Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.04.2003 – 32 W (pat) 246/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 246/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 52 036.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 11 -
vom
18. April 2002 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Filter, nämlich Wasser-, Dunst-, Fett-, Luft-, Pollen-, Geruchs- und Motorfilter
ist die farbige (orange, gelb, dunkelblau, hellblau) dreidimensionale Marke
siehe Abb. 1 am Ende
Vorderseite
Rückseite
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass trotz der geringen Anforderungen an die
Unterscheidungskraft eine Darstellung vergleichsweise auffällige und originelle
Besonderheiten aufweisen müsse, so dass diese auch für den flüchtigen Verkehrsteilnehmer noch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden,
die darauf hinweist, dass an dreidimensionalen Marken keine höheren Anforderungen als an andere Markenformen zu stellen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der angemeldeten Marke steht in ihrer Gesamtheit weder das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer
Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1.
Die angemeldete Marke ist markenfähig, denn sie besteht nicht ausschließlich aus einer Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Bei der beanspruchten Marke handelt es sich um die Darstellung einer
Tüte mit Griffloch, die mit einem Bild versehen ist.
2.
Der Eintragung der Marke stehen auch keine Schutzhindernisse entgegen.
a)
Der Marke fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft
ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Bei kombinierten Marken hat sich die Prüfung der
Schutzfähigkeit der Marke darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls in einem ihrer Bestandteile, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt. Es kann einer Bildelemente enthaltenden dreidimensionalen
Marke – unbeschadet der fehlenden Markenfähigkeit der dreidimensionalen Gestaltung – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die
graphischen Elemente der Bildmarke ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, BlfPMZ
2001, 397 – antiKALK für den vergleichbaren Fall einer aus Wort und Bildbestandteilen kombinierten Marke). Abbildungen fehlt jegliche Unterscheidungskraft (neben dem Fall der Warenabbildung, der hier ersichtlich nicht vorliegt) nur dann,
wenn sich die Bildelemente in einfachen geometrischen Formen, wie Dreiecken,
Rechtecken, Kreisen usw erschöpfen oder es sich um einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist, in der
Werbung oder auch auf Warenverpackungen oder sogar in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler schmückender Form verwendet werden (vgl BGH
BlfPMZ 2001, 241 – Jeanshosentasche). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die graphischen Elemente der Marke, nämlich
-
-
die Umrahmung (im oberen Teil orange, in der Mitte gelb, im unteren Teil
elfenbeinfarbig)
Wechsel der Farbgebung innerhalb des Rahmens (von ganz hellem bis zu
ganz dunklem Blau) und (ein dunkelblaues Ringsegment) an der oberen
Seite des Rahmens
konnten weder von der Markenstelle, noch vom Senat als üblich festgestellt werden. Damit verbietet sich die Annahme, dass die graphischen Elemente von den
angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich als schmückend wahrgenommen
werden.
b)
Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren
dienen können. Die graphische Gestaltung des Zeichens weist keinerlei beschreibenden Gehalt auf, so dass die Marke jedenfalls nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht.
Winkler
Viereck
Sekretaruk
Ko
Abb. 1