Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.04.2003 – 32 W (pat) 274/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 07 695 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 21. Februar 1997 angemeldete und am 15. April 1997 für die Waren
"Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel"
eingetragene Wortmarke 397 07 695
SOMMERNACHTSTRAUM
ist ua aus der deutschen Marke 396 39 733 (Anmeldetag 12. September 1996)
Sommertraum
Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke war seit dem
24. Januar 1997 zunächst für
"Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
Biere; Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"
in das Markenregister eingetragen. Die Widersprechende hatte außerdem Widerspruch aus einer weiteren, für dieselben Waren eingetragenen Marke 396 39 736
"Sommernacht" erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche in einem Erstbeschluß vom 13. November 1998 zurückgewiesen.
Es liege keine Markenähnlichkeit vor. Von entscheidender Bedeutung sei dabei
der Umstand, daß den kollisionsbegründenden Bestandteilen "Sommer" und
"Traum" eine Originalitäts- und Kennzeichnungsschwäche innewohne. Diese Markenbestandteile kämen in zahlreichen Drittmarken auf dem relevanten Warensektor vor. Darüber hinaus sei "Traum" lediglich warenbeschreibender Natur, da
dieses Wort umgangssprachlich auch für etwas traumhaft Schönes im Gebrauch
sei. Diese Kennzeichnungsschwäche habe zur Folge, daß der Verkehr den weiteren Markenelementen seine Aufmerksamkeit zuwende und auf etwaige Unterschiede achte. Diese Unterschiede träten in klanglicher, schriftbildlicher und auch
begrifflicher Hinsicht deutlich hervor.
Die Erinnerung der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben. Die mit einem
Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung mit
Beschluß vom 24. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Begründung folgt - in der Sache
vertiefend - der des Erstbeschlusses. Der zusätzliche Bestandteil "NACHT" innerhalb der angegriffenen Marke führe zu einem klanglich wie schriftbildlich vollständig unterschiedlichen Erscheinungsbild. Eine begriffliche Markenähnlichkeit scheide aus, da sich keine Wörter gegenüberstünden, die ihrem Sinn nach vollständig
oder doch im wesentlichen übereinstimmten. Es bestehe auch nicht die Gefahr
eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens. Für das Vorliegen einer Zeichenserie
mit den Bestandteilen "Sommer" oder "Traum" sei nichts vorgetragen. Zudem handele es sich um kennzeichnungsschwache Begriffe, die als Stammbestandteil
einer Zeichenserie mit Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden nicht geeignet seien. Im Markenregister seien über 200 Marken
mit dem Bestandteil "Sommer" und über 300 Marken mit dem Bestandteil "Traum"
nachweisbar.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt der Sache nach die
Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle und die Löschung der jüngeren Marke.
Der Beschwerdeschriftsatz nimmt sowohl im Betreff, als auch in der Begründung
lediglich auf die Widerspruchsmarke 396 39 733 "Sommertraum" Bezug. Die Widersprechende hält beide Bestandteile dieser Marke für kennzeichnungskräftig.
Der Sinngehalt der Bezeichnungen "SOMMERNACHTSTRAUM" und "Sommertraum" sei, entgegen der Auffassung der Markenstelle, im wesentlichen gleich; die
Wörter seien in bestimmten Zusammenhängen austauschbar. Gerade die schönen warmen Sommernächte seien für viele Menschen der wesentliche Bestandteil
eines schönen Sommers und würden daher einfach als Sommertraum bezeichnet.
Da es sich bei den hier maßgeblichen Waren um geringpreisige Produkte handele,
die der Verkehr gewissermaßen im vorbeigehen erwerbe, und diese ohnehin nicht
nebeneinander in Erscheinung träten, sei das flüchtige Erinnerungsbild an die Zeichen entscheidend. Somit bestehe die Gefahr einer assoziativen Markenverwechslung.
Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie verteidigt die ergangenen Beschlüsse der Markenstelle und äußert sich insbesondere zur Frage einer assoziativen Verwechslungsgefahr, die sie nicht für gegeben hält. Weiterhin bestreitet sie
eine Benutzung der Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende hat entgegnet, daß sich die Widerspruchsmarke ihrerseits
noch im Widerspruchsverfahren befindet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken unter keinem Aspekt einer
Verwechslungsgefahr unterliegen (§ 42 Abs 2 Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).
Die Widersprechende greift die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Beschwerde nur insoweit an, als sie sich auf den Widerspruch
aus der Marke 396 39 733 "Sommertraum" beziehen. Der ursprünglich erhobene
weitere Widerspruch aus der Marke 396 39 736 "Sommernacht" ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; insoweit ist der eine Verwechslungsgefahr verneinende Erinnerungsbeschluß bestandskräftig geworden.
Die Widerspruchsmarke "Sommertraum" war ihrerseits von dritter Seite mit einem
Widerspruch angegriffen, wobei dieses Verfahren erst mit Beschluß vom
29. Juli 2002 zum Abschluß gekommen ist. Mithin ist die Nichtbenutzungseinrede
der Markeninhaberin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbehelflich, weil
bezüglich der Widerspruchsmarke noch die sog Benutzungsschonfrist läuft (§ 26
Abs 5 MarkenG). Zu berücksichtigen ist aber, daß das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgrund des genannten Widerspruchs eine Veränderung erfahren hat. Bezüglich der Waren "Kaffee, Kakao" wurde die Widerspruchsmarke gelöscht, nachdem die Widersprechende zuvor bereits auf "Tee" verzichtet hatte.
Allerdings sind die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke verbliebenen
"Kaffee-Ersatzmittel" identisch auch für die jüngere Marke geschützt, die sonstigen
Waren liegen zT im näheren (Kaffee), zT im weiteren (Kakao, Tee) Ähnlichkeitsbereich.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Sommertraum" mag für "Kaffee-Ersatzmittel" noch im durchschnittlichen Bereich liegen (für Tee wäre dagegen
eine deutliche Schwächung zu konstatieren); allerdings bezieht sich diese Beurteilung nur auf die Marke in ihrer Gesamtheit, nicht auf die Einzelteile "Sommer"
und "Traum".
Jedoch kommt vorliegend - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr aufgrund der
deutlich unterschiedlichen Zeichenlänge der sich gegenüberstehenden Marken
auch bei teilweiser Warenidentität nicht ernsthaft in Betracht. Der nur in der jüngeren Marke enthaltene mittlere Teil "NACHTS" wird weder übersehen, noch überhört.
Eine unmittelbare begriffliche Markenähnlichkeit scheidet aus, da die Wörter SOM-
MERNACHTSTRAUM und Sommertraum keine Synonyme darstellen. Das Wort
Sommertraum wird im Sinne eines Traumsommers = traumhaft schönen Sommers
verstanden. Mit Sommer verbinden sich Assoziationen wie Sonnenschein, Helligkeit, Hitze, blauer Himmel usw, die sich sämtlich auf den (hellen) Tag beziehen.
Mit SOMMERNACHTSTRAUM verbinden sich demgegenüber Vorstellungen wie
Mondschein, milde warme Nacht, romantische Stimmung, leise Musik. Die atmosphärische Anmutung beider Markenwörter ist somit durchaus verschieden.
Ein halbwegs aufmerksamer Konsument hat auch keine Veranlassung, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Der jeweilige Bedeutungsgehalt ist - wie ausgeführt - unterschiedlich, die Begriffe sind auch nicht einander
symmetrisch. Die Vorstellung einer Zeichenserie stellt sich nicht ein, ganz abgesehen davon, daß der Bestandteil "Traum" seiner Kennzeichnungsschwäche wegen auf dem vorliegenden Warensektor als Stammbestandteil einer Zeichenserie
ohnehin kaum als geeignet erscheint. Die Annahme einer mittelbaren begrifflichen
Verwechslungsgefahr, bei der es sich ohnehin um einen eher seltenen Ausnahmefall handelt, scheidet somit gleichfalls aus.
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen einer Dienstreise an der Unterschrift verhindert.
Viereck
Rauch
Viereck
Hu