Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 22.04.2003 – 24 W (pat) 45/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 45/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 65 983.0/42
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die farbige nachstehend abgebildete Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für die Dienstleistungen
"Entwicklung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, die via Internet verschiedenen Unternehmen mittels eines speziellen communicators
zur Verfügung gestellt werden können; Entwicklung eines Systems
im Bereich der Telekommunikation, d. h. Internet, welches speziell
zum Knowledge Marketing und Wissensmanagement genutzt wird;
Förderung von Erziehung und Ausbildung durch Entwicklung von
Systemkomponenten für Internet-User, welche es ermöglichen,
multimedial aufbereitete Inhalte online zu erlernen; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung, die ein (Er-) Lernen von
multimedial aufbereiteten Inhalten ermöglicht"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren
Dienstes mit Beschluß vom 28. Januar 2002 zurückgewiesen. Die angemeldete
sloganartige Wortfolge sei zu übersetzen mit "Aufbereitung, Verarbeitung, Entwicklung Ihres Know-hows/Wissens" und stelle - wie auch die Ergebnisse einer
Recherche der Markenstelle belegten - lediglich einen sprach- und werbeüblich
gebildeten schlagwortartigen Hinweis auf den Gegenstand der von der Anmeldung
erfaßten Dienstleistungen dar. Da es sich bei Englisch um die Fachsprache in der
hier einschlägigen Informations- und Kommunikationsbranche handele und viele
Wörter des angemeldeten Slogans bereits in die deutsche Umgangssprache eingegangen seien, werde der Werbespruch in seiner Bedeutung von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. Er bezeichne die Dienstleistungen, die der Aufbereitung, Zusammenführung und Vermittlung von Wissen,
d. h. dem Wissensmanagement, dienten. Damit treffe das verwendete englische
Wort "process" in seinen Bedeutungen das Wesentliche dieser Tätigkeiten.
Die schriftbildliche und farbliche Ausgestaltung der angemeldeten Kennzeichnung
sei werbeüblich. Dem angemeldeten Zeichen fehle in Verbindung mit diesen
Dienstleistungen daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird
vorgetragen, nach der Rechtsprechung des EuGH und EuG (insbesondere Urteil
des EuG GRUR Int 2002, 590 "Das Prinzip der Bequemlichkeit") seien derartige
Werbesprüche schutzfähig. Wesentlicher Bestandteil eines unverfälschten Wettbewerbssystems müsse die Möglichkeit sein, Kennzeichen zu schaffen, mit denen
sich Waren/Dienstleistungen eines Betriebes von dem anderer Betriebe unterscheiden ließen. Da die angemeldete Marke nicht im allgemeinen Sprachgebrauch
oder in den redlichen oder ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung
der beanspruchten Dienstleistungen üblich geworden sei und die Wortfolge außerdem eine graphische Gestaltung durch die farbliche Hervorhebung des Wortes
"your" aufweise, könne ihr die Eintragung nicht versagt werden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die Dienstleistungen der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, GRUR 2001,
1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt
zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl.
BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK“ m.w.N.; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH
UND SCHOEN"; BGH GRUR 2002, 64 f. "INDIVIDUELLE"). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist somit vor allem bei beschreibenden Angaben
oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.
Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und
Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz
einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten -
Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge für die Dienstleistungen
der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die Anmelderin
nicht in Frage stellt, ist die angemeldete Wortfolge mit "Aufbereitung, Verarbeitung, Entwicklung Ihres Know-hows/Wissens" oder etwa freier mit "Wir
bereiten Ihr Know-how auf", "Wir verarbeiten/entwickeln Ihr Wissen" zu übersetzen. Genau dies bezeichnet den Tätigkeitsbereich des eLearning und
Wissensmanagements, in den die Dienstleistungen der Anmelderin fallen.
Die Markenstelle hat bereits ausführlich und zutreffend erörtert, daß "Entwicklung von Lehr- und Unterrichtsmitteln" das Sammeln und Aufbereiten
von Informationen umfaßt, die dann Inhalt von Lehrbüchern, Broschüren,
Skripten, CDs, Videos usw. werden. Die Entwicklung eines Systems im Bereich der Telekommunikation, welches speziell zum Knowledge Marketing
und Wissensmanagement genutzt wird, betrifft unmittelbar das Sammeln,
die Verarbeitung und Aufbereitung von Wissen, ebenso wie Förderung von
Erziehung und Ausbildung durch Entwicklung von Systemkomponenten,
welche es ermöglichen, multimedial aufbereitete Inhalte online zu erlernen.
Das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, die ein (Er-) Lernen von multimedial aufbereiteten Inhalten ermöglicht, erfordert ebenfalls
eine Aufbereitung und Entwicklung von Wissen. Auch können die Programme diesem Zweck dienen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb in der angemeldeten Wortfolge, die aus englischen Wörtern
besteht, welche Bestandteil der deutschen Umgangssprache sind bzw. den
entsprechenden deutschen Wörtern sehr nahe kommen, lediglich eine rein
sachbezogene werbliche Aussage sehen.
Die angemeldete Kennzeichnung weist zudem keine ausgesprochene Kürze und Prägnanz auf. Auch der Satzbau beinhaltet keine Besonderheiten;
die Bezeichnung ist vielmehr sprachüblich gebildet. Ebenso wenig ist eine
Mehrdeutigkeit bzw Interpretationsbedürftigkeit zu erkennen. Die vermittelte
Sachaussage ist klar erkennbar und von ihrem Inhalt eher schlicht.
Die angemeldete Bezeichnung weist auch keine schutzbegründende grafische Ausgestaltung auf. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene
Umstand, daß das Wort "your" farblich hervorgehoben ist, wirkt nicht herkunftshinweisend, vielmehr wird dadurch lediglich unterstrichen, daß das
Wissen des angesprochenen Kunden aufbereitet, verarbeitet bzw. entwickelt wird.
2. Diesem Ergebnis steht die Rechtsprechung des EuG und EuGH nicht entgegen. So stellen EuGH und EuG ebenso wie die nationale Rechtsprechung darauf ab, ob es sich um eine Wortfolge bzw. Wortzusammensetzung ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung handelt, die keinerlei
zusätzliches Merkmal aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit
geeignet erscheinen ließe, die Waren der Anmelderin von denen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 58 "Companyline" Tz. 21, 23). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Außerdem bildet die
Gemeinschaftsregelung für Marken wegen der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften und ihm eigenen Zielsetzungen besteht und dessen Anwendung
von jedem nationalen System grundsätzlich unabhängig ist (vgl. EuGH
GRUR 2003, 58 "Companyline" Tz. 39; EuG GRUR Int. 2002, 600, Tz. 53
"ELLOS"; EuG MarkenR 2001, 36 Tz. 47 "electronica").
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb
Abb. 1