Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.04.2003 – 27 W (pat) 177/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 177/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 23 186 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

am 29. April 2003

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke

Stratos Multimedia

für "Datenverarbeitungs- und zugehörige Peripheriegeräte; aus vorgenannten Waren bestehende Anlagen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

Status

eingetragen unter der Nr 398 66 592 für

"Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit

in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten); Magnetaufzeichnungsträger, CDs; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Digitalisierungsgeräte, Datenübertragungsgeräte, Computer-Peripheriegeräte sowie deren Teile (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks,

Steckplatinen; Computerprogramme, Computerspiele; elektronische Medien (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikationsnetze, insbesondere Computernetze, Netz-Datentransfergeräte,

insbesondere elektrische oder optische Leitungen, Netzknoten

und Netzschnittstellen; elektrische Anlagen, bestehend aus der

Kombination vorgenannter Apparate und Geräte; Drucksachen

und Bücher, insbesondere auf dem Gebiet der EDV; Handbücher,

Dokumentation und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer, Computerprogramme; Telekommunikation; Sammeln und

Bereitstellen von Informationen, Bildern und Nachrichten einschließlich interaktiver Elemente für den Zugriff über lokale oder

weltweite Computer- und Telekommunikationsnetze; Vermittlung

von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Online-Dienste, nämlich Sammeln, Aufbereiten und Liefern/Übermitteln von Nachrichten und Informationen auch in Form von E-Mails, Chats, elektronischen Newslettern und Newsforen; Vermittlung von Zugang zu

Software; Electronic Publishing; Entwickeln, Anbieten, Vermitteln

und Durchführen von EDV-Schulungen und EDV-Workshops; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung

von Computernetzzugängen; Bereitstellung und Betrieb elektronischer Netzwerke, insbesondere Computernetze; Betrieb von Mailboxen; Betrieb von elektronischen Datenbanken, insbesondere

Sammeln, Speichern und Aufbereiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Technologieberatung;

Dienstleistungen in der Installation und Wartung von Software;

Vermietung von EDV-Geräten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 25. Juni 2002 auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, zwischen den beiden Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr, weil die jüngere Marke den infolge der teilweisen Identität der jeweils beanspruchten Waren zu fordernden Abstand gegenüber der Widerspruchsmarke nicht einhalte. Die angegriffene Marke werde allein von dem Bestandteil "Stratos" geprägt, weil der weitere Bestandteil "Multimedia" als unmittelbar beschreibende Angabe vom Verkehr nicht als herkunftshinweisend aufgefasst

werde. Die sich danach gegenüberstehenden Begriffe "Stratos" und "Status" unterschieden sich klanglich nicht ausreichend, da beide Kennzeichnungen zweisilbig seien und neben dem identischen Vokal "a" die klangverwandten, dunkel klingenden Vokale "o" und "u" aufwiesen. Der bei der angegriffenen Marke zusätzliche Konsonant "r" sei klangschwach und falle daher in der Aussprache, bei der er

mit dem vorangestellten Konsonanten "t" verschliffen werde, klanglich nicht ins

Gewicht. Bei den häufig anzutreffenden ungünstigen akustischen Bedingungen

könnten die Vergleichsmarken daher klanglich nicht in einer Weise auseinander

gehalten werden, dass die Gefahr von Verwechslungen in einem entscheidungserheblichen Umfang auszuschließen sei. Da auch der abweichende Sinngehalt angesichts der geringen klanglichen Unterschiede die Kollisionsgefahr nicht mindern

könne, sei die jüngere Marke zu löschen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der

sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Ansicht nach

liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vor, weil sie sich

am Anfang durch das zusätzliche rollende "R" in der angegriffenen Marke sowie

die verschiedenen Öffnungslaute "TOS" gegenüber "TUS" in der Endsilbe deutlich

unterschieden. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die beiden Marken unterschiedliche Längen auf. Auch begrifflich seien beide Zeichen verschieden, weil das

Wort "STATUS" einen eher analytisch-technisch geprägten Bereich kennzeichne,

während der Begriff "STRATOS" dem wissenschaftlichen Bereich der Wetterkunde

oder der Astrophysik entstamme.

