Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 24 W (pat) 79/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 70 286.1
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf die
mündliche Verhandlung vom 29. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 4. März 2002 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
PROMINENT
ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Waren
"Reagenzien, Testkits, Chips, Biochips und Arrays für diagnostische, biochemische, nuklearbiochemische Zwecke, zur Zellerkennung, zum Aufbau
von Strukturen im Nanometermaßstabe, zur Funktionalisierung von Oberflächen sowie für die Wirkstoffentwicklung (alle vorgenannten Produkte
ausgenommen für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke);
diagnostische, biochemische, molekularbiologische Reagenzien und
Testkits für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke; Reagenzien
und Testkits zur Zellerkennung, zum Aufbau von Strukturen im Nanometermaßstab, zur Funktionalisierung von Oberflächen, zur Auswertung und
Korrelation von Meßwerten mit Krankheitsbildern sowie für die Wirkstoffentwicklung und Anwendung im medizinischen und veterinärmedizinischen Bereich"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Mit Beschluß vom 4. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Markenwort
"PROMINENT" werde nicht nur zur Bezeichnung von Personen verwendet, die beruflich oder gesellschaftlich einen hervorragenden Rang einnähmen, sondern verbreitet auch in seinem ursprünglichen, dem Lateinischen entlehnten Sinngehalt
von "hervorragend, bedeutend, maßgebend". In dieser Bedeutung könne das Adjektiv auch Dinge oder abstrakte Begriffe jeglicher Art beschreiben, wie ua folgende Formulierungen zeigten: "Eine Frage von prominenter Bedeutung"; "Aus einem Handwerksbetrieb wurde in einem halben Jahrhundert ein prominentes mittelständisches Unternehmen". In diesem Sinn habe das Wort über die Bildungssprache hinaus Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden daher den Begriff auch in bezug
auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen wegen seiner sich aufdrängenden schlagwortartigen Herausstellung als Eigenschaftsangabe mit deutlich anpreisenden Charakter nur als allgemeines Werbewort mit sachlichem Hintergrund,
nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der angefochtene Beschluß lasse Ausführungen darüber vermissen,
ob und inwiefern das Wort "PROMINENT" gerade für die mit der Anmeldung, nach
Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Waren beschreibend sein solle. Die hier beteiligten Verkehrskreise seien wissenschaftliche und medizinische Fachkreise, die in bezug auf die konkret in Rede
stehenden Waren mit dem Wort "PROMINENT" keine allgemeinen Eigenschaften
in dem von der Prüferin angenommenen Sinn assoziieren würden. Das Wort
"PROMINENT" sei mehrdeutig und unscharf und habe, jedenfalls in Alleinstellung
ohne weitere Hinzufügungen, keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Für einen konkret warenbeschreibenden
Charakter gebe es keine ausreichenden Hinweise. Auch die Verwendungsbeispiele des Wortes "prominent" in der englischen Sprache in der vom Senat übermittelten Internet-Recherche bezögen sich nur auf Arbeitsbereiche oder Unternehmen, nicht aber auf einschlägige Produkte. Auf Eintragungen des Wortes
"prominent" in England, Irland und Deutschland für vergleichbare Waren werde
hingewiesen. Es sei daher auch kein berechtigtes Freihalteinteresse der Mitbewerber an dem Begriff "PROMINENT" ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats
stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die konkret noch beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der
Marke die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl ua BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; MarkenR
2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2001, 1151,
1152 "marktfrisch"). Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt
die angemeldete Marke.
Das Markenwort "PROMINENT" ist ein im deutschen Sprachschatz enthaltenes
Adjektiv, dem zum einen die rein personenbezogene Bedeutung "durch berufliche
oder gesellschaftliche Position weithin bekannt, einen hervorragenden Rang einnehmend, berühmt" zukommt (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl , Bd 6, S 2636, zB prominente Persönlichkeiten aus Politik und
Wirtschaft; Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1983, 5. Bd, S 219). In diesem Sinn ist die Marke offensichtlich nicht als sachliche Produktbeschreibung oder
allgemeine Produktanpreisung zu verstehen, was von der Markenstelle auch nicht
angenommen wurde. Zwar besitzt das Adjektiv "prominent" in der deutschen
Sprache daneben noch die allgemeine Bedeutung "hervor(heraus)ragend, bedeutend, maßgebend", in der es grundsätzlich auch bezogen auf Gegenstände
oder Waren verwendbar ist (vgl Duden, Wahrig, aaO). Gleichwohl kann nicht angenommen werden, daß das alleingestellte Wort "PROMINENT" von den angesprochenen Verkehrskreisen als bloße, für die konkret noch beanspruchten Waren
im Vordergrund stehende, sachlich anpreisende Angabe aufgefaßt werden wird.
