Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.04.2003 – 33 W (pat) 36/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 36/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 43 219.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Richters Baumgärtner als Vorsitzendem sowie des Richters Rauch und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Am 18. Juli 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Garagenpark.de
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 26. September 2001):
Garagen in Fertigbauweise und Fertigteilgaragen einschließlich Carports, nicht
aus Metall, insbesondere aus Beton; Garagen in Fertigbauweise und Fertigteilgaragen einschließlich Carports aus Metall; Fertigteile für die Zusammensetzung von
Fertigteilgaragen, insbesondere Aufsatzdächer, Dachrandschutz, Tore, Türen,
Fenster, nicht aus Metall; Fertigteile für die Zusammensetzung von Fertigteilgaragen, insbesondere Aufsatzdächer, Dachrandschutz, Tore, Türen, Fenster aus
Metall; Torantriebe für Garagen; Innenausbauteile von Garagen, nicht aus Metall,
insbesondere aus Beton oder Kunststoff; Innenausbauteile von Garagen aus
Metall; Service-Leistungen für Garagen, insbesondere Bau- und Konstruktionsplanung, Aufstellung einschließlich Außengestaltung und Instandhaltungsarbeiten, soweit in Klasse 37 enthalten.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch
ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete
Marke, entgegen dem Vorbringen der Anmelderin, nach Art einer Internetadresse
gebildet, so dass es nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entscheidend auf die Unterscheidungskraft des als Second-Level-Domain auftretenden Bestandteils ankomme, während die Top-Level-Domain ".de" nur als geografische Herkunftsangabe verstanden werde. Das Wort "Garagenpark" sei jedoch
eine beschreibende Angabe, unter der sich der Verkehr eine größere Garagenanlage vorstelle, wobei angesichts von Begriffen wie "Fuhrpark, Maschinenpark,
Wagenpark" keine Mehrdeutigkeit vorliege. Der Begriff "Garagenpark" sei für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend, weil das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis Garagen und alles, was damit zusammenhänge, umfasse, und die Anmelderin offenbar auch beabsichtige, solche Garagenparks anzulegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft
aufweise, da sie keine eindeutig beschreibende Sachaussage enthalte. Entgegen
dem Fall der Marke BPatG BlfPMZ 2000, 294 - "http:// www.cyberlaw.de" enthalte
sie neben den üblichen Protokoll- und Adressangaben nicht nur einen Wortbestandteil, den der Verkehr als reinen Sachhinweis auffasse. Außerdem sei der
Verkehr inzwischen an die Verwendung von Internet-Adressen als Unternehmenskennzeichen gewöhnt, wie sich aus der Entscheidung BGH Mitt. 1997, 193
- NetCom ergebe. Der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt
"größere Garagenanlage" gehe an der Lebenserfahrung und den Sprachgewohnheiten vorbei, denn der Verkehr würde für eine größere Garagenanlage im Sinne
einer Abstellmöglichkeit für besonders viele Fahrzeuge die Begriffe "Parkhaus"
oder "Tiefgarage" wählen. Außerdem wolle die Anmelderin keine größeren Garagenanlagen anlegen, sondern Garagen, Carports in Fertigbauweise und deren
Bauteile mit "garagenpark" bezeichnen. In dieser Beziehung sei die Anmeldemarke sehr wohl als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Im Übrigen könne
die Anmeldemarke allenfalls vage Vorstellungen erwecken, wie sich auch aus dem
Beispiel der Marke "Baumineral" ergebe, die vom Bundespatentgericht ebenfalls
als – entgegen dem ersten Eindruck nicht ohne Weiteres beschreibend angesehen worden sei. Auch die eingetragenen Marken "Computerpark" und "Schuhpark"
machten deutlich, das "Park" als Markt, Verkaufsstelle oder Handelsplatz aufgefasst werde, und damit als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sei. Im Übrigen
liege kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da das Wort
"garagenpark" nicht als Merkmalsangabe benutzt werde und auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis erkennbar seien.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "garagenpark.de" weist nicht die für
eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001,
240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE
m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Sie ist erkennbar nach Art
einer (unvollständigen) Internetadresse gebildet, die sich aus der auf Deutschland
hinweisenden Top-Level-Domain ".de" und dem an der Stelle der Second-Level-
Domain befindlichen Begriff "garagenpark" zusammensetzt.
Der Bestandteil "garagenpark" stellt für die angesprochenen Verkehrskreisen, zu
denen die Abnehmer, Hersteller und ggf. Händler von Fertig(teil-)garagen, deren
Teilen und darauf bezogenen Serviceleistungen gehören, einen reinen Sachbegriff
dar. Bei einer Internetrecherche des Senats ließ sich das Wort "Garagenpark"
mehrfach in erkennbar beschreibendem Zusammenhang als Bezeichnung für ein
zusammenhängendes System von Garagen belegen. Mit "Garagenpark" kann
sowohl eine geschlossene Ansammlung von genutzten Garagen als auch das
Ausstellungsareal eines Garagenherstellers bezeichnet werden
(vgl. z.B.
http://home.t-online.de/home/Torsten.Cuck/vorhaben.htm: "Vorhabenbeschreibung
– Herr Horstmann möchte einen Garagenpark eröffnen, in welchem er an Privatpersonen einzelne Garagen vermietet. Nach der Erwirtschaftung von guten
Gewinnen möchte Herr Horstmann
in der gleichen Stadt eine weitere
Garagensiedlung eröffnen, ..."; www.ipar.at/2239.htm: "Villa in Gmunden nahe ...
Beschreibung: Zentrale Villengegend, ... eigenes Badehaus, Garagenpark, ...";
www. hansebeton.de/wunschbox/bereich 04/seite011i.htm: "In der Nähe Bremens
liegt unser zweiter Garagenpark ..."; www.allesklar.de/s.php?jump=100-31355-
31479-3655-39489: "Firma Johann Bangerl (Grieskirchen) – Fertiggaragen – Das
Unternehmen stellt Betongaragen, Fertiggaragen und Carports
in einem
Garagenpark zur Schau."). Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen,
die bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Parks verwendet werden, weist die
Bezeichnung
"Garagenpark" daher ersichtlich einen engen Waren- und
Dienstleistungsbezug auf, so dass sie vom Verkehr nur als Sachangabe
verstanden wird.
Auch die angemeldete Gesamtbezeichnung "garagenpark.de" wird nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden. Von weit überwiegenden Teilen
der angesprochenen Verkehrskreise können inzwischen zumindest Grunderfahrungen mit dem Internet erwartet werden. Angesichts der Vielzahl von rein themenbezogenen Second-Level-Domains werden diese Verkehrskreise davon ausgehen, dass die angemeldete Gesamtbezeichnung "garagenpark.de" eine Internetadresse bzw. den wesentlichen Teil einer Internetadresse darstellt, die zu einer
Webseite zum Thema "Garagenpark" führt. Der Betreiber einer solchen Webseite
könnte zwar ein bestimmter Anbieter von Garagen, Zubehör und entsprechenden
Dienstleistungen sein, angesichts der rein sachbezogenen Second-Level-Domain
liegt es jedoch näher, daß die Internetadresse "garagenpark.de" ebenfalls zu einer
sachbezogenen Internetseite, etwa der eines Verbandes von entsprechenden
Herstellern, eines spezialisierten Suchdienstes oder z.B. einer Sammlung von
Links zu diesem Thema führt. Von Haus aus vermag die angemeldete Marke daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Baumgärtner
Rauch
Kätker
Cl