Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 22.04.2003 – 24 W (pat) 85/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 53 478.7/42

hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 22. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 4. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Dienstleistung "Werbung" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

"Venen-Tag"

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen

"Werbung; Telekommunikation; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Wortmarke setze

sich aus den Wörtern "Venen" und "Tag" zusammen und werde ohne weiteres als

ähnlich wie die existierenden Begriffe "Kirchentag, Weltspartag, Welt-Aids-Tag"

gebildeter sprach- und werbeüblich anpreisender Hinweis darauf verstanden, daß

die von der Anmeldung umfassten Dienstleistungen sich entweder inhaltlich mit

Tagungen oder Veranstaltungen beschäftigten, die Venenleiden zum Gegenstand

hätten oder daß die Dienstleistungen im Rahmen einer solchen Tagung oder Veranstaltung erbracht würden. Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen handele es sich nicht um eine mehrdeutige, unklare und daher unterscheidungskräftige Angabe, denn "Venen-Tag" stelle eine Sammelbezeichnung dar, unter die

verschiedene Dienstleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem

"Venen-Tag" stünden, gefaßt werden sollten und die aus diesem Grund zwangsläufig entsprechend allgemein gehalten sein müsse.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird

vorgetragen, in der angemeldeten Wortkombination werde durch Nennung eines

Leidens der Begriff der Tagung (des "Tages") näher konkretisiert und von anderen

medizinischen Fachgebieten abgegrenzt. Außerdem lasse das Zeichen unterschiedliche Deutungen zu, wobei insbesondere das Verständnis der Marke von

Laien und Fachleuten differiere. Im übrigen werde die Wortverbindung häufig verwendet, weil fachmedizinische Veranstaltungen üblicherweise mit dem Leiden und

dem Zusatz "Tag" oder "Woche" benannt würden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache überwiegend nicht begründet. Die

angemeldete Marke ist für alle von der Anmeldung umfaßten Dienstleistungen mit

Ausnahme von "Werbung" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für diese Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150

"LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen,

wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl.

BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute

Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND

SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64

"INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist

hier überwiegend der Fall.

Bei der hier angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich um eine Wortzusammensetzung aus den Begriffen "Venen" und "Tag", die – wie bereits

die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – in Verbindung mit den Dienstleistungen der Anmeldung ausschließlich als Sachangabe zu verstehen ist.

Mit "Vene" wird eine Blutader bezeichnet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., jeweils Stichwort "Vene"). Veranstaltungen, Tagungen, Treffen oder Kongresse werden

oft "Tage" genannt. Das Thema oder der Gegenstand wird bei der Bezeichnung dieser Veranstaltungen, Treffen oder Kongresse in der Regel dem

Wortelement "Tag" vorangestellt, wie z.B. auch bei den aus den von der

Markenstelle ermittelten gebräuchlichen Begriffen "Herztag, Lungentag,

Magentag, Lebertag". Im Rahmen solcher Veranstaltungen, die meist auch

für interessierte Laien offen sind, bietet in der Regel – wie allgemeinkundig

ist – eine Vielzahl von Hotels, Apotheken, Kureinrichtungen oder Kurkliniken etc. für einen bestimmten Zeitraum ein Paket von Dienstleistungen an,

die etwa neben Unterbringung und Verköstigung auch ärztliche Untersuchungen, Vorträge, Beratung, Information mittels verschiedenster Medien,

medizinische und kosmetische Behandlung, körperliches Training und vieles mehr mit dem Ziel der Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Erkrankungen und deren Begleiterscheinungen umfassen, die Gegenstand

der Veranstaltung sind. Damit stellt die angemeldete Kennzeichnung einen

leicht erfaßbaren Hinweis auf den Gegenstand der ärztlichen Versorgung

sowie Gesundheits- und Schönheitspflege dar. Gleiches gilt für die verschiedenen Informations- und Telekommunikationsdienstleistungen, die zur