Der Widersprechende ist dem unter Bezugnahme auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Gründe im angefochtenen Beschluss entgegengetreten.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr

von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht hat.

Da beide Zeichen für identische Waren beansprucht werden, hat die jüngere Marke einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Der Senat teilt

die Auffassung der Markenstelle, dass die angegriffene Marke diesen Anforderungen nicht genügt.

Zwar unterscheiden sich beide Zeichen in ihrem Gesamteindruck, auf den grundsätzlich in erster Linie abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), dadurch, dass die Widerspruchsmarke das zusätzliche Element "MULTIMEDIA" in der angegriffenen Marke nicht enthält. Wie die Markenstelle aber zutreffend ausgeführt hat und die Markeninhaberin - worauf der Widersprechende zu Recht hingewiesen hat - in ihrer

Beschwerdebegründung letztlich auch nicht in Abrede stellt, wird die jüngere Marke allein durch den Bestandteil "STRATOS" geprägt, weil nur diesem eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb allein geeignet ist, die

Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen. Denn das weitere Element "MULTIMEDIA" wird der Verkehr nur als bloßen beschreibenden Hinweis auf

den Gegenstand der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren ansehen, so dass es zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beiträgt (vgl BGH, aaO,

S 234 - Rausch/Elfi Rauch).

Die somit allein gegenüberstehenden Begriffe "STRATOS" und "STATUS" werden

die angesprochenen Verkehrskreise bei ihrer klanglichen Wiedergabe nicht hinreichend auseinander halten können. Die gleichermaßen aus zwei Silben bestehenden Zeichen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die angegriffene Marke in

ihrer ersten Silbe den in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Buchstaben "R" enthält und in der letzten Silbe statt des Vokals "U" in der älteren Marke

den Vokal "O" aufweist. Beide Unterschiede können aber, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bei der klanglichen Wiedergabe beider Zeichen leicht

überhört werden. Denn der Konsonant "R" wird im Deutschen in der Regel nicht

- wie die Widersprechende meint - mit der Zungenspitze rollend ausgesprochen,

sondern im Gaumen eher weich gebildet, was zu einer leicht zu überhörenden

Klangschwäche dieses Buchstabens führt. Darüber hinaus steht er vorliegend in

beiden Zeichen zwischen der klangstarken Buchstabenfolge "ST" und dem betonten Vokal "A", wodurch er insbesondere bei undeutlicher Aussprache und ungünstigen Übertragungsbedingungen, zB im Rahmen eines Telefonats, zusätzlich in

den Hintergrund tritt. Auch die unterschiedlichen Vokale "O" und "A" in der letzten

Silbe beider Marken kann der Verkehr bei der mündlichen Wiedergabe leicht überhören, da beide Vokale klangverwandt sind. Der Verkehr wird zwar erkennen,

dass die Buchstabenfolge "TOS" bzw "TUS" typisch für ein Fremdwort ist. Selbst

diejenigen Teile der angesprochenen Verkehrskreise, denen bekannt ist, dass die

Folge "TOS" die Herkunft des Wortes aus dem (Alt-)Griechischen anzeigt, während die Folge "TUS" für aus dem Lateinischen stammende Fremdwörter typisch

ist, werden beide Begriffe aber nur dann auseinanderhalten können, wenn sie die

unterschiedlichen Vokale "A" und "O" deutlich wahrnehmen, was bei schneller und

undeutlicher Aussprache beider Marken aber nicht hinreichend sichergestellt ist.

Aus demselben Grund bietet auch der abweichende Sinngehalt beider Begriffe,

der - zumindest was das Wort "STRATOS" betrifft - ohnehin nur einem kleineren

Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, keine ausreichende Gedankenstütze, um sie voneinander zu unterscheiden, da es hierzu einer genauen

klanglichen Wahrnehmung der jeweiligen Marke bedürfte, die aber, wie oben ausgeführt, nicht vorausgesetzt werden kann (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 88 mwNachw).

Da somit die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, dass klangliche Verwechslungen beider Zeichen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sind,

war die gegen die von ihr Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz