Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.04.2003 – 32 W (pat) 24/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 24/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 727 731
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Rauch 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 28 IR –
vom 28. September 2001
insoweit aufgehoben, als der
Marke IR 727 731 der Schutz für
"16 Paper, cardboard and products made from these materials, not included in other classes; playing cards; office
requisites (exept furniture) and school supplies, including writing materials; bags of paper or plastics, for
packaging.
18 Travelling bags; sports bags and weekenders; backpacks; purses, not of precious metal; umbrellas; parasols.
21 Glassware, porcelain and earthenware not included in
other classes, including jugs, mugs, cups and drinking
glasses; household or kitchen utensils and containers
(not of precious metal or coated therewith) including
plates, dishes, coasters, bottle openers, water bottles;
combs; toothbrushes.
25 Clothing, footwear, headgear, including shirts, knitwear,
jumpers and smocks, T-shirts, dresses, shirts, underwear, swim and sportswear, shorts, trousers, caps,
hats, scarves, visors, tracksuits, sweat-shirts, jackets,
ties, wristbands, gloves, pyjamas, socks.
28 Games; toys, including balls, board games, balloons;
soccer equipment, gymnastics equipment and other
sports equipment not included in other classes"
verweigert worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) für die Waren und Dienstleistungen
"16 Paper, cardboard and products made from these materials, not included in other classes; printed matter including books, newspapers, magazines, leaflets, brochures and other periodicals, stickers, postcard, posters;
photographs, playing cards; office requisites (exept
furniture) and school supplies, including writing materials; bags of paper or plastics, for packaging.
18 Travelling bags; sports bags and weekenders; backpacks; purses, not of precious metal; umbrellas; parasols.
21 Glassware, porcelain and earthenware not included in
other classes, including jugs, mugs, cups and drinking
glasses; household or kitchen utensils and containers
(not of precious metal or coated therewith) including
plates, dishes, coasters, bottle openers, water bottles;
combs; toothbrushes.
25 Clothing, footwear, headgear, including shirts, knitwear,
jumpers and smocks, T-shirts, dresses, shirts, underwear, swim and sportswear, shorts, trousers, caps,
hats, scarves, visors, tracksuits, sweat-shirts, jackets,
ties, wristbands, gloves, pyjamas, socks.
28 Games; toys, including balls, board games, balloons;
soccer equipment, gymnastics equipment and other
sports equipment not included in other classes.
41 Education and entertainment, including organization of
sports events and competitions; production and realisation of radio television and theatre programmes, light
entertainement programmes, films and video; realisation of sports programmes and entertainment programmes also by broadcasting on radio and television; publishing, editing, lending and issuance of books, newspapers, magazines and other periodicals
registrierten Wortmarke IR 727 731
Football without frontiers
hat die Markenstelle für Klasse 28 IR des Deutschen Patent- und Markenamts
nach vorangegangenem refus de protection den Schutz in Deutschland mit
Beschluss vom 28. September 2001 verweigert. Die englischsprachige Wortfolge
"Football without frontiers" (im Deutschen: Fußball ohne Grenzen) enthalte lediglich eine allgemeine Werbeaussage, die vom inländischen Verkehr ohne weiteres
in ihrem beschreibenden Sinn verstanden werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
ist der Ansicht, dass die Marke mit Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig sei, was für ihre Schutzfähigkeit spreche. Die Markenstelle
habe ihrer Entscheidung die – inzwischen überholte – strenge Beurteilung hinsichtlich der Schutzfähigkeit von Werbeslogans zugrundegelegt.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. September 2001 aufzuheben und der IR-Marke 727 731
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und in der Sache auch teilweise
begründet. Die Schutzversagungsgründe des internationalen Markenverbandsrechts (Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ) i.V.m. den maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Rechts (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 107, § 113
Abs. 2 MarkenG) sind nur hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 41 sowie
einiger Waren in Klasse 16 gegeben, nicht aber bezüglich der sonstigen für die IR-
Marke registrierten Waren.