Herstellung bzw. Bereitstellung der Medien und Verbreitung der Informationen erforderlich sind. Um ein möglichst großes Publikum zu erreichen,

werden bei solchen Veranstaltungen, insbesondere wenn sie Volkskrankheiten zum Gegenstand haben, Informationen über Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Venenerkrankungen durch Hotlines, Ausstellungen sowie in gedruckter, elektronischer und multimedialer Form, etwa durch

Videofilme, mittels CD-ROM oder mit den Mitteln der Telekommunikation

wie Radio und Fernsehen oder Internet vermittelt. Die angesprochenen

Verkehrskreise, die hier neben Fachpublikum hauptsächlich aus dem breiten Publikum bestehen, werden deshalb in dem angemeldeten Zeichen für

solche Dienstleistungen nur einen schlagwortartigen Hinweis darauf sehen,

daß diese Leistungen im Rahmen eines Venentages erbracht werden oder

einen Venen-Tag zum Gegenstand haben. Jedes andere Verständnis der

angemeldeten Kennzeichnung liegt in Verbindung mit den betreffenden

Dienstleistungen der Anmeldung angesichts deren üblicher Zweckbestimmung und Wirkungsweise sowie der oben aufgeführten Werbegepflogenheiten fern. Daher wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und

verständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH

GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; GRUR Int. 1998, 795, 797 "Gut Springenheide"; BGH GRUR

2000, 506 "ATTACHÉ/TISSERAND"), die angemeldete Wortverbindung in

Verbindung mit den oben genannten Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Bei "Venen-Tag" handelt es sich um die

bloße Verbindung der beiden allgemein verständlichen Wörter "Venen" und

"Tag" ohne jede inhaltliche Änderung, die keinerlei zusätzliches Merkmal

aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen

ließe, die Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 58, 59 f. "Companyline" Tz. 21, 23). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß eine

Marke geeignet sein muß, die Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunftsstätte, nicht aber nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. § 8 Rn 17). Die Eignung des angemeldeten Zeichens, eine

Veranstaltung, die Venenleiden zum Gegenstand hat, von Veranstaltungen

anderer medizinischer Fachrichtungen abzugrenzen sowie die Verwendung

der Wortkombination durch unterschiedliche Veranstalter, auf die die Anmelderin hinweist, zeigen daher gerade, daß dieser Kennzeichnung die

markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt.

2. Die Marke stellt jedoch in Bezug auf "Werbung" keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung

zusammenhängende Eigenschaft dar, da der Verkehr nicht annehmen wird,

eine derartig gekennzeichnete Dienstleistung sei auf das Thema "Venen-

Tag" beschränkt (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten –

Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN").

Zwar ist es möglich, daß diese Dienstleistung u.a. auch Veranstaltungen

zur Vorbeugung und Bekämpfung von Venenerkrankungen mittelbar betrifft,

etwa daß die Werbung Venenerkrankungen oder eine Veranstaltung

betreffend Bekämpfung und Vorbeugung von Venenleiden zum Gegenstand hat. Werbung stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die in der Art

der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den Methoden

und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters nicht immer abhängig vom konkret beworbenen Produkt ist. Der Senat

konnte nicht feststellen, daß Werbung, deren Gegenstand ein "Venen-Tag"

ist, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen muß, die sie von Werbung für andere Zwecke grundsätzlich unterscheidet oder daß es eine besondere Sparte in der Werbung gibt oder geben könnte, die sich auf "Venen-Tage" spezialisiert hat und für die eine Beschreibung mit "Venen-Tag" naheliegt.

Bei angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung der Dienstleistung "Werbung" dienen kann (§ 8

Abs. 2 Nr 2 MarkenG), da der Ausdruck "Venen-Tag" wie oben erläutert insoweit keine Sachangabe darstellt, sondern allenfalls mittelbar mit den Waren in Verbindung stehende Umstände bezeichnet.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb