Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 22.04.2003 – 24 W (pat) 45/02

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 45/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 65 983.0/42

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die farbige nachstehend abgebildete Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

soll für die Dienstleistungen

"Entwicklung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, die via Internet verschiedenen Unternehmen mittels eines speziellen communicators

zur Verfügung gestellt werden können; Entwicklung eines Systems

im Bereich der Telekommunikation, d. h. Internet, welches speziell

zum Knowledge Marketing und Wissensmanagement genutzt wird;

Förderung von Erziehung und Ausbildung durch Entwicklung von

Systemkomponenten für Internet-User, welche es ermöglichen,

multimedial aufbereitete Inhalte online zu erlernen; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung, die ein (Er-) Lernen von

multimedial aufbereiteten Inhalten ermöglicht"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren

Dienstes mit Beschluß vom 28. Januar 2002 zurückgewiesen. Die angemeldete

sloganartige Wortfolge sei zu übersetzen mit "Aufbereitung, Verarbeitung, Entwicklung Ihres Know-hows/Wissens" und stelle - wie auch die Ergebnisse einer

Recherche der Markenstelle belegten - lediglich einen sprach- und werbeüblich

gebildeten schlagwortartigen Hinweis auf den Gegenstand der von der Anmeldung

erfaßten Dienstleistungen dar. Da es sich bei Englisch um die Fachsprache in der

hier einschlägigen Informations- und Kommunikationsbranche handele und viele

Wörter des angemeldeten Slogans bereits in die deutsche Umgangssprache eingegangen seien, werde der Werbespruch in seiner Bedeutung von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. Er bezeichne die Dienstleistungen, die der Aufbereitung, Zusammenführung und Vermittlung von Wissen,

d. h. dem Wissensmanagement, dienten. Damit treffe das verwendete englische

Wort "process" in seinen Bedeutungen das Wesentliche dieser Tätigkeiten.

Die schriftbildliche und farbliche Ausgestaltung der angemeldeten Kennzeichnung

sei werbeüblich. Dem angemeldeten Zeichen fehle in Verbindung mit diesen

Dienstleistungen daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, nach der Rechtsprechung des EuGH und EuG (insbesondere Urteil

des EuG GRUR Int 2002, 590 "Das Prinzip der Bequemlichkeit") seien derartige

Werbesprüche schutzfähig. Wesentlicher Bestandteil eines unverfälschten Wettbewerbssystems müsse die Möglichkeit sein, Kennzeichen zu schaffen, mit denen

sich Waren/Dienstleistungen eines Betriebes von dem anderer Betriebe unterscheiden ließen. Da die angemeldete Marke nicht im allgemeinen Sprachgebrauch

oder in den redlichen oder ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung

der beanspruchten Dienstleistungen üblich geworden sei und die Wortfolge außerdem eine graphische Gestaltung durch die farbliche Hervorhebung des Wortes

"your" aufweise, könne ihr die Eintragung nicht versagt werden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die Dienstleistungen der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, GRUR 2001,

1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl.

BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK“ m.w.N.; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH

UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 f. "INDIVIDUELLE"). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist somit vor allem bei beschreibenden Angaben

oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.

Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und

Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz

einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten -

Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für die Dienstleistungen

der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin

nicht in Frage stellt, ist die angemeldete Wortfolge mit "Aufbereitung, Verarbeitung, Entwicklung Ihres Know-hows/Wissens" oder etwa freier mit "Wir

bereiten Ihr Know-how auf", "Wir verarbeiten/entwickeln Ihr Wissen" zu übersetzen. Genau dies bezeichnet den Tätigkeitsbereich des eLearning und

Wissensmanagements, in den die Dienstleistungen der Anmelderin fallen.

Die Markenstelle hat bereits ausführlich und zutreffend erörtert, daß "Entwicklung von Lehr- und Unterrichtsmitteln" das Sammeln und Aufbereiten

von Informationen umfaßt, die dann Inhalt von Lehrbüchern, Broschüren,

Skripten, CDs, Videos usw. werden. Die Entwicklung eines Systems im Bereich der Telekommunikation, welches speziell zum Knowledge Marketing

und Wissensmanagement genutzt wird, betrifft unmittelbar das Sammeln,

die Verarbeitung und Aufbereitung von Wissen, ebenso wie Förderung von

Erziehung und Ausbildung durch Entwicklung von Systemkomponenten,

welche es ermöglichen, multimedial aufbereitete Inhalte online zu erlernen.

Das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, die ein (Er-) Lernen von multimedial aufbereiteten Inhalten ermöglicht, erfordert ebenfalls

eine Aufbereitung und Entwicklung von Wissen. Auch können die Programme diesem Zweck dienen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb in der angemeldeten Wortfolge, die aus englischen Wörtern

besteht, welche Bestandteil der deutschen Umgangssprache sind bzw. den

entsprechenden deutschen Wörtern sehr nahe kommen, lediglich eine rein

sachbezogene werbliche Aussage sehen.

Die angemeldete Kennzeichnung weist zudem keine ausgesprochene Kürze und Prägnanz auf. Auch der Satzbau beinhaltet keine Besonderheiten;

die Bezeichnung ist vielmehr sprachüblich gebildet. Ebenso wenig ist eine

Mehrdeutigkeit bzw Interpretationsbedürftigkeit zu erkennen. Die vermittelte

Sachaussage ist klar erkennbar und von ihrem Inhalt eher schlicht.

Die angemeldete Bezeichnung weist auch keine schutzbegründende grafische Ausgestaltung auf. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene

Umstand, daß das Wort "your" farblich hervorgehoben ist, wirkt nicht herkunftshinweisend, vielmehr wird dadurch lediglich unterstrichen, daß das

Wissen des angesprochenen Kunden aufbereitet, verarbeitet bzw. entwickelt wird.

2. Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des EuG und EuGH nicht entgegen. So stellen EuGH und EuG ebenso wie die nationale Rechtsprechung darauf ab, ob es sich um eine Wortfolge bzw. Wortzusammensetzung ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung handelt, die keinerlei

zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit

geeignet erscheinen ließe, die Waren der Anmelderin von denen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 58 "Companyline" Tz. 21, 23). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Außerdem bildet die

Gemeinschaftsregelung für Marken wegen der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften und ihm eigenen Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung

von jedem nationalen System grundsätzlich unabhängig ist (vgl. EuGH

GRUR 2003, 58 "Companyline" Tz. 39; EuG GRUR Int. 2002, 600, Tz. 53

"ELLOS"; EuG MarkenR 2001, 36 Tz. 47 "electronica").

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb

Abb. 1