Für die Organisation von Sportveranstaltungen und Wettbewerben – unabhängig
davon, ob diese nun erzieherisch oder unterhaltend sind – stellt "Football without
frontiers" eine ausschließlich beschreibende Angabe dar. Der aus Wörtern des
Grundwortschatzes der englischen Sprache bestehende Slogan wird dahingehend
verstanden, dass es sich um eine Fußballveranstaltung (z.B. ein Turnier) mit internationaler Beteiligung handelt, wobei die Spiele ggf. auch in mehr als einem Land
stattfinden können. In diesem glatt beschreibenden Sinn wird die Wortfolge auch
tatsächlich – in englischer ebenso wie in deutscher Sprache – von unterschiedlichen Veranstaltern verwendet. Dass der englischsprachige Begriff Football je
nach Kontext sowohl die dem kontinentaleuropäischen Fußball entsprechende
Sportart (Soccer) als auch u.U. den sog. American Football bezeichnen kann,
ändert nichts daran, dass sein Gebrauch innerhalb der um Schutzerstreckung
nachsuchenden Wortfolge in jeder dieser Bedeutungen beschreibend ist. Von
daher scheidet bezüglich dieser Dienstleistungen eine Monopolisierung zugunsten
eines Unternehmens (bzw. Verbands) aus.
Entsprechendes gilt für die sonstigen Dienstleistungen in Klasse 41, welche die
mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Fußballveranstaltungen zum
Gegenstand haben, sowie für Druckerzeugnisse aller Art in Klasse 16, Sticker,
Postkarten, Plakate und Fotografien, die vor allem als Werbematerial in Betracht
kommen.
Hinsichtlich der sonstigen registrierten Waren ist ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt teilweise überhaupt nicht ersichtlich, teilweise nicht wirklich naheliegend. Wenn der Slogan "Football without frontiers" etwa auf Sporttaschen,
Sportbekleidungsstücken, Bällen oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen für
Fußballspieler in Erscheinung tritt, wird kein Interessent ernsthaft zu der Annahme
gelangen, dass diese Erzeugnisse ausschließlich (oder auch nur vorwiegend) für
grenzüberschreitende Fußballveranstaltungen mit internationaler Beteiligung, nicht
aber für sonstige, bestimmt oder geeignet seien. Mithin ist die Marke nicht geeignet, diesen Waren als unmissverständliche Merkmalsbezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zu dienen.
Für die gemäß der Beschlussformel nicht versagten Waren kann der IR-Marke
auch das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen
werden. Unterscheidungskraft im Sinne des internationalen Markenverbandsrechts ebenso wie des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Herstellers oder Anbieters gegenüber
solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen; jede noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002,
261 – AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Marke
keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um einen Ausdruck der deutschen
Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, den der Verbraucher - etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solchen
und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 816
- BONUS II).
Die Beurteilung der Unterscheidungskraft von überschaubaren Mehrwortmarken,
die in ihrer Gesamtheit einen Sinngehalt (z.B. als Slogan) verkörpern, hat grundsätzlich nach den gleichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wie die sonstiger Wortmarken. Auch die – vorliegend für einige der beanspruchten Waren, vor allem
soweit ein naheliegender Bezug zum (Fußball)Sport gegeben ist, zweifelsfrei vorhandene – Werbewirksamkeit des Slogans steht einer Wertung als Marke nicht
zwingend entgegen. Das Verständnis der um Schutz nachsuchenden IR-Marke
wird in maßgeblichen Publikumskreisen unterschiedlich sein, wobei zusätzlich von
Bedeutung sein kann, wie nahe oder fern diese dem Fußballsport stehen. Für
einen Teil des sportinteressierten Verkehrs, der weiß, dass internationale Fußballturniere unter der Bezeichnung "Football without frontiers" durchgeführt werden,
liegt bei einer Begegnung mit dieser Wortfolge auf sonstigen Waren die Annahme
nahe, es handele sich bei dieser Verwendung nur um Werbemaßnahmen oder
Merchandising-Aktionen. Ein anderer, ebenfalls mit den Gepflogenheiten der
Sportbranche vertrauter Teil des Publikums, dem etwa bekannt ist, dass Fußballvereine und –verbände ihren Namen, Embleme und Logos markenmäßig, für
Sportartikel ebenso wie für sog. Fan-Bedarf aller Art, verwenden (vgl. BPatG
GRUR 1997, 654 – Milan), wird auch bei einem sportbezogenen Slogan von einer
Marke ausgehen, zumal werbewirksame Wortfolgen zunehmend auf zahlreichen
Warengebieten als Marken zum Einsatz kommen.
Schließlich ist angemessen zu berücksichtigen, dass die beanspruchten Waren
teilweise nicht nur für Sportler oder sportinteressierte Verbraucher bestimmt sind,
sondern sich an breite Publikumskreise richten, die bei fremdsprachigen Mehrwortzeichen, selbst soweit sie an sich leicht verständlich sind, im allgemeinen
wenig Neigung zu vertieften Überlegungen zum Sinngehalt entfalten. In diesen
Kreisen ist somit ebenfalls zumindest teilweise mit einem markenmäßigen Verständnis von "Football without frontiers" zu rechnen.
Winkler
Rauch
Viereck
Fa