Soweit der Senat feststellen konnte, wird das Wort "prominent" in dem fraglichen
Sinn nur in der Bildungssprache in entsprechendem Wort- oder Satzkontext verwendet, wie dem Vermerk "bildungsspr" in Duden, aaO, sowie den dort und in
Wahrig, aaO, aufgeführten Verwendungsbeispielen zu entnehmen ist (zB "Er hat
in der Affäre eine prominente Rolle gespielt", "eine Frage von prominenter Bedeutung", "Der Ruf nach Sanktionen gegen Südafrika ist in den vorbereiteten
Texten an prominenter Stelle enthalten"; s auch die in dem angefochtenen
Beschluß genannten Bsp). Daß das Adjektiv "prominent" im dem Sinn auch Eingang in den deutschen Umgangssprachgebrauch gefunden hätte, läßt sich demgegenüber nicht belegen. Insoweit ist es vorwiegend in seiner personenbezogenen Bedeutung geläufig, worauf ua hinweist, daß in gängigen Synonymwörterbüchern als Synonym zu "prominent" nur das Adjektiv "berühmt" aufgeführt ist (vgl
Bertelsmann, Synonymwörterbuch, S 494). Auch eine vom Senat durchgeführte
Internet-Recherche zu dem Stichwort "prominent" in deutschsprachigen Texten
(Google-Suche: "prominent", Seiten aus Deutschland) weist ganz überwiegend
den Gebrauch des Wortes "prominent" in der og personenbezogenen Bedeutung
aus und nur vereinzelt eine Verwendung in dem bildungssprachlichen Sinn von
"hervorragend,
bedeutend,
maßgebend"
(zB
www.bio-gen-tecnrw.de/biotechnrw/biotechnrw.html "...Nahezu sämtliche Anwendungsbereiche der
modernen Biotechnologie sind hier prominent in Forschung und Entwicklung vertreten."). Nicht nachweisen läßt sich vor allem der Einsatz des Adjektivs "prominent" zur schlagwortartig beschreibenden oder werblich anpreisenden Kennzeichnung von Waren. Nach dem für die Beurteilung der Unterscheidungskraft in erster
Linie maßgeblichen deutschen Sprachverständnis kann daher das Wort "prominent", wenn überhaupt, nur in komplexeren Werbeaussagen, unter Heranziehung
weiterer sinntragender Wörter (zB "Produkte von prominenter Bedeutung"; "die
Produkte spielen im wissenschaftlichen Vergleich eine prominente Rolle") in einen
beschreibenden Zusammenhang mit den Waren gebracht werden (vgl BGH
BlPMZ 1999, 257, 258, 259
"PREMIERE
II", GRUR 2002, 64, 65
"INDIVIDUELLE"). In Alleinstellung vermittelt das Markenwort "PROMINENT" hingegen einen unscharfen, vagen, sprachlich den betroffenen Waren nicht in einem
vordergründig beschreibenden Sinn zuordenbaren Bedeutungsinhalt, weshalb ihm
nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
An der angemeldeten Marke besteht weiterhin kein Freihaltebedürfnis iSd § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Wie dargelegt, läßt die angemeldete Begriffskombination
nach deutschem Sprachverständnis in bezug auf die konkret beanspruchten
Waren
ohne weitere Hinzufügungen
einen
eindeutigen,
unmittelbar
beschreibenden Begriffsinhalt nicht erkennen und ist insoweit ungeeignet, im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
betreffenden Waren zu dienen (vgl BGH BlPMZ 1997, 360, 361 "à la Carte").
Eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist
letztlich aber auch im Hinblick auf die Bedeutung und Verwendung des Adjektivs
"prominent" in der englischen Sprache zu verneinen. In der englischen Sprache
besitzt das Wort neben der (rein) personenbezogenen Bedeutung "berühmt, bekannt" weiterhin die Bedeutungen a) "vorstehend, vorspringend" (Wangenknochen, Zähne), b) "auffällig, hervorstechend, auffallend" (Merkmale, Position, Lage)
sowie c) "führend (Rolle), wichtig" (vgl PONS, Collins, Großwörterbuch, Englisch
Deutsch, 1997, S 1438). Dabei deutet die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche darauf hin, daß das Adjektiv im Englischen in dem hier fraglichen Sinn
von "führend, wichtig" auch im allgemeinen, und nicht nur im Bildungssprachgebrauch eingesetzt wird (zB www.cmdf.com/fr/news: "... Funds like Triax Growth,
VenGrowth Investment..., to cite three prominent examples, have suffered sharp
declines….”; www.usda.gov/news: "…Designing, creating, and monitoring these
second generation products are prominent opportunities for biotechnology research, …”). Allerdings konnte auch im englischen Sprachgebrauch ein Einsatz
als - alleinstehendes - Wort zur werblich beschreibenden Produktanpreisung nicht
belegt werden. Hinzu kommt, daß "prominent" gerade im hier einschlägigen biochemischen/-technischen bzw diagnostischen Sachzusammenhang häufig iSv
"auffällig, hervorstechend, markant" (von diagnostischen Merkmalen) gebraucht
wird, wodurch oftmals eine gewisse, nicht immer auflösbare Mehrdeutigkeit verbleibt. Zu berücksichtigen ist vor allem aber, daß es sich bei den hier zu beurteilenden Waren um hochspezialisierte technische Erzeugnisse aus dem Bereich der
(Nuklear-) Biochemie sowie der Molekularbiologie/-chemie handelt. Bei derartigen
Spezialwaren, die sich praktisch ausschließlich an den Fachverkehr richten, werden aber zur Beschreibung in der Regel nur die geläufigen und eindeutigen
Begriffe der Fachsprache verwendet (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 8 Rdn 92), die konkrete Eigenschaften und Merkmale der Waren bezeichnen,
weniger hingegen Anpreisungen allgemeiner Art, als welche das Wort "prominent"
im Sinn von "bedeutend, wichtig" allenfalls aufgefaßt werden kann. Mithin steht der
allgemeine, vage und uneinheitliche Aussagegehalt, der dem alleingestellten Wort
"prominent" auch im englischen Sprachgebrauch zukommt, der Annahme einer im
Verkehr, insbesondere im Im- und Exportverkehr, zur beschreibenden Kennzeichnung benötigten und demzufolge freihaltebedürftigen Angabe entgegen.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb