß der Ausschank von Getränken in einer Metzgerei oder durch eine Metzgerei erfolgt, für den Kunden nicht von wesentlicher Bedeutung für die Inanspruchnahme gerade dieser Dienstleistung. Es
gibt keine Getränke, die von Metzgereien hergestellt werden und/oder für den
Ausschank in oder durch Metzgereien besonders geeignet bzw. dafür bestimmt
sind. Der Ausschank von Getränken durch eine Metzgerei unterscheidet sich
auch in keiner Weise vom Ausschank in einer Konditorei, Bäckerei, in der Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses, in einer Kantine oder Cafeteria, an einem Kiosk usw.. Für den Ausschank von Getränken stellt die Schutz suchende
Marke damit lediglich einen Hinweis auf einen von vielen denkbaren Orten der
Erbringung dieser Dienstleistung dar. Der Ort der Erbringung der Dienstleistungen in Metzgereien ist somit nur eine mit dem Ausschank von Getränken mittelbar in Verbindung stehende Vertriebsmodalität, die die Dienstleistung selbst
und deren Eigenschaften nicht unmittelbar betrifft (vgl. BGH GRUR 1998, 465
"BONUS"; GRUR 1999, 988 "HOUSE OF BLUES"). Auch angesichts des gedanklichen und analytischen Aufwandes, den es bedeuten würde, dem Zeichen
eine beschreibende Angabe zu entnehmen, ist eine konkrete Eignung als beschreibende Angabe daher nicht festzustellen (BGH GRUR 2002, 64, 65
"INDIVIDUELLE"). Von einer für den ungehinderten Warenverkehr benötigten
unmittelbar beschreibenden Angabe kann insoweit nicht ausgegangen werden.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1
MarkenG).
Da der Ausdruck "LA BOUCHERIE" wie oben erläutert keine Sachangabe für
die noch im Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Dienstleistung "débit de boisson" darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es
handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH
GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK";
BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder
Vernunft").
Ströbele
Hacker
Guth
Bb/Ko